211. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8.1992 = MB1. NW. Nr. 50 einschl.)
17.3.92(3)
Anlage 2
Mindestumfang der durchzuführenden AQS-Maßnahmen bei der Untersuchung von Abwasser nach § 60 a LWG
1 Die Grundsätze der Guten Laborpraxis sind einzuhalten.
2 Es sind mindestens folgende Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen; wobei die Grundlagen des LWA-Merk-blattes Nr. 5 „Analytische Qualitätssicherung (AQS) für die Wasseranalytik in Nordrhein-Westfalen", zu berücksichtigen sind:
2.1 Bestimmung der Verfahrensgrößen nach DIN 38402 A 51
Stand Mai 1986, mindestens einmal jährlich. Zusätzlich bei gravierender Veränderung der Geräte und des Personals. Die Justierung der Geräte ist regelmäßig, bei jeder Analysenserie durchzuführen.
2.2 Regelmäßige Überprüfung der Blindwerte, bei jeder Analysenserie.
2.3 Kontrollanalysen mit Standardproben.
3 Darüber hinaus gelten folgende besondere Qualitätssicherungs-Maßnahmen für:
770
AOX nach
CSB nach
Chrom nach
Cadmium nach
DIN 38409 H14:
DIN 38409 H41:
DIN 38406 E10-2:
DIN 38 406 E19-3:
Quecksilber nach DIN 38406 E12-3
Arsen nach
DIN 38 405 E18:
Blindwertkarte, Mittelwertkarte mit Standard, mindestens 2 Bestimmungen je Probe, Bestimmung der Verfahrenskenngrößen entfällt
Mittelwertkarte mit Standard, Kontrollbereich ± 8 mg/1, Warnbereich und Bestimmung der Verfahrenskenngrößen entfallen
Blindwertkarte mit aufgeschlossenem Blindwert, Mittelwertkarte bzw. Wiederfindungskarte mit aufgeschlossenem Standard bzw. mit realer Probe, Rückstellprobe zur Absicherung, mindestens 2 Atomisierungen je Probe
Blindwertkarte mit aufgeschlossenem Blindwert, Mittelwertkarte bzw. Wiederfindungskarte mit aufgeschlossenem Standard bzw. mit realer Probe, Rückstellprobe zur Absicherung, mindestens 2 Atomisierungen je Probe
Blindwertkarte mit aufgeschlossenem Blindwert, Mittelwertkarte bzw. Wiederfindungskarte mit aufgeschlossenem Standard, Rückstellprobe zur Absicherung
Blindwertkarte mit aufgeschlossenem Blindwert, Mittelwertkarte bzw. Wiederfindungskarte mit Standard, Rückstellprobe zur Absicherung