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Anlage l

RICHTLINIE DES RATES

vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen

(83/514/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der -Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 6 und 12,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen die Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe wurde durch Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG eine Regelung vorheriger Genehmigungen eingeführt, mit denen Emissionsnonnen für die Ableitung der in Liste I des Anhangs aufgeführ-

ten Stoffe festgesetzt werden. Artikel 6 derselben Richtlinie sieht die Festsetzung von Grenzwerten für die Emissionsnormen sowie von Qualitätszielen für die verunreinigten Gewässer vor, die durch Ableitungen! der genannten Stoffe betroffen sind.

Cadmium und Cadmiumverbindungen sind in der Liste I aufgeführt.

Die Mitgliedstaaten müssen die Grenzwerte beachten, ausgenommen in den Fällen, in denen sie die Qualitätsziele anwenden können.

Da die Verschmutzung, die durch Ableitungen von Cadmium in Gewässer entsteht, von einer großen Anzahl von Industriebetrieben verursacht wird, müssen spezifische Grenzwerte je nach Art des Industriezweigs festgesetzt und Qualitätsziele für die Gewässer, in die Cadmium von diesen Industriezweigen abgeleitet wird, festgelegt werden.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es jedoch nicht möglich, für die Ableitungen aus Betrieben, die Phosphorsäure und Phosphatdüngemittel aus Phosphormineralen herstellen, Grenzwerte festzusetzen.

Der Zweck der Qualitätsziele muß darin bestehen, die Cadmiumverschmutzung der verschiedenen Gewässerzonen, die durch cadmiumhaltige Ableitungen beeinträchtigt werden könnten, zu beseitigen.

Diese Qualitätsziele müssen ausdrücklich zu diesem Zweck und nicht in der Absicht, Vorschriften für den Verbraucherschutz oder den Absatz von aus dem Wasser stammenden Erzeugnissen zu erlassen, festgelegt werden.

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Damit die Mitgliedstaaten nachweisen können, daß die Qualitätsziele eingehalten werden, muß ein besonderes Überwachungsverfahren vorgesehen werden.

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die von den obengenannten Cadmiumableitungen betroffenen Gewässer überwachen. Die Befugnisse zur Einführung dieser Überwachung sind in Artikel 6 der Richtlinie 76/464/EWG nicht vorgesehen. Da besondere Befugnisse zur Annahme dieser Richtlinie im • Vertrag nicht vorgesehen sind, ist Artikel 235 heranzuziehen.

Es ist erforderlich, daß die Kommission dem Rat alle fünf Jahre eine vergleichende Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten übermittelt.

Da für Gruridwasser die Richtlinie SO/68/EWG erlassen worden ist, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie.

Grönland ist aufgrund seiner Gesamtsituation und insbesondere seiner dünnen Besiedlung sowie seiner beträchtlichen Größe und besonderen geographischen Lage nur sehr wenig industrialisiert. Daher sollte diese Richtlinie auf Grönland keine Anwendung finden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel l

(1) Diese Richtlinie

— legt gemäß Artikel 6 Absatz l der Richtlinie 76/464/EWG Grenzwerte für Emissionsnonnen für Cadmium in Ableitungen aus Industriebetrieben im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e) der vorliegenden Richtlinie fest;

— legt gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 76/464/EWG Qualitätsziele für Gewässer in bezug auf Cadmium fest;

— legt gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie T6/464/EWG die Fristen zur Erfüllung der Voraussetzungen für die von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten für bestehende Ableitungen bewilligten Genehmigungen fest;

— legt gemäß Artikel 12 Absatz l der Richtlinie T7O 76/464/EWG die Referenzmeßverfahren für die //U Bestimmung des Cadmiumgehalts in Ableitungen und in Gewässern fest;

— legt gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG ein Überwachungsverfahren fest;

— schreibt den Mitgliedstaaten vor, im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mit-glifidstaaten betreffen, zusammenzuarbeiten.

(2) Diese Richtlinie findet auf die in Artikel l der Richtlinie 76/464/EWG genannten Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers Anwendung.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a) „Cadmium":

— das chemisch^ Element Cadmium,

— das in einer seiner Verbindungen enthaltene Cadmium;

b) „Grenzwerte":

die in Anhang I genannten Werte;

c) „Qualitätsziele":

die in Anhang II genannten Anforderungen;

d) „Verwendung von Cadmium":

jedes industrielle Verfahren, bei dem Cadmium hergestellt oder benutzt wird, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem Cadmium auftritt;

e) • „Industriebetrieb":

jeder Betrieb, in dem Cadmium oder cadmium-haltige Verbindungen verwendet werden;

0 „bestehender Betrieb":

ein Industriebetrieb, der zum Zeitpunkt Bekanntgabe dieser Richtlinie produziert;

der

g) „neuer Betrieb":

— ein Industriebetrieb, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie seine Produktion aufnimmt,

— ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität zur Verwendung von Cadmium nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie erheblich erhöht wird.

Artikel 3

(1) Die Grenzwerte, die Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte sowie das Verfahren zur

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77Q Überwachung und Konirolle der Ableitungen sind in Anhang I festgelegt.

(2) Die Grenzwerte sind normalerweise an der Stelle anwendbar, an der cadmiumhaltige Abwässer den Industriebetrieb verlassen.

Werden cadmiumhaltige Abwässer außerhalb des Industriebetriebs in einer für die Beseitigung von Cadmium bestimmten Anlage behandelt, so kann • der Mitgliedstaat zulassen, daß die Grenzwerte an der Stelle angewandt werden, an der die Abwässer diese Anlage verlassen.

(3) Die in Artikel .3 der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Genehmigungen müssen Vorschriften enthalten, die mindestens ebenso streng sind wie die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Anhänge II und IV der vorliegenden Richtlinie Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG erfüllt.

Diese Genehmigungen werden mindestens alle vier Jahre überprüft.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen l, 2 und 3 sowie der Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EWG nur dann Genehmigungen für neue Betriebe erteilen, wenn diese Betriebe die Normen anwenden, die den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, sofern dies erforderlich ist, um die Verschmutzung im Sinne von Artikel 2 der vorgenannten Richtlinie zu beseitigen oder um Wettbewerbsverzemingen zu vermeiden.

Unabhängig von dem gewählten Verfahren legt der Mitgliedstaat, falls die geplanten Maßnahmen aus technischen Gründen nicht den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, der Kommission vor jeder Genehmigung diese Gründe dar.

Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich diese Gründe und leitet allen Mitgliedstaaten so bald wie möglich einen Bericht zu, in dem ihre Stellungnahme zu der in Unterabsatz 2 bezeichneten Ausnahmeregelung enthalten ist. Falls erforderlich, legt sie dem Rat gleichzeitig geeignete Vorschlage vor.

(5) Die Referenzanalysemethode für die Bestimmung von Cadmium ist in Anhang III Nummer l aufgeführt. Es können andere Methoden verwendet werden, vorausgesetzt, daß ihre Erfassungsgrenze Genauigkeit und Richtigkeit mindestens ebenso geeignet sind wie in Anhang III Nummer l festgelegt. Die zum Messen des Abflusses erforderliche Genauigkeit ist in Anhang III Nummer 2 angegeben.

Artikel 4

Die betroffenen Mitgliedstaaten, sorgen für die Überwachung der Gewässer, die von den Ableitungen aus Industriebetrieben berührt werden.

Im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitgliedstiaten betreffen, arbeiten diese Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Harmonisierung der Überwachungsverfahren zusammen.

Artikel 5

(1) Die Kommission nimmt anhand der Auskünfte, die ihr gemäß Artikel 13 der Richtlinie 76/464/EWG auf ihr Ersuchen im Einzelfall von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, und zwar insbesondere über

— Einzelheiten über die Genehmigungen, in denen die Emissionsnprmen für die Ableitungen von Cadmium festgelegt sind,

— die Ergebnisse der Bestandsaufnahme der Cadmiumableitungen in die in Artikel l Absatz 2 genannten Gewässer,

— die Ergebnisse der Messungen des zur Feststellung der Konzentrationen von Cadmium eingerichteten nationalen Überwachungsnetzes,

eine vergleichende Bewertung der Anwendung der vorliegenden Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor.

(2) Die Kommission übermittelt dem Rat alle fünf Jahre — zum ersten Mal vier Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie — die Ergebnisse der vergleichenden Bewertung nach Absatz 1.

(3) Die Kommission legt dem Rat im Falle einer Änderung des wissenschaftlichen Erkenntnisstands hauptsächlich in bezug auf die Toxizität, Langlebigkeit und Akkumulation des Cadmiums in lebenden Organismen und in Sedimenten oder im Falle einer Verbesserung der besten verfügbaren technischen Mittel geeignete Vorschläge vor, mit denen die Grenzwerte und Qualitätsziele erforderlichenfalls verbessert oder neue Grenzwerte- und Qualitätsziele festgelegt werden sollen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

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(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7 Diese Richtlinie gilt nicht für Grönland.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SIMITIS

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