über die Nutzung von Wohnraum zwischen
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und dem Land Nordrhein‑Westfalen,
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Tritt ein Bediensteter oder eine Bedienstete eines Vertragspartners oder einer
Vertragspartnerin in den Dienst des anderen Vertragspartners, wird für den
Bereich der Wohnungsfürsorge folgendes vereinbart:
1.1
Mietwohnungen
1.1.1
Bewohnen Bedienstete eine im Eigentum des bisherigen Dienstherrn/der bisherigen
Dienstherrin stehende oder dessen/deren Belegungsrecht unterliegende
Mietwohnung, so wird ihnen diese Wohnung zu den bisherigen Bedingungen solange
weiterbelassen, bis ihnen der neue Dienstherr oder die neue Dienstherrin eine
geeignete Wohnung zuweist oder sich die Bediensteten selbst Wohnraum
beschaffen. Der neue Dienstherr/Die neue Dienstherrin ist verpflichtet, die
Bediensteten vordringlich in eigene Wohnungsfürsorgemaßnahmen einzubeziehen.
1.1.2
Die bisherige Wohnung ist Bediensteten zu den bisherigen Bedingungen auf Dauer
zu belassen, wenn sie sich am oder in angemessener Entfernung zum neuen
Dienstort befindet.
1.1.3
Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln des einen Vertragspartners/der einen
Vertragspartnerin gefördert worden sind, sind bei Freiwerden Bediensteten des
anderen Vertragspartners/der anderen Vertragspartnerin zu überlassen, sofern
der/die erstere keine Bediensteten mit Wohnraum zu versorgen hat.
1.2
Eigentumsmaßnahmen
1.2.1
Bewohnen Bedienstete ein von dem bisherigen Dienstherrn oder der bisherigen
Dienstherrin mit Wohnungsfürsorgemitteln (Darlehen, Zins‑ oder Aufwendungszuschüsse
u. dgl.) gefördertes Eigenheim oder eine geförderte Eigentumswohnung oder haben
Sie zum Erwerb des Bezugsrechts an einer Eigentumswohnung
Wohnungsfürsorgemittel erhalten, werden die Förderungsmittel zu den bisherigen
Bedingungen solange weiterbelassen, bis der neue Dienstherr oder die neue
Dienstherrin eine geeignete Wohnung zuweist und sich die Bediensteten selbst
Wohnraum beschaffen. Der neue Dienstherr/Die neue Dienstherrin ist
verpflichtet, die Bediensteten vordringlich in seine/ihre Wohnungsfürsorgemaßnahmen
einzubeziehen.
1.2.2
Die gewährten Wohnungsfürsorgemittel sind Bediensteten auf Dauer zu den
bisherigen Bedingungen zu belassen, sofern die geförderte Eigentumsmaßnahme von
ihnen weiterhin bewohnt wird und am oder in angemessener Entfernung zum neuen
Dienstort liegt.
1.3
Unterrichtung
Die Vertragspartner oder Vertragspartnerinnen unterrichten sich gegenseitig
über das Ausscheiden von übertretenden Bediensteten aus ihren Diensten, sofern
diese im Rahmen der Wohnungsfürsorge gewährte Vorteile in Anspruch genommen
haben.
2
Diese Gegenseitigkeitsvereinbarung tritt mit Wirkung vom in Kraft und gilt für
unbestimmte Zeit. Sie findet auch in den Fällen Anwendung, in denen die im
Rahmen der Wohnungsfürsorge gewährten Mittel bereits gekündigt worden sind,
sofern eine Rückzahlung noch nicht erfolgt ist. Sie kann von jedem
Vertragspartner/jeder Vertragspartnerin durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem anderen Vertragspartner/der anderen Vertragspartnerin zum Schluss eines
jeden Kalenderjahres mit Frist von einem Vierteljahr gekündigt werden.