233. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 8. 1996 = MB1. NW. Nr. 48 einschl.)

10. 5. 93 (3)

2370

Anlage zum Härteausgleich 1993/95

Rückforderung, Erlaß und Niederschlagung zu Unrecht

ausgezahlter Aufwendungszuschüsse

In den Bestimmungen über den Härteausgleich ist das Verfahren in Fällen der Rückforderung von überzahlten bzw. zu Unrecht ausgezahlten Aufwendungszuschüssen nicht geregelt. Ich bitte, künftig gemäß den folgenden Erläuterungen zu verfahren.

Gläubigerstellung der Wohnungsbauförderungsan-stalt

Die Bewilligungsbehörden erteilen Bewilligungsbescheide über Aufwendungszuschüsse im Härteausgleich „im eigenen Namen für Rechnung der Wohnungsbauförderungsanstalt" (§ 4 Abs. l Wohnungsbauförderungsgesetz). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung und der entsprechenden Abfassung der Bewilligungsbescheide ist die Wfa verpflichtet, die bewillig-ten Aufwendungszuschüsse an den Adressaten des Bewilligungsbescheides auszuzahlen. Sie ist somit Schuldnerin der Zahlungsverpflichtungen. Sind Aufwendungszuschüsse zu Unrecht gezahlt worden, ist die Wohnungsbauförderungsanstalt umgekehrt materiell-rechtlich Gläubigerin des Anspruchs auf Rückzahlung.

Rechtsnatur des Rückforderungsanspruchs

Bezüglich der Rechtsnatur des Rückforderungsanspruchs ist zu unterscheiden zwischen Rückforderungsansprüchen, die sich gegen den Adressaten des Bewilligungsbescheides richten (Nr. 2.1), und Rückforderungsansprüchen gegen Personen, die nicht am Bewilligungsverfahren unmittelbar beteiligt sind (Nr. 2.2).

3 Verfahren bei der Rückforderung gegen Adressaten des Bewilligungsbescheides

3.1 Formlose Rückforderung

Stellt die Wohnungsbauförderungsanstalt fest, daß Aufwendungszuschüsse zu Unrecht gezahlt worden sind, fordert sie den Empfänger zunächst formlos zur Rückzahlung der Aufwendungszuschüsse auf. Dabei obliegt ihr - nach kaufmännischen Gesichtspunkten gemäß § 21 Abs. 2 WBFG - die Entscheidung über die Geltendntachung.

3.2 Leistungsbescheid

Sofern der Schuldner den geforderten Betrag nicht zahlt, unterrichtet die Wohnungsbauförderungsanstalt die Bewilligungsbehörde über den Sachverhalt. Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheides gemäß §§ 48 öder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW) vor, erläßt die Bewilligungsbehörde einen Widerrufs- oder Rücknahmebescheid. In dem Bescheid ist zugleich die Leistung festzusetzen, die der Adressat der Wohnungsbauförderungsanstalt zu erstatten hat (§49 a Abs. l Satz 2 VwVfG. NW).

Enthält der Bewilligungsbescheid eine auflösende Bedingung (z. B. für den Fall der Beendigung der Bindung an die Kostenmiete oder des. Auszugs des Mieters aus der Wohnung), bedarf es keines Rücknahmeoder Widerrufsbescheides, wenn Aufwendungszuschüsse für den Zeitraum nach Eintritt der auflösenden Bedingung gezahlt worden sind. Vielmehr erläßt die Bewilligungsbehörde lediglich einen Leistungsbescheid über den zurückzuzahlenden Betrag im eigenen Namen für Rechnung der Wohnungsbauförderungsanstalt (§ 49 a VwVfG. NW). Die Bewilligungsbehörde übersendet eine Abschrift des Leistungsbescheides an die Wohnungsbauförde-rurigsanstalt und unterrichtet diese vom Eintritt der Bestandskraft.

2.1 Rückforderungsanspruch gegen den Adressaten des Bewilligungsbescheides

Der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ausgezahlter Aufwendungszuschüsse im Rahmen des Härteausgleichs gegen den Adressaten des Bewilligungsbescheides ist öffentlich-rechtlicher Natur. Denn alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Beteiligten (Bewilligungsbehörde, Adressat des Bewilligungsbescheides und Wohnungsbauförderungsanstalt) auf Zahlung von Aufwendungszuschüssen ergeben sich unmittelbar aus dem Bewilligungsbescheid. Die gleiche Rechtsnatur ist für die Rückabwicklung nach unberechtigter Auszahlung anzunehmen.

22 Rückforderungsanspruch gegen Dritte (andere als der Adressat des Bewilligungsbescheides)

Der Anspruch auf Rückzahlung von Aufwendungszuschüssen, die zu Unrecht an Personen ausgezahlt wur-

3.3 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Die Wohnungsbauförderungsanstalt ist Gläubigerin im Vollstreckungsverfahren. Die Beitreibung der Forderung obliegt den für den Wohnsitz oder Aufenthalt des Schuldners zuständigen kommunalen Vollstrek-kungsbehörden. Diese sind durch Verordnung der Regierungspräsidenten aufgrund von § 2 Abs. 2 Verwal-tungsvollstreckurigsgesetz zu Vollstreckungsbehörden für die Wohnungsbauförderungsanstalt bestimmt. Soweit sich die Wohnungsbauförderungsanstalt dieser kommunalen Vollstreckungsbehörden bedient, trifft sie nach § 20 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsge-setzes NW die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Kosten der Vollstreckung, insbesondere der uneinbringlichen Kosten bei fehlgeschlagener Zwangsvollstreckung.

Die Wohnungsbauförderungsanstalt trifft die Entscheidung über Niederschlagung oder Erlaß im Falle der Uneinbringlichkeit der Forderungen.

den, die nicht Adressat des Bewilligungsbescheides sind (z. B. der Erbe des ursprünglich begünstigten Mieters), ist privat-rechtlicher Natur, Der Rechtsnachfolger des' im Bewilligungsbescheid Begünstigten tritt nicht in das öffentlich-rechtliche Leistungsverhältnis ein. Der durch Bewilligungsbescheid begründete öffentlich-rechtliche Leistungsanspruch des Begünstigten ist höchstpersönlicher Natur und damit nicht übertragbar oder vererbbar.

Verfahrensweise bei Rückforderung gegen NichtAdressaten des Bewilligungsbescheides

Die zivil-rechtlichen Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen Personen, die nicht Adressaten des Bewilligungsbescheides sind.

2370

10. 5. 93 (3) 231. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1996 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)

setzt die Wohnungsbauförderungsanstalt - ohne Beteiligung der Bewilligungsbehörde - auf dem Zivilrechtswege durch (Klage auf Zahlung bei dem Amtsoder Landgericht).

5 Aufrechnungsmöglichkeiten der Wohnungsbauförde-. rungsanstalt

Die Wohnungsbauförderungsanstalt kann mit eigenen Forderungen auf Rückzahlung von Aufwendungszuschüssen gegen Ansprüche auf Auszahlung von Aufwendungszuschüssen im Rahmen des Härteausgleichs gemäß § 387 BGB aufrechnen.

Die Vorschriften des §387 BGB gelten bei der Aufrechnung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses analog. Voraussetzung ist, daß der Wohnungsbauförderungsanstalt als Schuldnerin eine fällige, vollwirksame Gegenforderung gegen ihren Gläubiger zusteht (Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit).