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Anlage 2

Richtlinien für die Gewährung

von Bundeszuwendungen zu Straßenbaumaßnahmeti

von Gemeinden und Gemeindeverbänden

nach § 5 a FStrü

Nr. l

BaumaBnahmen, lür die Zuwendungen des Bundes gewährt werden können

(1) Der Bund kann zu den Ausgaben für Bauinaßnahmen fremder Baulastträgcr Zuwendungen gewahren, wenn es sich um den Bau oder Ausbau handelt von

a) Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen,

b) Gemeinde- und Kreisstraßen, die verkehrswichtige Zubringer zu Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes sind.

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Im Saarland werden die Landstraßen II. Ordnung Kreisstraßen gleichgestellt.

(2) Zubringerstraßen (Buchst, b) sind öffentliche Straßen, die dem Anschluß von Gebieten mit größerem Verkehrsaufkommen an das Netz der Bundesfernstraßen dienen. Sie müssen den Verkehr grundsätzlich unmittelbar zur Bundes-fernstraße führen.

(3) Der Bund kann den Gemeinden Zuwendungen zu den Ausgaben für den Bau oder Ausbau von Gehwegen und Längsparkstreifen bis zu 2,5 m Breite an Ortsdurchfahrten im Zuge von Bu'ndesstraßen auch dann gewähren, wenn die Gemeinden nicht Träger der Straßenbaulast für die Fahrbahn sind oder wenn an der Fahrbahn keine Baumaßnahme statt-• findet. Das gleiche gilt für Gehwege an Kreis- und Gemeindestraßen, die Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes sind. .

(4) Maßnahmen der Unterhaltung und Instandsetzung sind nicht zuwendungsfähig.

Nr. 2 . Rechtsgrundlagen

(1) Rechtsgrundlagen für Zuwendungen sind § 5a FStrG, die haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der Zuwendungsbescheid. Der Zuwendungsbescheid muß den Hinweis enthalten, daß die Zuwendungen Bundesmittel sind.

(2) Für die Gewährung der Zuwendungen, für den Nachweis ihrer Verwendung und für die Prüfung des Verwendungsnachweises gelten die BHO und die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes hierzu, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 BHO, soweit die vorliegenden Richtlinien keine anderen Bestimmungen enthalten.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

Nr. 3

Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen

Zuwendungen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

a) Die Baumaßnahme muß nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein;

b) die Baumaßnahme muß in einem Generalverkehrsplan oder in einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen sein;

c) die Baumaßnahme muß bau- und verkehrstechnisch einwandfrei • und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein;

d) die übrige Finanzierung der Baumaßnahme oder eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung muß sichergestellt sein;

e) die Baumaßnahme darf keine Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder nach § 17 Eisenbahnkreuzungsgesetz erhalten;

f) innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren sollen für den gleichen Straßenabschnitt nur einmal Zuwendungen gegeben werden.

Nr. 4

Zuwendungsfähige Ausgaben .

(1) Zuwendungsfähig sind insbesondere

a) die Baukosten; hierzu gehören die Kosten für den Straßenkörper und das Zubehör, auch die Kosten für Geh- und Radwege, besondere Fahrspuren für Omnibusse, Standspuren und Omnibus-Haltebuchten, Längsparkstreifen bis zu 2,5 m Breite sowie Einrichtungen der Straßenbeleuchtung, sofern die Straßenbeleuchtung in besonderen Ausnahmefällen aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist;

b) die Kosten für den Grunderwerb. Zuwendungsfähig sind nur die Gestehungskosten; siehe aber Nr. 5 Buchst, b;

c) Kostenanteile an Kreuzungsmaßnahmen, soweit sie vom Zuwendungsempfänger zu tragen sind.

(2) Nur solche Baukosten und Kostenanteile sind zuwendungsfähig, die im Jahre der Einplanung in den Haushalt oder später zu Ausgaben führen.

Nr. 5

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Kosten für Planung, Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht, sonstige Verwaltungskosten, Hnanzierungskosten;

b) Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke oder Grund-stücksteile, die . . aa) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, daß sie nicht nutzbar sind; bb) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind;

c) Kosten für Parkflächen, Parkplätze in Ortsdurchfahrten (ausgenommen die in Nr. 4 (1) a genannten Fälle);

d) Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, z. B. Kostenanteile nach Kreuzungsrecht. Hierzu gehören nicht Zuwendungen des Bundes, der Länder und der Gebietskörperschaften;

e) Baukosten für Änderungen an Versorgungsleitungen (z.B. für Gas, Wasser, Strom, Abwasser mit Ausnahme der Straßenentwässerung) und an anderen Verkehrswegen (z.B. Straßenbahnkörpern oder Gleisen, Oberleitungen, Wartehäusern, Haltestellenschildern), sofern sie das betroffene Versorgungsunternehmen oder der Verkehrsbetrieb im Verhältnis zum Träger der Straßenbaulast nach dem Grundsatz der Folgepflicht selbst zu tragen hat;

f) Kosten für Straßenbeleuchtung (ausgenommen die in Nr. 4 (l) a genannten Fälle);

g) Umsatzsteuerbeträge, die der Träger des Vorhabens als Vorsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes absetzen kann, unabhängig davon, ob von dem Vorsteuerabzug tatsächlich Gebrauch gemacht wird.

Nr. 6

Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen betragen bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Zonenrandgebiet kann die Förderung bis zu 60% betragen, wenn die finanziellen Verhältnisse des Baulastträgers unter dem Durchschnitt gleich großer Gebietskörperschaften in anderen Teilen des Bundesgebietes liegen.

Nr. 7 Antrag

(1) Bundeszuwendungen werden nur auf Antrag gewährt (Muster l)1). '

(2) Der Antragsteller kann durcli eine Voranfrage klären, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Bundeszuwendung gegeben sind. Auf Grund der Voranfrage ist nur über die Zuwendungsfähigkeit des Bauvorhabens vorbehaltlich der Schaffung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu befinden.

Nr. 8

Inhalt des Antrages

(1) Dem Antrag ist ein in Anlehnung an die Richtlinien für die einheitliche Entwurfsbearbeitung (RE-Richtlinien) aufgestellter Entwurf beizufügen. Der Entwurf muß auch alle Nebenarbeiten umfassen, insbesondere die notwendigen Änderungen an kreuzenden und einmündenden Straßen und die Änderungs- und Sicherungsarbeiten an fremden Anlagen, soweit diese Arbeiten nicht von den Eigentümern dieser Anlagen auf eigene Kosten selbst durchgeführt werden. Die Baukostenübersicht ist durch eine besondere Aufgliederung nach Muster 22) zu ergänzen. Außerdem ist eine Berechnung oder eine Erläuterung über die Kostenbeteiligung Dritter beizufügen.

') Andere Muster können verwendet werden, sofern ihr Inhalt dem des genannten Musters entspricht. ') Siehe Fußnote ')•

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(2) Bei Maßnahmen, die ohne ausführliche Entwurfsunterlagen ausgeführt werden können (z. B. Deckenausbau ohne wesentliche Änderung der bestehenden Linienführung), genügt ein vereinfachter Entwurf.

Nr. 9

Inhalt des Antrages bei Bauvorhaben in Gemeinden

Bei Bauvorhaben in den Gemeinden sind dem Antrag zusätzlich beizugeber..

a) ein Generalverkehrsplan oder ein für die Beurteilung gleichwertiger Plan;

b) eine Erläuterung des Ausbauzustandes der von der Baumaßnahme betroffenen Straßenzüge und der geplanten Ausbaumaßnahmen.

Wenn für ein Stadtgebiet ein Bebauungsplan oder ein ähnlicher Plan aufgestellt worden ist, der die Angaben zu 'a) enthält und der obersten Straßenbaubehörde des Landes bzw. dem Bundesminister für Verkehr vorliegt, oder wenn die Angaben unter a) und b) bereits in anderem Zusammenhang gemacht worden sind, kann darauf Bezug genommen werden.

Nr. 10

Vorlage des Antrages

Der Antrag (Nr. 7 der Richtlinien) mit den Unterlagen (Nr. 8 und 9 der Richtlinien) ist der obersten Straßenbaubehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Behörde in dreifacher Fertigung, in Fällen, in denen der Antrag nach Nr. 11 der Richtlinien dem Bundesminister für Verkehr vorzulegen ist, in vierfacher Fertigung auf dem Dienstweg zur Prüfung einzureichen.

Nr. 11

Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag

Die oberste Straßenbaubehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet über den Antrag. Der von ihr geprüfte Antrag (Muster 3)3) ist vorher dem Bundesminister für Verkehr in zweifacher Ausfertigung'vorzulegen

a) bei Baumaßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 5 Mio. DM;

b) bei Zuwendungen für Straßen, die erst Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße werden sollen (§ 2 Abs. 6 FStrG);

c) bei Zuwendungen für Zubringerstraßen, deren Verkehr der Bundesfernstraße nicht unmittelbar, sondern noch über eine andere Straße zugeführt wird.

Nr. 12

Anmeldungen für den Haushalt

Bauvorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 5 Mio. DM sind im Haushaltsvoranschlag einzeln aufzuführen. Die übrigen Bauvorhaben sind in einem Gesamtbetrag anzumelden.

Nr. 13 Zuwendungsbescheid

(1) Die oberste'Straßenbaubehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Behörde legt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ausgabemittel die Höhe der Zuwendung in einem Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben und in einem Höchstbetrag fest. Wurde der Antrag dem Bundesminister für Verkehr vorgelegt, so ist dessen Stellung-

nahme zu beachten. Die oberste Straßenbaubehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Behörde erteilt dem Antragsteller einen Zuwendungsbescheid (Muster 4)4), der wirksam wird, wenn sich der Antragsteller binnen der gestellten Frist mit dem Inhalt einverstanden erklärt. Sie prüft in jedem Fall, ob die Einverständniserklärung von Gemeinden, Kreisen oder anderen Körperschaften des Landes rechtsgültig abgegeben worden ist.

(2) Für Berlin, Hamburg und Bremen erteilt der Bundesminister für Verkehr die Zuwendungsbescheide sowie für das Saarland, sofern eine Landstraße II. Ordnung gefördert werden soll.

Nr. 14

Auszahlung der Mittet und Überwachung ihrer Verwendung

(1).Die oberste Straßenbaubehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Behörde veranlaßt die Auszahlung der bewilligten Mittel anteilmäßig entsprechend dem Baufortschritt. Sie überwacht die bestimmungsgemäße Verwendung der Bundesmittel. Sie leitet eine mit dem Prüfungsvermerk versehene Ausfertigung des Verwendungsnachweises (Muster 5)6) der rechnungsiegenden Kasse zu. Sie veranlaßt die Einstellung weiterer Auszahlungen bzw. die Rückzahlung, wenn sich bei der Überwachung Umstände herausstellen, welche die Zuwendung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen, und unterrichtet hiervon den Bundesminister für Verkehr.

(2) Berlin, Hamburg und Bremen legen den Verwendungs-nachweis dem Bundesminister für Verkehr in zweifacher Ausfertigung vor. Dasselbe gilt für das Saarland im Falle von Nr. 13 Abs. 2 der Richtlinien.

Nr. 15

Überschreitung der zuwendungsfähigen Ausgaben

Sollten die im Antrag vorgesehenen zuwendungsfähigen Ausgaben um mehr als 5 vom Hundert überschritten werden und wird ein Antrag auf nachträgliche Erhöhung der Zuwendung gestellt, so ist dieser Antrag vor Entscheidung durch die. oberste Straßenbaubehörde des Landes dem Bundesminister für Verkehr vorzulegen, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben des Bauvorhabens 5 Mio. DM überschreiten.

Nr. 16

Nachweis gegenüber dem Bundesminister für Verkehr

Nach Ablauf des Haushaltsjahres leitet die oberste Straßenbaubehörde des Landes dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesrechnungshof in zweifacher Ausfertigung Übersichten mit folgenden Angaben zu:

a) Lfd. Nummer,

b) Zuwendungsempfänger,

c) Bezeichnung des Vorhabens, . d) Länge der Baustrecke, - e) bewilligte Zuwendung des Bundes (Gesamtsumme sowie

Teilbeträge für die einzelnen Haushaltsjahre), Datum und

Nummer des Zuwendungsbescheides,

f) Eigenmittel des Baulastträgers,

g) tatsächlich angefallene Kosten,

h) ausgezahlter Zuwendungsbetrag des Bundes,

i) Bemerkungen.

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•) Siehe Fußnote ')•

•)') Siehe Fußnote ').