159.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl5.12.1983 - MBl.NW.Nr.ll4einschl.) 20.10.73 (3)

Anlage 3 2377

RdErl. d. Finanzministers v. 10. 7. 1958 - S 4504 -21971/VC - 3 - an die Oberfinanzdirektionen in Düsseldorf, Köln und Münster betr. Erteilung von Bescheinigungen über den Erwerb von Ersatz oder Austauschland gerhäfi- § l Zift. 5 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau vom 4. März 1952/§ i Ziff. 6 des vorbezeichneten Gesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1958

..Nach § l Ziff. 5 des oben bezeichneten Gesetzes- v. 4. März 1952(GS. NW. S. 609)/§ l Ziff. 6 des Gesetzes i.d. F. v. 19. Juni 1958 |GV, NW. S. 282) ist beim Erwerb eines Grundstücks, das als Ersatz oder Austauschland mittelbar bei den in der Vorschrift genannten Erwerbsvorgängen verwendet wird, das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Bescheinigung der kommunalen Aufsichtsbehörde nachzuweisen Im Gegensatz zur Vorschrift des § .2 Abs. 3 des Gesetzes sind gemeinnützige Bauträger von der Vorlage dieser Bescheinigungen nicht befreit. Im Einvernehmen mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen bin ich damit einverstanden, daß in Fällen, in denen sich die mittelbare Verwendung als Ersatz oder Austauschend aus den vorgelegten Verträgen bzw. den vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei ergibt, die Steuerbefreiung ohne Vorlage .einer Bescheinigung der kommunalen Aufsichtsbehörde gewährt wird. Bei der Überprüfung der Vorgänge nach § l Ziff. 5 des Gesetzes v. 4. März 1952/§ l Ziff. 6 des Gesetzes i.d.F. v. 19. Juni 1958 ist jeder steuerbare Erwerbsvorgang für sich (nicht der Tauschvoigang insgesamt) zu beurteilen. Wird zur Gewährung der Steuerfreiheit bei einer mittelbaren Verwendung dls Ersatz oder Austauschland noch eine Bescheinigung der kommunalen Aufsichtsbehörde für erforderlich angesehen, so ist für die Ausstellung die kommunale Aufsichtsbehörde (für kreisangehörige Gemeinden der Oberkreisdirektor, für kreisfreie Städte der Regierungspräsident) zuständig, in deren Bereich das Grundstück liegt, für dessen Erwerb Grunderwerbsteuerbefreiung beantragt worden ist. Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten."