'248. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 4. 2000 = MB1. NRW. Nr. 21/2000 einschl.) 30.9.97(14)

Anlage 2 WFB

Bestimmungen zur Förderung von Sozialwohnungen

aus dem Aufkommen aus der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - AFWoG - (WFB-AFWoG)

1 Verwendung des Aufkommens

Das nach Abzug der Verwaltungskostenbeiträge verbleibende Aufkommen aus Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - AFWoG - ist gemäß § 10 Abs. l Satz 2 AFWoG zur Förderung des Neubaus von Sozialwohnungen, zur Schaffung von Sozialwohnungen durch Um- und Ausbau sowie zur Modernisierung von Sozialwohnungen zu verwenden. Das Aufkommen darf nur in den Erhebungsgebieten eingesetzt werden (Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen des Landes Nordrhein-Westfalen - AFWoG NRW -). Die Bewilligungsbehörden, deren Gebiet ganz oder teilweise im Erhebungsgebiet der Ausgleichszahlung nach Art. l § l DVO-AFWoG und Art. l § l DVO-AFWoG NRW liegt, werden im Rahmen der jeweiligen Wohnungsbauprogramme ermächtigt, öffentliche Mittel nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu bewilligen.

2 Anzuwendende Bestimmungen

Bei dem Einsatz der Mittel zur Förderung des Neubaus von Sozialwohnungen und zur Schaffung von Sozialwohnungen durch Um- und Ausbau sind die für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Wohnungsbauförderungsbestimmungen, in jeweiliger Fassung anzuwenden, soweit nicht im folgenden ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

3 Förderung von Miet- und Genossenschaftswohnungen

3.1 Mit den Mitteln dürfen nur Miet- und Genossenschaftswohnungen in der Form des Neubaues oder des Ausbaues und der Erweiterung im Sinne von § 17 II. WoBauG oder der Modernisierung von Sozialwohnungen nach Maßgabe der Modernisierungsrichtlinien des Landes gefördert werden.

3.2 Gefördert werden nur Wohnungen, die im Erhebungsgebiet der Ausgleichszahlung gemäß § l DVO-AFWoG und § l DVO-AFWoG NRW liegen. Die Kreise als Bewilligungsbehörden dürfen das jeweils verfügbare Aufkommen jeweils für Bauvorhaben in einer Gemeinde des Kreisgebietes einsetzen; sie sollen jedoch anstreben, daß'das während des gesamten Erhebungszeitraumes erzielte Aufkommen anteilig in den einzelnen Gemeinden entsprechend dem Aufkommen eingesetzt wird.

3.3 Wenn der Neubau, der Ausbau oder die Erweiterung von Wohnungen mit vollen Förderungssätzen unter Vereinbarung eines Besetzungsrechts gemäß Nummer 2.212 WFB gefördert werden, soll das Besetzungsrecht zugunsten von Wohnungsuchenden ausgeübt werden, die zu den in § 10 Abs. l Satz 2 Nr. 2 AFWoG bezeichneten Personenkreise gehören. Wenn die Wohnungen mit verminderten Förderungssätzen ohne Vereinbarung eines Besetzungsrechts gemäß Nummer 2.213 WFB gefördert werden, sind sie im Bewilligungsbescheid auf die Dauer von 10 Jahren ab Bezugsfertigkeit Wohnungsuchenden vorzubehalten, die zu einem oder mehreren der in § 10 Abs. l Satz 2 Nr. 2 AFWoG bezeichneten Personenkreise gehören; der Vorbehalt ist in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf gemäß der Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf vom 24. Juni 1980 (GV. NRW. S. 675), geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1981 (GV. NRW. S. 614/SGV. NRW. 237) wünschenswert, jedoch rechtlich nicht zwingend geboten.

4 Einsatz der Mittel

4.1 Aus dem Einkommen an Ausgleichszahlungen werden für den Neubau von Sozialwohnungen oder zur Schaffung von Sozialwohnungen durch Um- und Ausbau öffentliche Baudarlehen gewährt.

4.2 Die Mittel dürfen nur mit den Förderungssätzen bewilligt werden, die im Zeitpunkt der Bewilligung nach den WFB vorgesehen sind. Eine Unterschreitung der Förderungssätze ist zulässig, insbesondere wenn neben den Mitteln eigene Wohnungsbauförderungsmittel der Gemeinde eingesetzt werden sollen.

4.3 Die Mittel dürfen nur für solche Wohnungen bewilligt werden, die nicht auch mit Mitteln aus anderen laufenden Wohnungsbauförderungsprogrammen des Landes gefördert werden. Enthält ein Bauvorhaben außerdem auch Wohnungen, die mit Mitteln der laufenden' Wohnungsbauförderungsprogramme gefördert werden, sind die unterschiedlichen Postitions-Nummern zu beachten. •

5 Verfahren .

5.1 Die zuständigen Stellen führen das Aufkommen aus Ausgleichszahlungen (abzüglich der Verwaltungskostenbeträge) gemäß § 10 Abs. l AFWoG und Nummer 10 W-AFWoG an das Land ab.

5.2 Die zuständigen Stellen teilen der Wohnungsbauförderungsanstalt gemäß Nummern 10.22 und 10.41 Ziff. 5 W-AFWoG jeweils zum 1. Februar das Aufkommen aus Ausgleichszahlungen mit, das im Vorjahr abgeführt worden ist, und zwar die Kreise unterteilt nach den' Gemeinden, aus deren Gebiet die Ausgleichszahlungen abgeführt worden sind.

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30.'9. 97 (14) 248. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 4. 2000 = MB1. NRW. Nr. 21/2000 einschl.)

53 Das Aufkommen aus Ausgleichszahlungen wird im Landeshaushalt (Haushaltsplan des Ministeriums für Bauen und Wohnen) in Einnahme und Ausgabe veranschlagt.

5.4 Das an das Land abgeführte Aufkommen ist monatlich nach Eingang bei der Landeshauptkasse an die Wohnungsbauförderungsanstalt zu überweisen. Mit der Überweisung wird es Teil des Landeswohnungsbauvermö-gens.

5.5 Nach Maßgabe des jeweiligen Wohnungsbauprogramms ermächtige ich die Bewilligungsbehörde zur Förderung einer bestimmten Anzahl von Wohnungen (Wohnungskontingent), die mit demjenigen Aufkommen aus Ausgleichs-, Zahlung gefördert werden können, das bis zum Ende des Vorjahres an das Land abgeführt worden ist und nach dem Haushaltsplan für das lauf ende .Jahr zusätzlich erwartet wird.

5.6 Die Bewilligungsbehörde erteilt den Bewüligungsbescheid im eigenen Namen für Rechnung der Wohnungsbauförderungsanstalt (§ 5 Abs. l WoBauFördG).

5.7 Zum Nachweis des Einsatzes des Aufkommens im Erhebungsgebiet gem. Artikel 2 Nr. 9 AFWoG NRW teilt die Wohnungsbauförderungsanstalt der Bewilligungsbehörde jährlich nach dem Stand vom Ende des Vorjahres mit, welches Aufkommen aus Ausgleichszahlungen abgeführt (Nr. 5.2) und zur Förderung des Wohnungsbaus (Nummern 5.5 und 5.6) eingesetzt worden ist.