163.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl. 9.1984 = MB1.NW. Nr. 58 einschl.) '15.6.76(1)

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Anlage

zum RdErl. des Ministers für

Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

vom 15. 6.1976

Richtlinien

über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten

bei Umleitungsstrecken und die Berücksichtigung

von Vorsorgemafinahmen

I. Umleitungsstrecken

1. Herrichtung der Umleitungsstrecke

Die notwendigen Kosten der Herrichtung von Umleitungsstrecken, die für die Durchführung eines Vorhabens nach § 2 GVFG erforderlich werden, sind zuwendungsfähig nach § 4 GVFG. Zur Herrichtung gehören auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes sowie die Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden.

In der Regel sollen Umleitungsstrecken behelfsmäßig so hergerichtet werden, wie es unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheil für die Aufnahme des Umleitungsverkehrs erforderlich ist. Werden dennoch bei der Herrich-tung der Umleitungsstrecke Maßnähmen getroffen, die allein für die Umleitung nicht erforderlich wären, so sind die insoweit entstehenden Kosten nicht zuwendungsfähig.

2. Ersatzverkehr

Ist es wirtschaftlicher, anstelle einer Umleitungsstrecke für einen Schienenweg einen Ersdtzverkehr einzurichten, können die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Fahrzeuge zuwendungsfähig sein, wenn und soweit der Ersdtzverkehr nicht mit vorhandenen Fahrzeugen durchgeführt werden kann.

Bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten ist der Restwert der Fahrzeuge, den diese nach Beendigung des Ersatzverkehrs noch haben (Verkehrswert oder Verkaufserlös, falls dieser höher ist), abzusetzen. Der Restwert ist spätestens bei Vorlage des Verwendunqsnach-weises vom Zuwendungsempfänger zu belegen. Bis dahin sind die zuwendungsfähigen Kosten für die Fahrzeug-beschaffunq vorläufig unter der Annahme einer 7jährigen Nutzungsdauer und einer linearen Abschreibung der Fahrzeuge im Verhältnis zur veranschlagten Umleitungsdauer festzusetzen.

3.. Betriebserschwernisse

Betriebserschwerniskosten, die dem Träger des Vorhabens selbst oder dem Verkehrsträger durch die Umleitung entstehen, sind nicht zuwendungsfähig. Entschädigungen, die an einen Dritten für Betriebserschwernisse zu ieisten sind, sind zuwendungsfähig.

4. Wertausgleich

Entsteht dem Baulastträger durch die Herrichtung der Umleitungsstrecke ein erheblicher bleibender Wert, so ist dieser bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten angemessen zu berücksichtigen, Das gilt nicht, wenn der für die Umleitung benutzte Verkehrsweg selbst nach dem GVFG förderungsfähig ist.

Werden nach Beendigung der Umleitung Stoffe zurückgewonnen (z. B. Signalanlagen), so ist der Wert von den zuwendungsfähigen Kosten abzusetzen.

II. Vorsorgemaßnahmen

1. Begriffsbestimmung

Vorsorgemaßnahmen sind einzelne Bauleistungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen bereits vorsorglich im Zusammenhang mit einem anderen Bau-

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227. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1995 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)

Q1 fl vorhaben (Erstvorhaben) für ein später durchzuführendes wlv Vorhaben (Zweitvorhaben) erbracht werden, das nach dem GVFG grundsätzlich .förderungsfähig ist. Eine Vorsorgemaßnahme kann z. B. darin bestehen, daß beim Bau einer S-Bahn, einer Straße oder auch eines Kaufhauses (Erstyorhaben) zusätzlich ein Tunnel oder eine Brücke für einen später zu bauenden zuwendungsfähigen Verkehrsweg (Zweitvorhaben) errichtet wird.

2. Voraussetzungen für eine Förderung bei Durchführung des Zweitvorhabens

2. l Die Kosten der Vorsorgemaßnahme werden zuwendungsfähig,

a) wenn das Zweitvorhaben durchgeführt und nach dem GVFG gefördert wird und •

b) soweit die Vorsorgemaßnahme für das Zweitvorhaben verwendet wird.

2.2 Zur Beseitigung der Ausschlußwirkung des § 14 Abs. 2 Satz l GVFG.und der Nr. 1.3 W zu 5 44 LHO ist für die Zuwendungsfähigkeit der Kosten bei einer späteren Förderung im Rahmen des Zweitvorhabens weiterhin erforderlich, daß vor ihrem Beginn die Vorsorgemaßnahme als solche von der Bewilligungsbehörde anerkannt worden ist. Diese Anerkennung soll nur dann erfolgen, wenn die spätere Ausführung der Vorsorgemaßnahme mit wesentlich höheren Kosten verbunden, technisch nicht oder nur schwer durchführbar, wäre und außerdem sichergestellt erscheint, daß die Vorsorgemaßnahme später für das Zweitvorhaben verwendet wird.

2.3 Ein .Rechtsanspruch auf Förderung des Zweirvorhabens wird .durch die Anerkennung der Vorsorgemaßnahme nicht begründet.

3. Förderung Im Zusammenhang mit dem Erstvorhaben

3.1 Wird das Erstvofhaben nach dem GVFG gefördert, können im Ausnahmefall die Kosten der Vorsorgemaßnahme für ein förderungsfähiges Zweitvorhaben einschließlich des erforderlichen Grunderwerbs bereits als Kosten des Erstvorhabens anerkannt und gefördert werden. Die Vor-sofgemaßnahme ist auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken.

3.2 Wird das Zweitvorhaben, für das die Vorsorgemaßnahme getroffen wurde, später nicht durchgeführt, so hat die Bewilligungsbehörde entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Zuwendungen vom Träger des Erstvorhabens zurückzufordern sind.

4. Kpstenabgrenzung

Ais Kosten der Vorsorgemaßnahme sind, soweit sich aus kreuzungsrechtlichen Regelungen nicht etwas anderes ergibt, die durch sie tatsächlich entstandenen Mehrkosten anzusetzen. In besonders gelagerten Fällen ist eine andere Kostenabgrenzung möglich.

5. Verfahren

5.1 Sofern das Erstvorhaben nach dem GVFG gefördert wird, ist der Antrag auf Anerkennung der Vorsorgemaßnahme in die Anmeldung,nach Nr. 7 W-GVFG und in den Antrag nach Nr. 8 W-GVFG einzubeziehen. Das gleiche gilt, sofern nach Nr. 3 eine Mitfinanzierung der Vorsorge-inaßnahme innerhalb des nach dem GVFG geförderten Erstvorhabens beantragt wird.

Die technische und wirtschaftliche Notwendigkeit zur Durchführung der Vorsorgemaßnahme ist eingehend zu begründen; die durch sie bedingten Mehrkosten sind gesondert darzustellen.

Für das Zweitvorhaben sind Unterlagen nach Nr. 7.2 W-GVFG beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern:

5.2 Sofern das Erstvorhaben nicht nach dem GVFG gefördert wird, ist zur Anerkennung der Vorsorgemaßnahme ein gesonderter Antrag zu stellen. Hierzu sind für das Zweitvorhaben Unterlagen nach Nr. 7.2 W-GVFG vorzulegen, in denen auch das Erstvorhaben dargestellt ist und die eine Beurteilung der technischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit zur Durchführung der Vorsorgemaßnahme ermöglichen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.