Anlage
zum RdErl. vom 2. 5. 1991 MB1. NW. 1991
S. 882/SMB1. NW. 2370
Kriterien für die Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit bei der Zulassung von
Betreuungsunternehmen.
I.
Prüfung der Eignung
1.
Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit
a)
Vor Zulassung ist in der Regel über Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit des
Betreuers im geförderten Wohnungsbau eine Stellungnahme der Bewilligungsbehörde
einzuholen. Diese muss sich insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit der
Baudurchführung, die Zügigkeit der Bauabrechnungen, die sorgfältige Beratung
über die Tragbarkeit der Belastung sowie auf festgestellte Baumängel und
Beschwerden der Bauherren erstrecken.
b)
Von dem Unternehmen vorzulegende Unterlagen:
aa)
eine Übersicht über die Bau- und Betreuungstätigkeit höchstens der letzten 3
Jahre und des laufenden Jahres sowie der in Planung befindlichen Vorhaben,
untergliedert nach gefördertem Wohnungsbau und sonstiger Betreuungs- und
Bautätigkeit und nach Art, Ort, Herstellungskosten; Nachweis der Tatsache der
Förderung (Art,. Bewilligungsbehörde, Datum und Aktenzeichen des
Bewilligungsbescheides); auf Anforderung Betreuungsverträge;
bb)
bei juristischen Personen: von geeigneten Prüfern (§ 319 HGB, Artikel 55 EGHGB
§ 55 GenG) testierte Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre;
cc)
bei natürlichen Personen: von geeigneten Wirtschaftsprüfern oder vereidigten
Buchprüfern testierte Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
der letzten 3 Jahre.
2.
Organisatorische Verhältnisse
Bei der Prüfung der organisatorischen Verhältnisse juristischer Personen (incl.
Personenhandelsgesellschaften und dergl.) ist folgendes zu beachten:
a)
Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung, neuester Handels- (Genossenschafts-,
Vereins-) Registerauszug, Mitteilung der derzeitigen Gesellschafter, Inhaber, Geschäftsführer,
soweit sie sich nicht aus den vorgenannten Unterlagen ergeben;
b)
bei Beteiligungen oder faktischen Verflechtungen sind die verflochtenen
Unternehmen, ggf. Organschaftsverträge, Ergebnisabführungsverträge, einzubeziehen;
c)
Haftungsverhältnisse;
d)
Vertretungsbefugnis;
e)
Personalaufbau und -bestand des Unternehmens;
f)
Organisation des Unternehmens, insbesondere von Rechnungswesen, Baubuchführung,
Baugeldkontrolle, Baukalkulation, Vergabeverfahren, örtliche Bauüberwachung und
Bauabrechnung;
g)
betriebsinterne Eigenkontrolle
3.
Personelle Eignung
Der (Die) Inhaber bzw. die mit der Leitung des Unternehmens oder einer
Zweigniederlassung beauftragten Personen müssen die erforderliche fachliche Eignung
besitzen; insbesondere müssen sie hinreichende Kenntnisse der gesetzlichen
Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen des gesamten Förderungsrechtes haben.
Die erforderlichen Nachweise sind in geeigneter Weise - u.a. durch Darlegung
der Ausbildung und des beruflichen Werdeganges - zu erbringen.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu prüfen, ob der Betreuer aufgrund einer
Verflechtung mit einem in der Bau- bzw. Wohnungswirtschaft tätigen Unternehmen
neben seinen Betreuungsleistungen gleichzeitig Bau- oder sonstige Leistungen an
dem zu betreuenden Bauvorhaben erbringt und somit eine Interessenkollision zu
befürchten ist
II.
Prüfung der Zuverlässigkeit
1.
Wirtschaftliche Verhältnisse
Der Betreuer muss geordnete Einkommens- bzw. Ertrags- und Vermögensverhältnisse
sowie eine angemessene Eigenkapitalausstattung nachweisen; bei privatrechtlich
unbegrenzt haftenden Unternehmensinhabern oder Gesellschaftern muss
entsprechendes Privatvermögen vorhanden sein. Bei der Prüfung ist auch der
Finanzbedarf für die anderen wohnungswirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten
des Betreuers zu berücksichtigen.
Geordnete Vermögensverhältnisse liegen insbesondere dann nicht vor, wenn über
das Vermögen des Antragstellers der Konkurs oder das Vergleichsverfahren
eröffnet worden ist oder wenn er in das vom Konkurs- oder Vollstreckungsgericht
zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 107 der Konkursordnung, § 915 der
Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
2.
Persönliche Zuverlässigkeit der Inhaber und der mit der Leitung des Betriebes
oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
Die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer
in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder
wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue,
Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, Konkursvergehen oder Vergleichsvergehen
rechtskräftig verurteilt worden ist.