Anlage 2 WFB

 

Bestimmungen über die soziale Wohnraumförderung aus der Ausgleichszahlung nach dem
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen – AFWoG –

 

1
Verwendung des Aufkommens

Das nach Abzug der Verwaltungskostenbeiträge verbleibende Aufkommen aus Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land NRW – AFWoG NRW – ist gemäß Art. 2 Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 AFWoG NRW zur sozialen Wohnraumförderung zu verwenden. Das Aufkommen darf nur in den Erhebungsgebieten eingesetzt werden. Die Bewilligungsbehörden, deren Gebiet ganz oder teilweise im Erhebungsgebiet der Ausgleichszahlung nach Art. 1 § 1 DVO-AFWoG und Art. 1 § 1 DVO-AFWoG NRW liegt, werden im Rahmen der jeweiligen Wohnraumförderprogramme ermächtigt, Mittel zur sozialen Wohnraumförderung nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu bewilligen.

 

2
Anzuwendende Bestimmungen

Bei dem Einsatz der Mittel sind die für die soziale Wohnraumförderung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die WFB in jeweiliger Fassung anzuwenden.

 

3
Einsatz der Mittel

3.1
Die Mittel dürfen nur mit den Fördersätzen bewilligt werden, die im Zeitpunkt der Bewilligung nach den WFB vorgesehen sind. Eine Unterschreitung der Fördersätze ist zulässig, insbesondere wenn neben den Mitteln eigene Wohnraumfördermittel der Gemeinde eingesetzt werden sollen.

3.2
Die Mittel dürfen nur für solche Wohnungen bewilligt werden, die nicht auch mit Mitteln aus anderen laufenden Wohnraumförderprogrammen des Landes gefördert werden. Enthält ein Bauvorhaben außerdem auch Wohnungen, die mit Mitteln der laufenden Wohnraumförderförderprogramme gefördert werden, sind die unterschiedlichen Positions-Nummern zu beachten.

 

4
Verfahren

4.1
Die zuständigen Stellen führen das Aufkommen aus Ausgleichszahlungen (abzüglich der Verwaltungskostenbeträge) gemäß Art. 2 Nr. 9 Abs. 1 AFWoG NRW und Nummer 10 VV-AFWoG an das Land ab.

4.2
Die zuständigen Stellen teilen der Wohnungsbauförderungsanstalt gemäß Nummern 10.2 und 10.41 Ziff. 5 VV-AFWoG jeweils zum 1. Juni das Aufkommen aus Ausgleichszahlungen mit, das im Vorjahr abgeführt worden ist, und zwar die Kreise unterteilt nach den Gemeinden, aus deren Gebiet die Ausgleichszahlungen abgeführt worden sind.

4.3
Das Aufkommen aus Ausgleichszahlungen wird im Landeshaushalt (Haushaltsplan des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport) in Einnahme und Ausgabe veranschlagt.

4.4
Das an das Land abgeführte Aufkommen ist monatlich nach Eingang bei der Landeshauptkasse an die Wohnungsbauförderungsanstalt zu überweisen. Mit der Überweisung wird es Teil des Landeswohnungsbauvermögens.

4.5
Nach Maßgabe des jeweiligen Wohnraumförderprogramms werden die Bewilligungsbehörden zur Förderung von Wohnungen ermächtigt, die mit demjenigen Aufkommen aus Ausgleichszahlungen gefördert werden können, das bis zum Ende des Vorjahres an das Land abgeführt worden ist und nach dem Haushaltsplan für das laufende Jahr zusätzlich erwartet wird.

4.6
Die Bewilligungsbehörde erteilt die Förderzusage im eigenen Namen für Rechnung der Wohnungsbauförderungsanstalt (§ 5 Abs. 1 WoBauFördG).

4.7
Zum Nachweis des Einsatzes des Aufkommens im Erhebungsgebiet gemäß Art. 2 Nr. 9 AFWoG NRW teilt die Wohnungsbauförderungsanstalt der Bewilligungsbehörde jährlich nach dem Stand vom Ende des Vorjahres mit, welches Aufkommen aus Ausgleichszahlungen abgeführt (Nr. 4.2) und zur Förderung der sozialen Wohnraumförderung (Nummern 4.5 und 4.6) eingesetzt worden ist.