155. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1983 = MB1. NW. Nr. 36 einschl.) 22. 12. 71 (1)

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Anlage l

Betr.: Richtlinien für die Gewährung von Bundeszuwendungen zu Straßenbaumaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 5a FStrG.

Die Änderung des § 5a Fernstraßengesetz durch das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz vom 18. März 1971 (BGB1. I S. 239) hat eine Neufassung der Vorläufigen Richtlinien für die Gewährung von Bundeszuwendungen zu Straßenbaumaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden — zuletzt in der Fassung meines Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 4 vom 30. April 1969 — erforderlich gemacht. Die Neufassung wurde in enger Zusammenarbeit mit den Ländern erarbeitet. Die Richtlinien sollten möglichst an die materiellen Bestimmungen des Gemeinde-verkehrsfinanzierungsgesetzes angepaßt werden. Außerdem wurden die Erfahrungen der Praxis berücksichtigt.

Ich bitte, die Richtlinien mit Wirkung vom 1. Januar 1972 anzuwenden. Sie gelten für solche Maßnahmen, die im Jahre 1972 neu begonnen werden und erstmals im J.i'ir 1972 eine Bundeszuwendung erhalten sollen. Die laufenden Maßnahmen, die sich über das Jahr 1971 hinaus erstrecken, sind noch nach den Vorläufigen Richtlinien für die Gewährung von Bundeszuwendungen zu Strnücnb.iumaßnahinei! von Gemeinden und Gemeindevcrbänden vom 13. Dezember 1961 — zuletzt in der Fassung meines Allgemeinen Rundschreibens Nr. 4 vom 30. April HtfW — abzuwickeln, t' Im übrigen hebe ich meine Allgemeinen Rundschreiben und Erlasse vom 13. Dezember 1961 - StB 2 - Fbb -301 Vms 61, vom 29. Juni 1965 - StB 2 - Fbb - 94 Vms 65 II, vom l I.Oktober 1967-St B 2/1 - Fbb - 145 Vms 67 -und vom 30. April 1969 - StB 2 - Fbb - 34 Vms 69 - auf.

Die Neufassung der Richtlinien wird im Verkenrsblatt veröffentlicht.

Im Auftrag

Dr. Kod.it