Anlage

zum RdErl. vom 2. 5. 1991 MB1. NW. 1991 S. 882/SMB1. NW. 2370
Kriterien für die Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit bei der Zulassung von Betreuungsunternehmen.

 


I.
Prüfung der Eignung
1.
Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit
a)
Vor Zulassung ist in der Regel über Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit des Betreuers im geförderten Wohnungsbau eine Stellungnahme der Bewilligungsbehörde einzuholen. Diese muss sich insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit der Baudurchführung, die Zügigkeit der Bauabrechnungen, die sorgfältige Beratung über die Tragbarkeit der Belastung sowie auf festgestellte Baumängel und Beschwerden der Bauherren erstrecken.
b)
Von dem Unternehmen vorzulegende Unterlagen:
aa)
eine Übersicht über die Bau- und Betreuungstätigkeit höchstens der letzten 3 Jahre und des laufenden Jahres sowie der in Planung befindlichen Vorhaben, untergliedert nach gefördertem Wohnungsbau und sonstiger Betreuungs- und Bautätigkeit und nach Art, Ort, Herstellungskosten; Nachweis der Tatsache der Förderung (Art,. Bewilligungsbehörde, Datum und Aktenzeichen des Bewilligungsbescheides); auf Anforderung Betreuungsverträge;
bb)
bei juristischen Personen: von geeigneten Prüfern (§ 319 HGB, Artikel 55 EGHGB § 55 GenG) testierte Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre;
cc)
bei natürlichen Personen: von geeigneten Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern testierte Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten 3 Jahre.
2.
Organisatorische Verhältnisse
Bei der Prüfung der organisatorischen Verhältnisse juristischer Personen (incl. Personenhandelsgesellschaften und dergl.) ist folgendes zu beachten:
a)
Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung, neuester Handels- (Genossenschafts-, Vereins-) Registerauszug, Mitteilung der derzeitigen Gesellschafter, Inhaber, Geschäftsführer, soweit sie sich nicht aus den vorgenannten Unterlagen ergeben;
b)
bei Beteiligungen oder faktischen Verflechtungen sind die verflochtenen Unternehmen, ggf. Organschaftsverträge, Ergebnisabführungsverträge, einzubeziehen;
c)
Haftungsverhältnisse;
d)
Vertretungsbefugnis;
e)
Personalaufbau und -bestand des Unternehmens;
f)
Organisation des Unternehmens, insbesondere von Rechnungswesen, Baubuchführung, Baugeldkontrolle, Baukalkulation, Vergabeverfahren, örtliche Bauüberwachung und Bauabrechnung;
g)
betriebsinterne Eigenkontrolle
3.
Personelle Eignung
Der (Die) Inhaber bzw. die mit der Leitung des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen müssen die erforderliche fachliche Eignung besitzen; insbesondere müssen sie hinreichende Kenntnisse der gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen des gesamten Förderungsrechtes haben. Die erforderlichen Nachweise sind in geeigneter Weise - u.a. durch Darlegung der Ausbildung und des beruflichen Werdeganges - zu erbringen.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu prüfen, ob der Betreuer aufgrund einer Verflechtung mit einem in der Bau- bzw. Wohnungswirtschaft tätigen Unternehmen neben seinen Betreuungsleistungen gleichzeitig Bau- oder sonstige Leistungen an dem zu betreuenden Bauvorhaben erbringt und somit eine Interessenkollision zu befürchten ist
II.
Prüfung der Zuverlässigkeit
1.
Wirtschaftliche Verhältnisse
Der Betreuer muss geordnete Einkommens- bzw. Ertrags- und Vermögensverhältnisse sowie eine angemessene Eigenkapitalausstattung nachweisen; bei privatrechtlich unbegrenzt haftenden Unternehmensinhabern oder Gesellschaftern muss entsprechendes Privatvermögen vorhanden sein. Bei der Prüfung ist auch der Finanzbedarf für die anderen wohnungswirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten des Betreuers zu berücksichtigen.
Geordnete Vermögensverhältnisse liegen insbesondere dann nicht vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers der Konkurs oder das Vergleichsverfahren eröffnet worden ist oder wenn er in das vom Konkurs- oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 107 der Konkursordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
2.
Persönliche Zuverlässigkeit der Inhaber und der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
Die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, Konkursvergehen oder Vergleichsvergehen rechtskräftig verurteilt worden ist.