19. 8. 94 (1)

223. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.10.1994 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

8053

Richtlinien

für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung

Anlage

Inhaltsverzeichnis:

A.

Allgemeiner Teil .

1 Begriffsbestimmung

2 Anwendungsbereich des Kataloges

3 Bußgeldverfahren

4 Abgabe an die Staatsanwaltschaft

5 Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen

6 Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen

7 Fahrlässiges Handeln

8 Tateinheit

9 Fortgesetzte Handlung

10 Dauerzuwiderhandlung

11 Tatmehrheit

12 Besondere Personengruppen

B. Einspruch

C. Hinweise

D. ' Bußgeldkatalog

a) Röntgenverordnung

b) Strahlenschutzverordnung ,

A. Allgemeiner Teil

l Begriffsbestimmungen

1.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße vorsieht [§ l Abs. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGB1.1 S. 602) in der jeweils geltenden Fassung].

1.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

2 Anwendungsbereich des Katalogs

2.1 Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie von den zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten nach § 46 RöV und § 87 StrlSchV anzuwenden.

2.2 Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfaßt werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Kataloges ausgegangen werden.

3 Bußgeldverfahren .

Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit der Sachbereiche nach Nummer 2.1 vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse entgegenstehen. Dieses gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, daß nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist.

4 Abgabe an die Staatsanwaltschaft

4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. l OWiG).

4.2 Eine Sache ist auch dann als Straftat (Tat im prozes-sualen Sinn) zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen (Tatmehrheit) innerhalb eines einheitlichen Ereignisses sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch der Tatbestand einer Ordnungswirdrigkeit verwirklicht werden (§ 21 Abs. l OWiG).

4.3 Im Fall der Nummer 4.2 kann die Handlung nur dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird (§21 Abs. 2 OWiG). Diese Voraussetzung ist gegeben, .wenn ein eingeleitetes Strafverfahren beendet wird, ohne daß wegen der Straftat eine Sachentscheidung ergeht oder das Strafverfahren nicht eingeleitet wird, weil insoweit ein Verfolgungshindernis besteht oder ein Strafaufhe-bungsgrund vorliegt.

5 Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen

Die im Katalog ausgewiesenen Geldbeträge sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.

6 Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen

6.1 Allgemeines

Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

Bei der Festsetzung innerhalb eines Rahmensatzes ist sinngemäß zu verfahren.

6.2 Erhöhung

Eine Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

a) der Täter bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jähre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich - (schriftlich) verwarnt worden ist,

b) der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat; in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen; dabei darf das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße 'überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG),

c) der Täter eine fortgesetzte Handlung begeht (siehe Nr. 9),

d) der Täter vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (siehe Nr. 10),

e) der Täter in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

6.3 Ermäßigung

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

a) der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,

b) der Täter Einsicht zeigt, so daß Wiederholungen nicht zu befürchten sind,

223. Ergänzung - SMB1.NW. - (Stand 15.10.1994 = MB1.NW. Nr. 65 einschl.)

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c) eine Geldbuße in der Höhe zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde,

d) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht sind.

7 Fahrlässiges Handeln

Bei fahrlässigem Handeln soll von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze nach Nummer 5 ausgegangen werden, soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Fahrlässigkeit, eine Abweichung erfordern.

Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht überschritten werden.

Im übrigen gelten die Grundsätze -nach Nummer 6 auch für fahrlässiges Handeln.

8 Tateinheit

' Tateinheit (§ 19 Abs. l OWiG) liegt vor, wenn der Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist in diesem Fall nur eine Geldbuße festzusetzen.

9 Fortgesetzte Handlung

9.1 Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn derselbe oder ein im wesentlichen gleicher Tatbestand durch mehrere Ausführungshandlungen (Teilakte) in einer im wesentlichen gleichartigen Begehungsweise und in einem gewissen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang aufgrund eines vorgefaßten Entschlusses erfüllt wird, der spätestens vor Beendigung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe die mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes in den wesentlichen Grundzügen der späteren Ausführungshandlungen umfaßt (Gesamtvorsatz), und wenn dadurch dasselbe Rechtsgut verletzt wird. Bei einer fortgesetzten Handlung gelten alle Teilakte als eine Handlung. Es ist in diesem Fall nur eine Geldbuße festzusetzen.

9.2 Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Katalogs auszugehen. Die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Zahl der Teilakte angemessen erhöht werden.

10 Dauerzuwiderhandlung

10.1 Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Im rechtlichen Sinne liegt nur eine Handlung vor, so daß nur eine Geldbuße festzusetzen ist.

10.2 Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Kataloges auszugehen. Die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden.

11 Tatmehrheit

Tatmehrheit (§ 20 OWiG) liegt vor, wenn der Betroffene durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.

12 Besondere Personengruppen

12.1 Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organes, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb), sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.

12.2 Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.

12.3 Wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht im Betrieb QftCQ oder Unternehmen durch den Inhaber oder diesem OUüO gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.

B. Einspruch

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten (§ 69 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an. .

C. Hinweise

1. Bei Ordnungswidrigkeiten verfahren im Zusammenhang mit ortsveränderlich ausgeübten Tätigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung soll die ahndende Behörde die für den Firmensitz zuständige Aufsichtsbehörde durch Übersendung einer Ausfertigung des Bußgeldbescheides informieren.

2. In begründeten Einzelfällen ist die für den Firmensitz zuständige Aufsichtsbehörde vor Erlaß des Bußgeldbescheides zu hören.

D. Bußgeldkatalog

a) Röntgenverordnung

Handlungen gegen § 46 Abs. l Nr. 4 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 46 der Röntgenverordnung

Tatbestand

Höhe des Bußgeldes in DM

1. Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers ohne die nach § 3 Abs. l oder 5 Abs. l Satz l; erforderliche Genehmigung

1000 bis 10000

2. Nichterstattung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 3 Abs. 5 (auch in Verbindung mit § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. l Satz 2), § 6 Satz l oder § 13 Abs. 3 Satz l

3. Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 7 oder § 7

4. Überlassung eines Störstrahlers an einen anderen entgegen § 5 Abs. 5

5. Nichtnachkommen einer in § 9 Satz l genannten Pflicht

a) Nrn. l und 2

b) Nrn. 3 bis 5

6. Nichteinstellung oder nicht rechtzeitige Einstellung des Betriebes einer Vorrichtung entgegen § 12

7. Nichtmitteilung oder nicht rechtzeitige Mitteilung eines Mangels entgegen § 14 Abs. l Satz 2

8. Nichtnachkommen der Mitteilungs-, Begründungs- oder Übersendungspflicht entgegen § 14 Abs. l Satz 3

200 bis 1000

1000 bis 10000 2000

2 000 bis 10000 500

500 bis 2000

500 bis 2000

1000 bis 3000

19. 8. 94 (2)

Tatbestand

9. Nichtwahrnehmung der Verantwortung der Einhaltung der Schutzvorschriften als Strahlenschutzverant-wortlicher entgegen § 15 Abs. l Nr. 3 oder als Strahlenschutzbeauftragter entgegen § 15 Abs. 2 Satz l Nr. l

223. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.10.1994 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

Höhe des b) Strahlenschutzverordnung Bußgeldes

in DM_____ Handlungen gegen § 46 Abs. l Nr. 4 des Atomgesetzes in : Verbindung mit § 87 der Strahlenschutzverordnung

Tatbestand

Höhe des Bußgeldes in DM

500 bis 10 000 Zu § 87 Abs. l

10. Nichtdurchführen oder Nichtdurch-führenlassen der beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers beschäftigten Personen in die sachgerechte Handhabung anhand der Gebrauchsanweisung entgegen § 18 Satz l Nr. l auch in .Verbindung mit Satz 3

11. Nichtbereithaltung der Gebrauchsanweisung oder der letzten Sachverständigenbescheinigung bei der Röntgeneinrichtung oder der Gebrauchsanweisung beim Störstrahler entgegen § 18 Satz l Nr. 2, auch in Verbindung mit Satz 3

12. Nichtauslegung oder Nichtbereithaltung eines Abdrucks der Verordnung entgegen § 18 Satz l Nr. 3

13. Nichtüberprüfung, nicht rechtzeitige Überprüfung oder Nichtüberprüfen-lassen einer Röntgeneinrichtung entgegen § 18 Satz l Nr. 4

14. Anwendung von Röntgenstrahlen entgegen §§ 23 Nr. l, 2, 3 und 5, 29 Abs. l oder 30

15. Nichtaufbewahrung oder Nichthinterlegung der> Aufzeichnungen und Aufnahmen entgegen § 28 Abs. 4 Satz l und 2

16. Nichtvornehmenlassen der von zuständigen Behörden angeordneten Prüfungen entgegen § 33 Abs. l

17. Nichtausführung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Ausführung von Schutzmaßnahmen nach § 33 Abs. 2 entgegen einer vollziehbaren Anordnung

18. Nichtunterrichtung oder nicht rechtzeitige Unterrichtung des Strahlen-schutzverantwortlichen entgegen § 33 Abs. 4 Satz 3

19. Nichtdulden der erforderlichen Messungen entgegen § 35 Abs. l Satz 3 oder der ärztlichen Untersuchungen entgegen § 37 Abs. 6 oder § 40 Abs. 4

20. Nichtführung, nicht richtige oder nicht vollständige Führung oder Nichtaufbewahrung der Gesundheitsakte entgegen § 41 Abs. 3 Satz l, 2 oder 3 oder nicht Übergeben der Gesundheitsakte entgegen § 41 Abs. 3 Satz 4 oder Abs. 4

500

500

500

1000 bis 10000

200 bis 1000

1000 bis 10000

1000 bis 10000

1000 bis 10000

500 bis 2000

500

500 bis 10000

l a) Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen ohne Genehmigung nach § 3 Abs. l

l b) Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe ohne Genehmigung nach § 8 Abs. l

l c) Errichtung einer in § 15 bezeichneten Anlage ohne Genehmigung

Id) Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Änderung der Anlage oder ihres Betriebes ohne Genehmigung nach § 16

le) Tätigwerdenlassen von unter seiner Aufsicht stehenden Personen . als beruflich strahlenexponierte Personen in einer dort bezeichneten Anlage ohne Genehmigung nach § 20 Abs. l Nr. l

2. Nichtmitführen oder auf Verlangen Nichtvorzeigen einer Ausfertigung oder einer amtlich beglaubigten Abschrift des Genehmigungsbescheides oder einer Erklärung über die Belehrung entgegen § 8 Abs. 4

3. Zuwiderhandlung einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. l verbundenen vollziehbaren Auflage

4. Nichtdurchführen einer Qualitätskontrolle entgegen § 24 Nr. l oder Nichtüberwachenlassen dieser entgegen § 24 Nr. 2

5. Nichtaushändigung eines Abdrucks des Zulassungsscheins an den Er-werber einer zugelassenen Vor- / richtung entgegen § 24 Nr. 3 oder einer Betriebsanleitung entgegen , § 24 Nr. 4

6. Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Auflage nach § 23 Nr. 3

7. Nichtvorlegen eines Abdrucks des Zulassungsscheines auf Verlangen der zuständigen Behörde entgegen

§ 27 Abs. l

i

8. Vornehmen von Änderungen an der Vorrichtung entgegen § 27 Abs. 2 •

9. Weiterverwendung der Vorrichtung, nicht rechtzeitiges Treffen der notwendigen Schutzmaßnahmen oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der zuständigen Behörde entgegen § 27 Abs. 3

10. Nicht rechtzeitige Stillegung der Vorrichtung oder nicht rechtzeitiges Treffen der notwendigen Schutzmaßnahmen entgegen § 27 Abs. 4 Satz l

1000 bis 10000

1000 bis 10000

1000 bis 10000

1000 bis 20 000

1000 bis 10000

200 bis 1000

1000 bis 5000

2000 bis 5000

500

1000 bis 5000

500 bis 1000

1000 bis 10000

1000 bis 10000

1000 bis 10000

223. Ergänzung - SMBL NW.-(Stand 15.10.1994 - MBLNW. Nr. 65 einschL)

19. 8. 94 (3)

Tatbestand

Höhe des Bußgeldes in DM

Tatbestand

Höhe des Bußgeldes in DM

8053

500 bis 1000

500

11. Nichtüberlassen oder nicht vollständiges Überlassen Von Unterlagen an den Auskunftsberechtigten .entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2

12. Nichtdulden .von Messungen oder Feststellungen entgegen § 65 Satz l oder ärztlicher Untersuchungen entgegen § 67 Abs. 6 oder § 70 Abs. 4

13. Nichtwahrnehmung der Verantwortung der Beförderung von radioaktiven Stoffen durch eine -berechtigte Person oder der Übergabe dieser an den Empfänger oder eine berechtigte Person entgegen § 77 Abs. 4 Satz l oder Abs. 5

14. Nicht richtige oder nicht vollständige Buchführung entgegen § 78 Abs. l Nr. 2 oder nicht lange genug Aufbewahrung'oder auf Verlangen nicht Hinterlegung der Buchführung entgegen § 78 Abs. 3

15. Zuwiderhandlung einer Anzeigepflicht nach § 27 Abs. 4 Satz 2, § 77 Abs. 2, § 78 Abs.. l Nr. l oder 3, § 79. oder § 80 Abs. l Satz l

200 bis 5000

16. Zuwiderhandlung . einer vollzieh-• baren Anordnung nach § 62 Abs. 5 oder §67 Abs. 5

Zu § 87 Abs. 2

1: Zuwiderhandlung einer Mitteilungs-, Begründungs-, oder. Übersendungspflicht als Strahlenschutzverant-wortlicher nach § 30 Abs. l Satz 3

2. Nichtwahrnehmung der Verantwortung für die Einhaltung der Strah-lenschutzgrundsätze des f 28 Abs. 3 . Satz l, 2 und 5 als Strahlenschutzver-antwortlicher entgegen § 31 Abs. l Nr. l

.3. Nichtwahrnehmung der Verantwortung hinsichtlich der Einhaltung einer Schutzvorschrift des § 38 Abs. l, § 40, § 45 Abs. l oder 2 Satz l, § 68 Abs. 3 Satz 2 oder § 70 'Abs. 3 als Strahlenschutzverantwortiicher entgegen § 31 Abs. l Nr. 2

4. Nichtwahrnehmung der Verantwpr-. . tung hinsichtlich der Einhaltung einer Schutzvorschrift des § 35 Abs. l, 3 oder 4, § 39, § 41 Abs. 3 bis 6 oder 9, auch in Verbindung mit Abs.-10 oder 12, § 42 Abs. l, 3,4 oder 5, § 43 Abs. l bis 3 Satz l oder Abs. 5 Satz l, § 44 Abs. l, § 46 Abs. 1,3,4 oder 6, § 49, § 50 Abs. l Satz 2, Abs. 2 bis 4, § 51, § 52, §53 Abs. 2 oder 3, §54, §55, §56 Abs. l oder 3, § 57 Abs. 2 Satz l oder Abs. 3, § 58 Abs. 2 Satz l, -Abs. 3 Satz l oder Abs. 5, § 59 Abs. l, § 60 Abs. 2 Satz l oder Abs. 3, § 61 Abs. l Satz l öder 2 oder Abs. 3, § 62 Abs. l, Abs. 2 Satz l oder Abs. 3, § 63 Abs. l Satz l, Abs: 2, Abs. 3 Satz l bis 4, Abs. 4 Satz l, Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 8, § 64 Abs. l bis 4 oder Abs. 5 Satz l, § 66 Abs. l Satz l, 2 oder 4 oder Abs. 4, § 67 Abs. l oder 2, § 72, § 73, § 74, § 75 Satz l, § 76 Abs. l Satz l, § 77 Abs. l, § 78 Abs. l Satz l Nr. 2, Abs. 3, § 81, § 82 Abs. l

200 bis 3000

200 bis 10000

500 bis 3000

1000 bis 3000

1000 bis 20 000

500 bis 20 000

oder 2 oder § 84 als Strahlenschutz-verantwortlicher entgegen § 31 Abs. l Nr. 3 oder als Strahlenschutzbeauf-tragter entgegen § 31 Abs. 2 Nr. l

500 bis 20000

5. Nichtdurchführen oder Nichtdurch-führenlassen der Erstattung einer Anzeige nach § 36 Satz 2, § 41 Abs. 7, auch in Verbindung mit Abs. 10 oder 12 Satz l, § 46 Abs. l Nr. 3, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 5 Satz 2, § 66 Abs. 2 oder 3, § 70 Abs. l, § 77 Abs. 2 oder § 78 Abs. l Satz l Nr. l oder 3 als Strahlenschutzverantwortlicher entgegen § 31 Abs. l Nr. 3 oder als Strahlen-schutzbeauftragter • entgegen § 31 Abs. 2 Nr. l

6. Nichterstattung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige als Strahlenschutzverantwortlicher entgegen § 29 Abs. l Satz 2, Abs. 3 Satz l oder § 75 Satz 3

7. Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung als Strahlenschutz-verantwortlicher oder Strahlen-schutzbeaüftragter nach § 32 Abs. l, § 41 Abs. 8, auch in Verbindung mit Abs. 10 oder 12 Satz l, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 46 Abs. 2 oder 5, § 48, § 57 Abs. 2 Satz ,2, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 60 Abs. 4, § 63 Abs. l Satz 2 oder Abs. 3 Satz 5 oder § 67 Abs. 3 oder 4

8. Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung als Strahlenschutz-

' verantwortlicher, nach § 4 Abs. 5, § 17 Abs. 3, § 34 Satz l, § 64. Abs. 5 Satz 3, § 70 Abs. 2, § 75 Satz 2 oder § 85

9. Ausübenlassen der in § 31 Abs. 4 bezeichneten Tätigkeiten durch einen nicht zum Strahlenschutzbeauftrag-ten bestellten Lehrer

10. Nichtunterrichtung oder nicht rechtzeitige Unterrichtung des Strahlen-1 schutzverantwortlichen durch den Strahlehschutzbeauftragten entgegen § 32 Abs. 3 Satz 3

Zu § 87 Abs. 3

1000 bis 10000

500 bis 10000

1000 bis 40 000

1000 bis 10 000

500 bis 1000

500 bis 2000

Handlungen als ermächtigter Arzt gegen § 46 Abs. l Nr. 4 des Atomgesetzes

1. Nichtübersenden de,r arztlichen Bescheinigung an den Strahlenschutz-verantwortlichen, der ärztlich zu überwachenden Person oder der zuständigen Behörde entgegen § 68 Abs. 3 Satz l 500 bis 5000

2. Nichtführung, nicht richtige oder nicht vollständige Führung der Gesundheitsakte oder zu kurze Aufbewahrung oder Nichtübergabe an die -zuständige Stelle entgegen § 71 Abs. 3 500 bis 10 000

3. Nichtvorlegen oder Nichtübergeben der Gesundheitsakte auf Verlangen entgegen § 71 Abs. 4 1000 bis 10000