Anlage 1

Richtlinien
für die Beschaffung von Ersatzwohnraum
für Räumungsbetroffene
in der Fassung vom 23. Dezember 1978


I.
Abschnitt
Gegenstand der Richtlinien
Die nachstehenden Richtlinien, die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien ergehen, gelten für die Beschaffung, insbesondere für den Bau von Ersatzwohnraum aus Anlass
1.
des Neu-, Um- oder Ausbaues von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes und von Bundeswasserstraßen,
2.
der Freimachung von bundeseigenen und anderen Liegenschaften für Verteidigungszwecke,
3.
der Freimachung von bundeseigenen und anderen Liegenschaften für Zwecke des Bundesgrenzschutzes,
4.
von Freimachungsmaßnahmen im Rahmen der Errichtung von Energieanlagen,
wenn der für das Wohnungswesen zuständige Bundesminister ihre Anwendung bei der Zuteilung von Bundesmitteln an die Länder zur Auflage gemacht hat.
Der für das Wohnungswesen zuständige Bundesminister kann die vorliegenden Richtlinien im Bedarfsfall im Einvernehmen mit dem veranlassenden Bundesressort auch auf andere Ersatzwohnraumbeschaffungsmaßnahmen anwenden.

II. Abschnitt:
Bundesfinanzierungshilfe

Aus Anlass der unter Abschnitt I genannten Freimachungsmaßnahmen werden Bundesmittel für die Errichtung und Beschaffung von Ersatzwohnraum zur anderweitigen Unterbringung von Räumungsbetroffenen bereitgestellt (Bundesfinanzierungshilfe). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung dieser Mittel besteht seitens der Räumungsbetroffenen nicht.
A.
Voraussetzungen für die Gewährung der Bundesfinanzierungshilfe
Eine Bundesfinanzierungshilfe für die Beschaffung, insbesondere den Bau von Ersatzwohnraum kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
1.
Der Betroffene muss privat- oder öffentlich-rechtlich verpflichtet sein, Wohnraum, in dem er nicht nur vorübergehend wohnt, zugunsten der die Freimachungsmaßnahme durchführenden Stelle zu räumen und herauszugeben.
2.
Es darf dem Betroffenen nicht zugemutet werden können, sich Ersatzwohnraum entweder mit eigenen oder fremden Mitteln zu angemessenen Bedingungen zu beschaffen.
Dem Eigentümer eines freizumachenden Grundstücks, der selbst ein Ersatzbauvorhaben durchführt, kann eine Bundesfinanzierungshilfe nur dann gewährt werden, wenn er den Verkaufserlös oder die Enteignungsentschädigung oder die Teile davon, die für aufzugebenden Wohnraum gewährt worden sind, abzüglich der anteiligen, nicht ersetzten Kosten für Umzug, Abbruch, Räumung und Ablösung der auf dem Grundstück lastenden Verpflichtungen, in die Finanzierung entsprechenden Ersatzwohnraums voll einsetzt.
Wird nicht für den gesamten entschädigten Wohnraum Ersatzwohnraum für Räumungsbetroffene geschaffen, so ist mindestens der Teil des Erlöses oder der Entschädigung in die Finanzierung des Ersatzwohnraums einzusetzen, der dem Anteil des Wohnraums, für den Ersatzwohnraum für Räumungsbetroffene geschaffen wird, an dem ganzen entschädigten Wohnraum entspricht.
Führt der Eigentümer eines räumungsbetroffenen Grundstücks selbst kein Ersatzbauvorhaben durch, so soll eine Ersatzmietwohnung für ihn in der Regel nur dann gefördert werden, wenn er aus dem Verkaufserlös für den von ihm bewohnten aufzugebenden Wohnraum oder aus der entsprechenden Entschädigung einen angemessenen Beitrag zu deren Finanzierung bereitstellt.
3.
Der Betroffene darf nicht im Rahmen einer anderen Sonderfinanzierungsmaßnahme des Bundes untergebracht werden können. Es soll jedoch auch geprüft werden, ob der Räumungsbetroffene ohne Inanspruchnahme einer Bundesfinanzierungshilfe untergebracht werden kann.
Abschn. II D. 1) Abs. 1 und II D 3) dieser Richtlinien bleiben unberührt.
4.
Enthält ein Bauvorhaben neben Wohnungen, die zu unmittelbaren oder mittelbaren Belegung mit Räumungsbetroffenen vorgesehen sind, auch andere Wohnungen, so können mit Bundesmitteln nach diesen Richtlinien nur die ersteren gefördert werden.

B.
Einsatz der Bundesmittel als öffentliche Mittel im Sinne des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

1. Die Bundesmittel sind vorbehaltlich Abschn. II C 1) als öffentliche Mittel im Sinne des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zur Förderung des Baues solcher Ersatzwohnungen einzusetzen, die sowohl hinsichtlich des begünstigten Personenkreises (§ 25 des II. WoBauG) als auch nach ihrer Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung zum sozialen Wohnungsbau gehören (§ 1 Abs. 1 des II. WoBauG).
Der Bewilligung der Mittel sind die Wohnungsbauförderungsbestimmungen der Länder zugrunde zu legen mit der Maßgabe, dass die Mittel sparsam einzusetzen sind, erforderlichenfalls jedoch, insbesondere zur Sicherung der Gesamtfinanzierung bzw. zur Erzielung tragbarer Mieten/lasten, bis zu höchstens 60 v.H. der angemessenen Gesamtkosten betragen dürfen. Familienzusatzdarlehen werden auf die Höchstgrenze nicht angerechnet. Die Einkommensgrenzen des § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind den jeweiligen Landesförderungsbestimmungen entsprechend zu handhaben.
2.
Die Bundesmittel sind zum Bau von öffentlich geförderten Wohnungen einzusetzen, die unmittelbar oder mittelbar der Unterbringung der durch die jeweiligen Freimachungsmaßnahme betroffenen Personen (Räumungsbetroffene) dienen sollen.
3.
Die Bundesmittel können neben oder anstelle von Darlehen auch als Zinszuschüsse oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 des II. Wohnungsbaugesetzes auf die Dauer von 5 Jahren eingesetzt werden.
4.
Alle Möglichkeiten der Finanzierung sind im Interesse eines sparsamen Einsatzes der Bundesmittel auszuschöpfen. Auf die Aufnahme erststelliger und sonstiger Finanzierungsmittel kann insoweit verzichtet werden, als Fremdmittel durch zusätzliche Eigenleistungen ersetzt werden (z. B. bei Einsatz des für den aufzugebenden Wohnraum erzielten Verkaufserlöses oder der erhaltenen Enteignungsentschädigung).
C.
Einsatz der Bundesmittel als nichtöffentliche Mittel im Sinne des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

1.
In besonders begründeten Fällen können die Bundesmittel ausnahmsweise auch zum Bau von Ersatzwohnungen verwendet werden, die nach ihrer Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung oder hinsichtlich des begünstigten Personenkreises (Abschn. II B Ziff. 1) dieser Richtlinien) nicht zum sozialen Wohnungsbau gehören.
2.
Bundesmittel können auch zum Ankauf schon bestehender Wohngebäude oder Eigentumswohnungen gewährt werden. Diese Gebäude oder Eigentumswohnungen müssen größenmäßig den Eigenbedürfnissen der räumungsbetroffenen Haushalte entsprechen.
3.
Für die unter Ziff. 1) - 2) genannten Förderungsmaßnahmen soll die Förderung mit Bundesmitteln den Förderungssatz des betreffenden Landes für den sozialen Wohnungsbau nicht überschreiten. Im übrigen sind die für den sozialen Wohnungsbau maßgeblichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Abschn. II B Ziff. 4) dieser Richtlinien gilt entsprechend.
Als Verzinsung der Darlehensmittel sind 4 v.H., als Tilgung 2 v.H. zu fordern. Zur Erzielung tragbarer Mieten und Lasten dürfen diese Zins- und Tilgungssätze stets widerruflich gesenkt werden. In den Bewilligungsbescheiden des Landes ist in entsprechender Anwendung von § 88 b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes die Kostenmiete vorzubehalten.
4.
Ein Darlehen kann auch zugunsten eines Betroffenen gewährt werden, der sich eine Wohnung gegen Leistung oder Ablösung eines Finanzierungsbeitrages (Mietvorauszahlung, Mieterdarlehen) auf dem Wohnungsmarkt beschafft. Das Darlehen ist in der Regel zugunsten des Betroffenen dem Hauseigentümer zur Verfügung zu stellen. Es ist unverzinslich, die Tilgung beträgt mindestens 5 v.H. jährlich vom Ursprungskapital. Das Darlehen für eine Leistung oder Ablösung eines Finanzierungsbeitrages soll 50 v.H. des Förderungsbetrages nicht übersteigen, der nach Abschnitt II C 3) für die Unterbringung des Betroffenen hätte aufgewendet werden müssen.
5.
Für die Zahlung einer Abstandssumme an einen Vermieter oder an einen ausziehenden Mieter kann, soweit diese als unumgänglich gefordert wird und wirtschaftlich aus konkreten Gründen vertretbar ist sowie zweckmäßig erscheint, eine Bundesfinanzierungshilfe in Form eines Zuschusses gewährt werden. Der Zuschuss soll 30 v.H. des Förderungsbetrages nicht übersteigen, der nach Abschnitt II C 3) für die Unterbringung des Betroffenen hätte aufgewendet werden müssen.
D.
Unterbringungsverpflichtung und Besetzungsrecht

1.
Die Länder verpflichten sich, für die beschleunigte und bevorzugte Durchführung der Ersatzwohnungsbauten Sorge zu tragen und die Räumungsbetroffenen spätestens zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Ersatzwohnungen endgültig und zumutbar im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanzdirektionen bzw. Straßenbaubehörden wohnungsmäßig unterzubringen.
Wünscht ein Räumungsbetroffener in ein anderes Bundesland umgesiedelt zu werden, so führt das Aufnahmeland die Ersatzwohnraumbeschaffung durch. Die Unterbringung kann unmittelbar oder mittelbar geschehen.
2.
Die mit Bundesmitteln geförderten Ersatzwohnungen sind bei der Bewilligung der Bundesmittel für die Dauer von fünf Jahren für Zwecke der unmittelbaren und mittelbaren Unterbringung von Räumungsbetroffenen oder zugunsten von Personen, die der Bund als Mieter benennt, vorzubehalten. Bei Ersatzwohnungen, die nach Abschnitt II C 1) oder 2) dieser Richtlinien gefördert oder beschafft sind, ist anstelle des Vorbehalts eine entsprechende privatrechtliche Bindung zu begründen.
3.
Bei mittelbarer Unterbringung sind den Räumungsbetroffenen nach Lage, Größe Ausstattung und Miete oder Belastung angemessene geeignete vorhandene Wohnungen zur Verfügung zu stellen.
4.
Sind keine Räumungsbetroffenen mehr unterzubringen, sind die Ersatzwohnungen während der Dauer des Vorbehalts oder der privatrechtlichen Bindung den Personen zuzuweisen, die die zuständige Oberfinanzdirektion als Mieter benennt.
E.
Sonstige Bestimmungen

1.
Förderung von gewerblichen Räumen
Müssen zusammen mit Wohnraum, Betriebsräume des Kleingewerbes oder freier Berufe freigemacht werden, so können mit den Ersatzwohnräumen auch Ersatzbetriebsräume nach den Bestimmungen dieser Richtlinien gefördert werden, wenn bei dem Ersatzobjekt die Betriebsräume mit den Wohnräumen in einem räumlichen Zusammenhang stehen und nicht mehr als die Hälfte der Nutzfläche des Gebäudes ausschließlich gewerblich genutzt wird und für die Wohnungen die nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz maßgeblichen Wohnflächengrenzen (§ 39 in Verbindung mit den dazu ergangenen Bestimmungen der Länder, § 82 Zweites Wohnungsbaugesetz) eingehalten sind. Ist nur ein Teil des Bauvorhabens für Räumungsbetroffene bestimmt, beschränkt sich die Prüfung, ob der Wohncharakter überwiegt, auf die für die Förderung nach diesen Richtlinien vorgesehenen Flächen.
Abschnitt II A und II C 1) dieser Richtlinien sind auf die gewerblichen Räume entsprechend anzuwenden; die hierfür bereitgestellten Mittel sind demgemäß nicht als öffentliche Mittel im Sinne des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes einzusetzen. Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung von gewerblichen Räumen nicht vor, so kann dennoch der Ersatzwohnraum nach den Grundsätzen der Abschnitte II A bis D allein gefördert werden.
2.
Bundeseigener Ersatzwohnungsbau
Kann wegen besonderer Umstände für die Ersatzwohnbauten ein Bauherr nicht gefunden werden, so können die Ersatzbauten vom Bund voll finanziert und in Bundeseigentum errichtet werden.
Die bundeseigenen Ersatzwohnungen werden von den Oberfinanzdirektionen belegt.
F.
Darlehen für die anteilige Finanzierung von Aufschließungsmaßnahmen

1.
Sind durch die Errichtung einer größeren Anzahl von zusammenhängenden neugeschaffenen Wohnungen besonders umfangreiche Aufschließungsmaßnahmen notwendig, so kann unbeschadet des § 90 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zur anteiligen Finanzierung der Aufschließungsarbeiten ein Darlehen aus Bundesmitteln dem Träger der Aufschließungsmaßnahme gewährt werden.
Alle Möglichkeiten zur Finanzierung der Kosten durch die zur Aufbringung Verpflichteten (Gemeinden und die übrigen Körperschaften, Anlieger, Betriebe usw.) müssen ausgeschöpft sein.
2.
Als Aufschließungsarbeiten können gefördert werden:
a) der Bau von Straßen zu oder in dem Wohngebiet
b) Neubau und Erweiterung
aa) der Abwasserbeseitigung,
bb) der Wasserversorgungsanlage,
cc) der sonstigen Versorgungsanlagen.
3.
Die Darlehensgewährung für die anteilige Finanzierung von Aufschließungsmaßnahmen bedarf der Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Bundesministers.
4.
Das Aufschließungsdarlehen soll für das einzelne Bauvorhaben nicht mehr als 10 v.H. des Gesamtdarlehens betragen, das der Bund für die Finanzierung der Ersatzwohnungen gibt.
5.
Die Darlehen sind mit mindestens 3 v.H. zu verzinsen und mit mindestens 8 v.H. zu tilgen. Die Zins- und Tilgungsbeträge sind in gleichbleibenden Halbjahresraten für das laufende Haushaltsjahr am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres fällig. Sind die Aufschließungsmaßnahmen von finanzschwachen Gemeinden durchzuführen, so kann mit Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Bundesministers der Zinssatz herabgesetzt werden und die Tilgung gestundet werden.
6.
Bis zur Darlehenstilgung fällig werdende Anliegerbeiträge (Erschließungsbeiträge) sind zur vorzeitigen Tilgung des Aufschließungsdarlehens zu verwenden.
G.
Ablösung der Bundesdarlehen

Auf die zum Zwecke des Ersatzwohnungsbaues nach diesen Richtlinien, früheren Richtlinien oder Einzelerlassen als öffentliche Mittel gewährten Darlehen finden die Vorschriften der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Ablösungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Das Ende der Eigenschaft als öffentlich geförderte Wohnung bestimmt sich nach § 16 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Wohnungsbesetzungsrecht gem. Abschn. II Buchst. D dieser Richtlinien bleibt von der Ablösung unberührt. Aufgrund früherer Richtlinien oder Einzelerlasse eingeräumte Wohnungsbesetzungsrecht enden in entsprechender Anwendung von § 16 WoBindG.


III.. Abschnitt:
Verfahrensbestimmungen


A.
Einleitung der Ersatzwohnraumbeschaffung

1.
Die die Freimachungsmaßnahme veranlassenden Bundesressorts übersenden dem für das Wohnungswesen zuständigen Bundesminister einen Abdruck ihrer Verfügung, mit der die Freimachung einer bundeseigenen Liegenschaft bzw. die Inanspruchnahme einer fremden Liegenschaft angeordnet oder anerkannt wird.
2.
Der für das Wohnungswesen zuständige Bundesminister gibt den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden sowie nachrichtlich den Oberfinanzdirektionen die zu räumenden Liegenschaften bekannt und bittet sie, erforderlichenfalls die Ersatzwohnraumbeschaffung durchzuführen.
3.
Die Einleitung des Ersatzwohnungsbaues aus Anlass des Neu-, Um- oder Ausbaues von Bundesfernstraßen richtet sich nach den ergänzenden Vorschriften des Bundesministers für Verkehr.
B.
Durchführung der Ersatzwohnraumbeschaffung

1.
Die Länder führen die Ersatzwohnraumbeschaffung insbesondere den Ersatzwohnungsbau nach Maßgabe dieser Richtlinien in eigener Zuständigkeit durch. Demnach entscheiden die Länder bzw. die beauftragten Bewilligungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit endgültig über die Anträge auf Gewährung von Bundesfinanzierungshilfen.
2.
Bei der Ermittlung des Ersatzwohnraumbedarfs wirken die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Landesbehörden mit den zuständigen Oberfinanzdirektionen, Straßenbaubehörden oder sonstigen mit der Freimachung beauftragten Behörden zusammen. Für die Ermittlung des Ersatzwohnraumbedarfs aus Anlass des Neu-, Um- oder Ausbaues von Bundesfernstraßen gelten die ergänzenden Vorschriften des Bundesministers für Verkehr.
3.
In dem dem Bauherrn zu erteilenden Bewilligungsbescheid ist jeweils ausdrücklich zu bestimmen, ob die zur Wohnungsbauförderung gewährten Mittel als öffentliche Mittel im Sinne des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt werden (vgl. oben II B) oder nicht (vgl. oben II C).
C.
Zuweisung und Bewirtschaftung der Bundesmittel

1.
Die obersten Landesbehörden teilen bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres den voraussichtlichen Gesamtbedarf an Bundesmitteln, getrennt nach Haushaltsstellen, für das kommende Haushaltsjahr dem für das Wohnungswesen zuständigen Bundesminister mit.
2.
Der für das Wohnungswesen zuständige Bundesminister ermächtigt sodann im Rahmen der verfügbaren Mittel die Länder, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben bis zur Höhe des für das Haushaltsjahr geschätzten Bedarfs einzugehen.
Das Einverständnis der Länder gilt als erteilt, wenn innerhalb eines Monats nach Zugang des Zuweisungsschreibens keine gegenteilige Antwort eingeht.
3.
Die obersten Landesbehörden teilen dem für das Wohnungswesen zuständigen Bundesminister zum 1. Februar eines jeden Jahres die im abgelaufenen Haushaltsjahr an die Enddarlehensnehmer bewilligten Bundesmittel, getrennt nach Haushaltsstellen, unter Verwendung des beiliegenden Musters in doppelter Ausfertigung mit. Der für das Wohnungswesen zuständige Bundesminister erteilt über die in Anspruch genommenen Bundesmittel den einzelnen Ländern einen Bewilligungsbescheid. Die Bewilligungsbescheide werden für jedes Land mit einer laufenden Nummer versehen.
4.
Die Bundesmittel werden den Ländern als Darlehen gegen Schuldschein überlassen.
Für die Verzinsung und Tilgung der Darlehensmittel gilt § 19 Abs. 3 des II. WoBauG. Für die Errechnung und Abführung der Zins- und Tilgungsbeträge gelten die Richtlinien vom 14. November 1968 – Z 4-690605 – 4 – oder die an ihre Stelle tretenden Bestimmungen.
Für diejenigen Länder, mit denen Verwaltungsvereinbarungen über die Verzinsung und Tilgung abgeschlossen worden sind, gelten diese Vereinbarungen.
5.
Für die Bewirtschaftung der Bundesmittel, die Regelung der Geldversorgung (Betriebsmittel), die Auszahlung und die Rechnungslegung gelten die Bestimmungen des Rundschreibens des Bundesministers der Finanzen vom 13. Juni 1955 – II A/6 – Wo – 0170 – 1/55 – und vom 26. November 1963 – II C 6 – Wo 0160 – 4/63 -, für die Ausstellung der Schuldanerkenntnisse (Ergänzungsbestätigungen), die Führung der Vermögensrechnung des Bundes und die Verwaltung der Bundesdarlehen die Bestimmungen der Rundschreiben vom 14. November 1968 – Z 4 – 690605 – 4 – und vom 17. Dezember 1968 – Z 4 – 170370 – oder die an ihre Stelle tretenden Bestimmungen.
Die bewilligten Bundesmittel können nur nach Maßgabe der vom zuständigen Bundesminister für das Wohnungswesen mit besonderen Schreiben zur Bewirtschaftung übertragenen Beträge ausgegeben werden.
Die Bundeshaushaltsmittel sind nach ihrer Ausgabe zu Lasten des Bundeshaushalts unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen an den letzten Zuwendungsempfänger (Bauherrn) weiterzuleiten.
Bundeshaushaltsmittel, die vom Land nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet werden, sind nach Bekannt werden des Tatbestandes bzw. nach der gemäß Absatz 5 getroffenen Feststellung unverzüglich zurückzuzahlen. Bis zum Tage der Rückzahlung sind die Mittel vom Tage nach der Ausgabe zu Lasten des Bundeshaushalts mit 2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Das gleiche gilt, soweit Bundeshaushaltsmittel erst nachträglich ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden und daher auf ihre Rückzahlung verzichtet wird, für die Zeitdauer der zweckfremden Verwendung; dies gilt ferner dann, wenn Bundeshaushaltsmittel nicht innerhalb von 30 Tagen an den letzten Zuwendungsempfänger weitergeleitet worden sind, für die Zeit der festgestellten Überschreitung.
Die Feststellung über die Höhe und den Zeitraum nicht ihrem Zweck entsprechend verwendeter oder nicht fristgemäß weitergeleiteter Beträge trifft der Bundesrechnungshof, ggf. im Zusammenwirken mit den obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder.
Die sich nach Absatz 4 ergebenden Zinsbeträge sind halbjährlich nachträglich bis zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres an die für die Einnahme der Zins- und Tilgungsbeträge zuständige Bundeskasse zu zahlen.
6.
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen haben über die Verwendung der öffentlichen Mittel nach dem vom Bundesrechnungshof mit den obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder gemäß Rundschreiben des Bundesministers für Wohnungsbau vom 9. Februar 1957 – I/8 – 1130/2/57 – (nicht veröffentlicht) vereinbarten Muster Verwendungsnachweise auszufertigen, und zwar für jeden Einzelplan, zu dessen Lasten Bundesmittel ausgegeben worden sind, gesondert. Auf der Vorseite des Musters sind die Verfügungsbeträge und Zweckbestimmungen für die einzelnen Titel und Kennziffern gesondert anzugeben. Ebenso sind für die einzelnen Haushaltsstellen die Beträge im Schema in besondere Spalten einzutragen.
Von den Verwendungsnachweisen sind jeweils bis zum30. Juni eines jeden Jahres – getrennt von den Verwendungsnachweisen für die übrigen Bundesmittel – vorzulegen:
a) eine Ausfertigung dem für das Wohnungswesen zuständigen Bundesminister,
b) drei Ausfertigungen den obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder.
7.
Die Verwendung der auf die Länder verteilten Mittel unterliegt meiner Prüfung und der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gemäß §§ 91 und 93 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19.
August 1969 (BGBI. I S. 1284).
Die Länder sind verpflichtet, alle zur Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
D.
Sonstige Verfahrensbestimmungen

1.
Der für das Wohnungswesen zuständige Bundesminister entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Errichtung bundeseigener Ersatzwohnbauten vorliegen. Im übrigen gelten hierfür die Vorschriften des § 7 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wohnungsbau vom 19. September 1955 (MinBIFin. 1955, S. 724).
2.
Den Anträgen auf Darlehensgewährung für die anteilige Finanzierung von Aufschließungsmaßnahmen sind die erforderlichen Unterlagen, Kostenvoranschläge und ein Finanzierungsplan in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Bei Arbeiten der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung ist ein Nachweis beizufügen, dass sie im Rahmen eines genehmigten oder vom Wasserwirtschaftsamt geprüften Zentralplanes ausgeführt werden.
Wird mit den Anträgen eine Zinssenkung oder Tilgungsaussetzung begehrt, so soll die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zur Haushalts- und Finanzlage der Gemeinde Stellung nehmen.

IV. Abschnitt:
Schlussvorschriften

1.
Der für das Wohnungswesen zuständige Bundesminister behält sich vor, in besonders begründeten Fällen von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts dieser Richtlinien abweichende Auflagen bei Zuweisung der Bundesmittel (Abschn. III C 2) zu erteilen.
2.
Soweit in anderen Richtlinien oder Erlassen auf die Richtlinien des Bundesministers für Wohnungsbau für die Beschaffung von Ersatzwohnraum aus Anlass der Freimachung von Liegenschaften für Verteidigungszwecke vom 29. Februar 1956 verwiesen ist, treten an deren Stelle die vorliegenden Richtlinien.
3.
Diese Richtlinien sind am 1. Februar 1963 in Kraft getreten.