Anlage 2

 

Gegenseitige Vereinbarung

über die Nutzung von Wohnraum zwischen


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und dem Land Nordrhein‑Westfalen,

1
Tritt ein Bediensteter oder eine Bedienstete eines Vertragspartners oder einer Vertragspartnerin in den Dienst des anderen Vertragspartners, wird für den Bereich der Wohnungsfürsorge folgendes vereinbart:
1.1
Mietwohnungen
1.1.1
Bewohnen Bedienstete eine im Eigentum des bisherigen Dienstherrn/der bisherigen Dienstherrin stehende oder dessen/deren Belegungsrecht unterliegende Mietwohnung, so wird ihnen diese Wohnung zu den bisherigen Bedingungen solange weiterbelassen, bis ihnen der neue Dienstherr oder die neue Dienstherrin eine geeignete Wohnung zuweist oder sich die Bediensteten selbst Wohnraum beschaffen. Der neue Dienstherr/Die neue Dienstherrin ist verpflichtet, die Bediensteten vordringlich in eigene Wohnungsfürsorgemaßnahmen einzubeziehen.
1.1.2
Die bisherige Wohnung ist Bediensteten zu den bisherigen Bedingungen auf Dauer zu belassen, wenn sie sich am oder in angemessener Entfernung zum neuen Dienstort befindet.
1.1.3
Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln des einen Vertragspartners/der einen Vertragspartnerin gefördert worden sind, sind bei Freiwerden Bediensteten des anderen Vertragspartners/der anderen Vertragspartnerin zu überlassen, sofern der/die erstere keine Bediensteten mit Wohnraum zu versorgen hat.
1.2
Eigentumsmaßnahmen
1.2.1
Bewohnen Bedienstete ein von dem bisherigen Dienstherrn oder der bisherigen Dienstherrin mit Wohnungsfürsorgemitteln (Darlehen, Zins‑ oder Aufwendungszuschüsse u. dgl.) gefördertes Eigenheim oder eine geförderte Eigentumswohnung oder haben Sie zum Erwerb des Bezugsrechts an einer Eigentumswohnung Wohnungsfürsorgemittel erhalten, werden die Förderungsmittel zu den bisherigen Bedingungen solange weiterbelassen, bis der neue Dienstherr oder die neue Dienstherrin eine geeignete Wohnung zuweist und sich die Bediensteten selbst Wohnraum beschaffen. Der neue Dienstherr/Die neue Dienstherrin ist verpflichtet, die Bediensteten vordringlich in seine/ihre Wohnungsfürsorgemaßnahmen einzubeziehen.
1.2.2
Die gewährten Wohnungsfürsorgemittel sind Bediensteten auf Dauer zu den bisherigen Bedingungen zu belassen, sofern die geförderte Eigentumsmaßnahme von ihnen weiterhin bewohnt wird und am oder in angemessener Entfernung zum neuen Dienstort liegt.
1.3
Unterrichtung
Die Vertragspartner oder Vertragspartnerinnen unterrichten sich gegenseitig über das Ausscheiden von übertretenden Bediensteten aus ihren Diensten, sofern diese im Rahmen der Wohnungsfürsorge gewährte Vorteile in Anspruch genommen haben.
2
Diese Gegenseitigkeitsvereinbarung tritt mit Wirkung vom                         in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit. Sie findet auch in den Fällen Anwendung, in denen die im Rahmen der Wohnungsfürsorge gewährten Mittel bereits gekündigt worden sind, sofern eine Rückzahlung noch nicht erfolgt ist. Sie kann von jedem Vertragspartner/jeder Vertragspartnerin durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner/der anderen Vertragspartnerin zum Schluss eines jeden Kalenderjahres mit Frist von einem Vierteljahr gekündigt werden.