Anlage 1
Richtlinien
für die Beschaffung von Ersatzwohnraum
für Räumungsbetroffene
in der Fassung vom 23. Dezember 1978
I.
Abschnitt
Gegenstand der Richtlinien
Die nachstehenden Richtlinien, die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
ergehen, gelten für die Beschaffung, insbesondere für den Bau von
Ersatzwohnraum aus Anlass
1.
des Neu-, Um- oder Ausbaues von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes und
von Bundeswasserstraßen,
2.
der Freimachung von bundeseigenen und anderen Liegenschaften für
Verteidigungszwecke,
3.
der Freimachung von bundeseigenen und anderen Liegenschaften für Zwecke des
Bundesgrenzschutzes,
4.
von Freimachungsmaßnahmen im Rahmen der Errichtung von Energieanlagen,
wenn der für das Wohnungswesen zuständige Bundesminister ihre Anwendung bei der
Zuteilung von Bundesmitteln an die Länder zur Auflage gemacht hat.
Der für das Wohnungswesen zuständige Bundesminister kann die vorliegenden
Richtlinien im Bedarfsfall im Einvernehmen mit dem veranlassenden Bundesressort
auch auf andere Ersatzwohnraumbeschaffungsmaßnahmen anwenden.
II. Abschnitt:
Bundesfinanzierungshilfe
Aus Anlass der unter Abschnitt I genannten Freimachungsmaßnahmen werden
Bundesmittel für die Errichtung und Beschaffung von Ersatzwohnraum zur anderweitigen
Unterbringung von Räumungsbetroffenen bereitgestellt
(Bundesfinanzierungshilfe). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung dieser Mittel
besteht seitens der Räumungsbetroffenen nicht.
A.
Voraussetzungen für die Gewährung der Bundesfinanzierungshilfe
Eine Bundesfinanzierungshilfe für die Beschaffung, insbesondere den Bau von
Ersatzwohnraum kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
1.
Der Betroffene muss privat- oder öffentlich-rechtlich verpflichtet sein,
Wohnraum, in dem er nicht nur vorübergehend wohnt, zugunsten der die Freimachungsmaßnahme
durchführenden Stelle zu räumen und herauszugeben.
2.
Es darf dem Betroffenen nicht zugemutet werden können, sich Ersatzwohnraum
entweder mit eigenen oder fremden Mitteln zu angemessenen Bedingungen zu
beschaffen.
Dem Eigentümer eines freizumachenden Grundstücks, der selbst ein
Ersatzbauvorhaben durchführt, kann eine Bundesfinanzierungshilfe nur dann
gewährt werden, wenn er den Verkaufserlös oder die Enteignungsentschädigung
oder die Teile davon, die für aufzugebenden Wohnraum gewährt worden sind, abzüglich
der anteiligen, nicht ersetzten Kosten für Umzug, Abbruch, Räumung und Ablösung
der auf dem Grundstück lastenden Verpflichtungen, in die Finanzierung
entsprechenden Ersatzwohnraums voll einsetzt.
Wird nicht für den gesamten entschädigten Wohnraum Ersatzwohnraum für
Räumungsbetroffene geschaffen, so ist mindestens der Teil des Erlöses oder der
Entschädigung in die Finanzierung des Ersatzwohnraums einzusetzen, der dem
Anteil des Wohnraums, für den Ersatzwohnraum für Räumungsbetroffene geschaffen
wird, an dem ganzen entschädigten Wohnraum entspricht.
Führt der Eigentümer eines räumungsbetroffenen Grundstücks selbst kein
Ersatzbauvorhaben durch, so soll eine Ersatzmietwohnung für ihn in der Regel
nur dann gefördert werden, wenn er aus dem Verkaufserlös für den von ihm
bewohnten aufzugebenden Wohnraum oder aus der entsprechenden Entschädigung
einen angemessenen Beitrag zu deren Finanzierung bereitstellt.
3.
Der Betroffene darf nicht im Rahmen einer anderen Sonderfinanzierungsmaßnahme
des Bundes untergebracht werden können. Es soll jedoch auch geprüft werden, ob
der Räumungsbetroffene ohne Inanspruchnahme einer Bundesfinanzierungshilfe
untergebracht werden kann.
Abschn. II D. 1) Abs. 1 und II D 3) dieser Richtlinien bleiben unberührt.
4.
Enthält ein Bauvorhaben neben Wohnungen, die zu unmittelbaren oder mittelbaren
Belegung mit Räumungsbetroffenen vorgesehen sind, auch andere Wohnungen, so
können mit Bundesmitteln nach diesen Richtlinien nur die ersteren gefördert
werden.
B.
Einsatz der Bundesmittel als öffentliche Mittel im Sinne des § 6 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes
1. Die Bundesmittel sind vorbehaltlich Abschn. II C 1) als öffentliche Mittel
im Sinne des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zur Förderung des Baues
solcher Ersatzwohnungen einzusetzen, die sowohl hinsichtlich des begünstigten
Personenkreises (§ 25 des II. WoBauG) als auch nach ihrer Größe, Ausstattung
und Miete oder Belastung zum sozialen Wohnungsbau gehören (§ 1 Abs. 1 des II.
WoBauG).
Der Bewilligung der Mittel sind die Wohnungsbauförderungsbestimmungen der
Länder zugrunde zu legen mit der Maßgabe, dass die Mittel sparsam einzusetzen
sind, erforderlichenfalls jedoch, insbesondere zur Sicherung der
Gesamtfinanzierung bzw. zur Erzielung tragbarer Mieten/lasten, bis zu höchstens
60 v.H. der angemessenen Gesamtkosten betragen dürfen. Familienzusatzdarlehen
werden auf die Höchstgrenze nicht angerechnet. Die Einkommensgrenzen des § 25
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind den jeweiligen Landesförderungsbestimmungen
entsprechend zu handhaben.
2.
Die Bundesmittel sind zum Bau von öffentlich geförderten Wohnungen einzusetzen,
die unmittelbar oder mittelbar der Unterbringung der durch die jeweiligen
Freimachungsmaßnahme betroffenen Personen (Räumungsbetroffene) dienen sollen.
3.
Die Bundesmittel können neben oder anstelle von Darlehen auch als Zinszuschüsse
oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2
und 3 des II. Wohnungsbaugesetzes auf die Dauer von 5 Jahren eingesetzt werden.
4.
Alle Möglichkeiten der Finanzierung sind im Interesse eines sparsamen Einsatzes
der Bundesmittel auszuschöpfen. Auf die Aufnahme erststelliger und sonstiger
Finanzierungsmittel kann insoweit verzichtet werden, als Fremdmittel durch
zusätzliche Eigenleistungen ersetzt werden (z. B. bei Einsatz des für den
aufzugebenden Wohnraum erzielten Verkaufserlöses oder der erhaltenen
Enteignungsentschädigung).
C.
Einsatz der Bundesmittel als nichtöffentliche Mittel im Sinne des § 6 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes
1.
In besonders begründeten Fällen können die Bundesmittel ausnahmsweise auch zum
Bau von Ersatzwohnungen verwendet werden, die nach ihrer Größe, Ausstattung und
Miete oder Belastung oder hinsichtlich des begünstigten Personenkreises
(Abschn. II B Ziff. 1) dieser Richtlinien) nicht zum sozialen Wohnungsbau
gehören.
2.
Bundesmittel können auch zum Ankauf schon bestehender Wohngebäude oder
Eigentumswohnungen gewährt werden. Diese Gebäude oder Eigentumswohnungen müssen
größenmäßig den Eigenbedürfnissen der räumungsbetroffenen Haushalte
entsprechen.
3.
Für die unter Ziff. 1) - 2) genannten Förderungsmaßnahmen soll die Förderung
mit Bundesmitteln den Förderungssatz des betreffenden Landes für den sozialen
Wohnungsbau nicht überschreiten. Im übrigen sind die für den sozialen
Wohnungsbau maßgeblichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Abschn. II B
Ziff. 4) dieser Richtlinien gilt entsprechend.
Als Verzinsung der Darlehensmittel sind 4 v.H., als Tilgung 2 v.H. zu fordern.
Zur Erzielung tragbarer Mieten und Lasten dürfen diese Zins- und Tilgungssätze
stets widerruflich gesenkt werden. In den Bewilligungsbescheiden des Landes ist
in entsprechender Anwendung von § 88 b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes die
Kostenmiete vorzubehalten.
4.
Ein Darlehen kann auch zugunsten eines Betroffenen gewährt werden, der sich
eine Wohnung gegen Leistung oder Ablösung eines Finanzierungsbeitrages
(Mietvorauszahlung, Mieterdarlehen) auf dem Wohnungsmarkt beschafft. Das
Darlehen ist in der Regel zugunsten des Betroffenen dem Hauseigentümer zur
Verfügung zu stellen. Es ist unverzinslich, die Tilgung beträgt mindestens 5
v.H. jährlich vom Ursprungskapital. Das Darlehen für eine Leistung oder Ablösung
eines Finanzierungsbeitrages soll 50 v.H. des Förderungsbetrages nicht
übersteigen, der nach Abschnitt II C 3) für die Unterbringung des Betroffenen
hätte aufgewendet werden müssen.
5.
Für die Zahlung einer Abstandssumme an einen Vermieter oder an einen
ausziehenden Mieter kann, soweit diese als unumgänglich gefordert wird und wirtschaftlich
aus konkreten Gründen vertretbar ist sowie zweckmäßig erscheint, eine
Bundesfinanzierungshilfe in Form eines Zuschusses gewährt werden. Der Zuschuss
soll 30 v.H. des Förderungsbetrages nicht übersteigen, der nach Abschnitt II C
3) für die Unterbringung des Betroffenen hätte aufgewendet werden müssen.
D.
Unterbringungsverpflichtung und Besetzungsrecht
1.
Die Länder verpflichten sich, für die beschleunigte und bevorzugte Durchführung
der Ersatzwohnungsbauten Sorge zu tragen und die Räumungsbetroffenen spätestens
zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Ersatzwohnungen endgültig und zumutbar im
Benehmen mit den zuständigen Oberfinanzdirektionen bzw. Straßenbaubehörden
wohnungsmäßig unterzubringen.
Wünscht ein Räumungsbetroffener in ein anderes Bundesland umgesiedelt zu
werden, so führt das Aufnahmeland die Ersatzwohnraumbeschaffung durch. Die
Unterbringung kann unmittelbar oder mittelbar geschehen.
2.
Die mit Bundesmitteln geförderten Ersatzwohnungen sind bei der Bewilligung der
Bundesmittel für die Dauer von fünf Jahren für Zwecke der unmittelbaren und
mittelbaren Unterbringung von Räumungsbetroffenen oder zugunsten von Personen,
die der Bund als Mieter benennt, vorzubehalten. Bei Ersatzwohnungen, die nach
Abschnitt II C 1) oder 2) dieser Richtlinien gefördert oder beschafft sind, ist
anstelle des Vorbehalts eine entsprechende privatrechtliche Bindung zu
begründen.
3.
Bei mittelbarer Unterbringung sind den Räumungsbetroffenen nach Lage, Größe
Ausstattung und Miete oder Belastung angemessene geeignete vorhandene Wohnungen
zur Verfügung zu stellen.
4.
Sind keine Räumungsbetroffenen mehr unterzubringen, sind die Ersatzwohnungen
während der Dauer des Vorbehalts oder der privatrechtlichen Bindung den
Personen zuzuweisen, die die zuständige Oberfinanzdirektion als Mieter benennt.
E.
Sonstige Bestimmungen
1.
Förderung von gewerblichen Räumen
Müssen zusammen mit Wohnraum, Betriebsräume des Kleingewerbes oder freier
Berufe freigemacht werden, so können mit den Ersatzwohnräumen auch
Ersatzbetriebsräume nach den Bestimmungen dieser Richtlinien gefördert werden,
wenn bei dem Ersatzobjekt die Betriebsräume mit den Wohnräumen in einem
räumlichen Zusammenhang stehen und nicht mehr als die Hälfte der Nutzfläche des
Gebäudes ausschließlich gewerblich genutzt wird und für die Wohnungen die nach
dem Zweiten Wohnungsbaugesetz maßgeblichen Wohnflächengrenzen (§ 39 in
Verbindung mit den dazu ergangenen Bestimmungen der Länder, § 82 Zweites
Wohnungsbaugesetz) eingehalten sind. Ist nur ein Teil des Bauvorhabens für
Räumungsbetroffene bestimmt, beschränkt sich die Prüfung, ob der Wohncharakter
überwiegt, auf die für die Förderung nach diesen Richtlinien vorgesehenen
Flächen.
Abschnitt II A und II C 1) dieser Richtlinien sind auf die gewerblichen Räume
entsprechend anzuwenden; die hierfür bereitgestellten Mittel sind demgemäß
nicht als öffentliche Mittel im Sinne des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
einzusetzen. Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung von gewerblichen
Räumen nicht vor, so kann dennoch der Ersatzwohnraum nach den Grundsätzen der
Abschnitte II A bis D allein gefördert werden.
2.
Bundeseigener Ersatzwohnungsbau
Kann wegen besonderer Umstände für die Ersatzwohnbauten ein Bauherr nicht
gefunden werden, so können die Ersatzbauten vom Bund voll finanziert und in
Bundeseigentum errichtet werden.
Die bundeseigenen Ersatzwohnungen werden von den Oberfinanzdirektionen belegt.
F.
Darlehen für die anteilige Finanzierung von Aufschließungsmaßnahmen
1.
Sind durch die Errichtung einer größeren Anzahl von zusammenhängenden
neugeschaffenen Wohnungen besonders umfangreiche Aufschließungsmaßnahmen
notwendig, so kann unbeschadet des § 90 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zur
anteiligen Finanzierung der Aufschließungsarbeiten ein Darlehen aus Bundesmitteln
dem Träger der Aufschließungsmaßnahme gewährt werden.
Alle Möglichkeiten zur Finanzierung der Kosten durch die zur Aufbringung
Verpflichteten (Gemeinden und die übrigen Körperschaften, Anlieger, Betriebe
usw.) müssen ausgeschöpft sein.
2.
Als Aufschließungsarbeiten können gefördert werden:
a) der Bau von Straßen zu oder in dem Wohngebiet
b) Neubau und Erweiterung
aa) der Abwasserbeseitigung,
bb) der Wasserversorgungsanlage,
cc) der sonstigen Versorgungsanlagen.
3.
Die Darlehensgewährung für die anteilige Finanzierung von
Aufschließungsmaßnahmen bedarf der Zustimmung des für das Wohnungswesen
zuständigen Bundesministers.
4.
Das Aufschließungsdarlehen soll für das einzelne Bauvorhaben nicht mehr als 10
v.H. des Gesamtdarlehens betragen, das der Bund für die Finanzierung der
Ersatzwohnungen gibt.
5.
Die Darlehen sind mit mindestens 3 v.H. zu verzinsen und mit mindestens 8 v.H.
zu tilgen. Die Zins- und Tilgungsbeträge sind in gleichbleibenden Halbjahresraten
für das laufende Haushaltsjahr am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres
fällig. Sind die Aufschließungsmaßnahmen von finanzschwachen Gemeinden
durchzuführen, so kann mit Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen
Bundesministers der Zinssatz herabgesetzt werden und die Tilgung gestundet
werden.
6.
Bis zur Darlehenstilgung fällig werdende Anliegerbeiträge
(Erschließungsbeiträge) sind zur vorzeitigen Tilgung des
Aufschließungsdarlehens zu verwenden.
G.
Ablösung der Bundesdarlehen
Auf die zum Zwecke des Ersatzwohnungsbaues nach diesen Richtlinien, früheren
Richtlinien oder Einzelerlassen als öffentliche Mittel gewährten Darlehen
finden die Vorschriften der Verordnung über die Ablösung öffentlicher
Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Ablösungsverordnung) in der
jeweils geltenden Fassung Anwendung. Das Ende der Eigenschaft als öffentlich
geförderte Wohnung bestimmt sich nach § 16 des Gesetzes zur Sicherung der
Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz) in der jeweils
geltenden Fassung.
Das Wohnungsbesetzungsrecht gem. Abschn. II Buchst. D dieser Richtlinien bleibt
von der Ablösung unberührt. Aufgrund früherer Richtlinien oder Einzelerlasse
eingeräumte Wohnungsbesetzungsrecht enden in entsprechender Anwendung von § 16
WoBindG.
III.. Abschnitt:
Verfahrensbestimmungen
A.
Einleitung der Ersatzwohnraumbeschaffung
1.
Die die Freimachungsmaßnahme veranlassenden Bundesressorts übersenden dem für
das Wohnungswesen zuständigen Bundesminister einen Abdruck ihrer Verfügung, mit
der die Freimachung einer bundeseigenen Liegenschaft bzw. die Inanspruchnahme
einer fremden Liegenschaft angeordnet oder anerkannt wird.
2.
Der für das Wohnungswesen zuständige Bundesminister gibt den für das Wohnungs-
und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden sowie nachrichtlich den
Oberfinanzdirektionen die zu räumenden Liegenschaften bekannt und bittet sie,
erforderlichenfalls die Ersatzwohnraumbeschaffung durchzuführen.
3.
Die Einleitung des Ersatzwohnungsbaues aus Anlass des Neu-, Um- oder Ausbaues
von Bundesfernstraßen richtet sich nach den ergänzenden Vorschriften des
Bundesministers für Verkehr.
B.
Durchführung der Ersatzwohnraumbeschaffung
1.
Die Länder führen die Ersatzwohnraumbeschaffung insbesondere den
Ersatzwohnungsbau nach Maßgabe dieser Richtlinien in eigener Zuständigkeit
durch. Demnach entscheiden die Länder bzw. die beauftragten
Bewilligungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit endgültig über die Anträge
auf Gewährung von Bundesfinanzierungshilfen.
2.
Bei der Ermittlung des Ersatzwohnraumbedarfs wirken die für das Wohnungs- und
Siedlungswesen zuständigen Landesbehörden mit den zuständigen Oberfinanzdirektionen,
Straßenbaubehörden oder sonstigen mit der Freimachung beauftragten Behörden
zusammen. Für die Ermittlung des Ersatzwohnraumbedarfs aus Anlass des Neu-, Um-
oder Ausbaues von Bundesfernstraßen gelten die ergänzenden Vorschriften des
Bundesministers für Verkehr.
3.
In dem dem Bauherrn zu erteilenden Bewilligungsbescheid ist jeweils
ausdrücklich zu bestimmen, ob die zur Wohnungsbauförderung gewährten Mittel als
öffentliche Mittel im Sinne des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt
werden (vgl. oben II B) oder nicht (vgl. oben II C).
C.
Zuweisung und Bewirtschaftung der Bundesmittel
1.
Die obersten Landesbehörden teilen bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres den
voraussichtlichen Gesamtbedarf an Bundesmitteln, getrennt nach Haushaltsstellen,
für das kommende Haushaltsjahr dem für das Wohnungswesen zuständigen
Bundesminister mit.
2.
Der für das Wohnungswesen zuständige Bundesminister ermächtigt sodann im Rahmen
der verfügbaren Mittel die Länder, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben
bis zur Höhe des für das Haushaltsjahr geschätzten Bedarfs einzugehen.
Das Einverständnis der Länder gilt als erteilt, wenn innerhalb eines Monats
nach Zugang des Zuweisungsschreibens keine gegenteilige Antwort eingeht.
3.
Die obersten Landesbehörden teilen dem für das Wohnungswesen zuständigen
Bundesminister zum 1. Februar eines jeden Jahres die im abgelaufenen Haushaltsjahr
an die Enddarlehensnehmer bewilligten Bundesmittel, getrennt nach
Haushaltsstellen, unter Verwendung des beiliegenden Musters in doppelter
Ausfertigung mit. Der für das Wohnungswesen zuständige Bundesminister erteilt
über die in Anspruch genommenen Bundesmittel den einzelnen Ländern einen
Bewilligungsbescheid. Die Bewilligungsbescheide werden für jedes Land mit einer
laufenden Nummer versehen.
4.
Die Bundesmittel werden den Ländern als Darlehen gegen Schuldschein überlassen.
Für die Verzinsung und Tilgung der Darlehensmittel gilt § 19 Abs. 3 des II.
WoBauG. Für die Errechnung und Abführung der Zins- und Tilgungsbeträge gelten
die Richtlinien vom 14. November 1968 – Z 4-690605 – 4 – oder die an ihre
Stelle tretenden Bestimmungen.
Für diejenigen Länder, mit denen Verwaltungsvereinbarungen über die Verzinsung
und Tilgung abgeschlossen worden sind, gelten diese Vereinbarungen.
5.
Für die Bewirtschaftung der Bundesmittel, die Regelung der Geldversorgung
(Betriebsmittel), die Auszahlung und die Rechnungslegung gelten die Bestimmungen
des Rundschreibens des Bundesministers der Finanzen vom 13. Juni 1955 – II A/6
– Wo – 0170 – 1/55 – und vom 26. November 1963 – II C 6 – Wo 0160 – 4/63 -, für
die Ausstellung der Schuldanerkenntnisse (Ergänzungsbestätigungen), die Führung
der Vermögensrechnung des Bundes und die Verwaltung der Bundesdarlehen die
Bestimmungen der Rundschreiben vom 14. November 1968 – Z 4 – 690605 – 4 – und
vom 17. Dezember 1968 – Z 4 – 170370 – oder die an ihre Stelle tretenden
Bestimmungen.
Die bewilligten Bundesmittel können nur nach Maßgabe der vom zuständigen
Bundesminister für das Wohnungswesen mit besonderen Schreiben zur Bewirtschaftung
übertragenen Beträge ausgegeben werden.
Die Bundeshaushaltsmittel sind nach ihrer Ausgabe zu Lasten des Bundeshaushalts
unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen an den letzten Zuwendungsempfänger
(Bauherrn) weiterzuleiten.
Bundeshaushaltsmittel, die vom Land nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet
werden, sind nach Bekannt werden des Tatbestandes bzw. nach der gemäß Absatz 5
getroffenen Feststellung unverzüglich zurückzuzahlen. Bis zum Tage der
Rückzahlung sind die Mittel vom Tage nach der Ausgabe zu Lasten des
Bundeshaushalts mit 2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
verzinsen. Der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden
Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Das gleiche gilt, soweit
Bundeshaushaltsmittel erst nachträglich ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden
und daher auf ihre Rückzahlung verzichtet wird, für die Zeitdauer der
zweckfremden Verwendung; dies gilt ferner dann, wenn Bundeshaushaltsmittel
nicht innerhalb von 30 Tagen an den letzten Zuwendungsempfänger weitergeleitet
worden sind, für die Zeit der festgestellten Überschreitung.
Die Feststellung über die Höhe und den Zeitraum nicht ihrem Zweck entsprechend
verwendeter oder nicht fristgemäß weitergeleiteter Beträge trifft der Bundesrechnungshof,
ggf. im Zusammenwirken mit den obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder.
Die sich nach Absatz 4 ergebenden Zinsbeträge sind halbjährlich nachträglich
bis zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres an die für die Einnahme der
Zins- und Tilgungsbeträge zuständige Bundeskasse zu zahlen.
6.
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen haben über die
Verwendung der öffentlichen Mittel nach dem vom Bundesrechnungshof mit den
obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder gemäß Rundschreiben des
Bundesministers für Wohnungsbau vom 9. Februar 1957 – I/8 – 1130/2/57 – (nicht
veröffentlicht) vereinbarten Muster Verwendungsnachweise auszufertigen, und
zwar für jeden Einzelplan, zu dessen Lasten Bundesmittel ausgegeben worden
sind, gesondert. Auf der Vorseite des Musters sind die Verfügungsbeträge und
Zweckbestimmungen für die einzelnen Titel und Kennziffern gesondert anzugeben.
Ebenso sind für die einzelnen Haushaltsstellen die Beträge im Schema in
besondere Spalten einzutragen.
Von den Verwendungsnachweisen sind jeweils bis zum30. Juni eines jeden Jahres –
getrennt von den Verwendungsnachweisen für die übrigen Bundesmittel –
vorzulegen:
a) eine Ausfertigung dem für das Wohnungswesen zuständigen Bundesminister,
b) drei Ausfertigungen den obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder.
7.
Die Verwendung der auf die Länder verteilten Mittel unterliegt meiner Prüfung
und der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gemäß §§ 91 und 93 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBI. I S. 1284).
Die Länder sind verpflichtet, alle zur
Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen.
D.
Sonstige Verfahrensbestimmungen
1.
Der für das Wohnungswesen zuständige Bundesminister entscheidet, ob die
Voraussetzungen für die Errichtung bundeseigener Ersatzwohnbauten vorliegen. Im
übrigen gelten hierfür die Vorschriften des § 7 Abs. 2 der
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem
Bundesminister für Wohnungsbau vom 19. September 1955 (MinBIFin. 1955, S. 724).
2.
Den Anträgen auf Darlehensgewährung für die anteilige Finanzierung von
Aufschließungsmaßnahmen sind die erforderlichen Unterlagen, Kostenvoranschläge
und ein Finanzierungsplan in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Bei Arbeiten
der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung ist ein Nachweis beizufügen, dass
sie im Rahmen eines genehmigten oder vom Wasserwirtschaftsamt geprüften
Zentralplanes ausgeführt werden.
Wird mit den Anträgen eine Zinssenkung oder Tilgungsaussetzung begehrt, so soll
die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zur Haushalts- und Finanzlage der
Gemeinde Stellung nehmen.
IV. Abschnitt:
Schlussvorschriften
1.
Der für das Wohnungswesen zuständige Bundesminister behält sich vor, in
besonders begründeten Fällen von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts dieser
Richtlinien abweichende Auflagen bei Zuweisung der Bundesmittel (Abschn. III C
2) zu erteilen.
2.
Soweit in anderen Richtlinien oder Erlassen auf die Richtlinien des
Bundesministers für Wohnungsbau für die Beschaffung von Ersatzwohnraum aus
Anlass der Freimachung von Liegenschaften für Verteidigungszwecke vom 29.
Februar 1956 verwiesen ist, treten an deren Stelle die vorliegenden
Richtlinien.
3.
Diese Richtlinien sind am 1. Februar 1963 in Kraft getreten.