1.12.82(1)

910

154. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4.1983 = MB1. NW. Nr. 23 einschL)

Anlage

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des

Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

(W-GVFG)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach dem Gemeindeverkehrsfi-nanzierungsgesetz - GVFG -, nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschriften, des jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzes - GFG -, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) -WG - Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden.

12 Ein Anspruch des Antragstellers auf -Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können die Vorhaben nach § 2 GVFG. Zu diesen gilt insbesondere folgendes:

2.1 Innerörtliche Hauptverkehrsstraßen

.Maßgebend für die Anerkennung als Hauptverkehrsstraße ist nicht allein die Verkehrsbelastung, sondern die Funktion, die der Straße nach dem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan innerhalb des Straßennetzes zukommt.

22 Besondere Fahrspuren für Omnibusse

Eine Mitbenutzung der Sonderfahrstreifen für Omnibusse durch andere Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs beeinträchtigt die Förderung nicht

23 Verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz

Verkehrswichtige Zubringerstraßen dienen dem Anschluß von Gebieten mit größerem Verkehrsaufkommen an das überörtliche Verkehrsnetz. Zum überörtlichen Verkehrsnetz gehören Bundesfern-

straßen, Landstraßen und Kreisstraßen. Ferner gehören wichtige Bahnhöfe, bedeutende Flugplätze und Häfen dazu.

2.4 Verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen in zurückgebliebenen Gebieten

Als zwischenörtliche Straßen können Kreis- und Gemeindestraßen gefördert werden, soweit ihr Bau • oder Ausbau besserer Verkehrsbedienung zurückgebliebener Gebiete (§ 2 Abs. l Nr. 3 Raumordnungsgesetz) dient.

2.5 Straßen im Zusammenhang mit der Stillegung von Eisenbahnstrecken

Zur Förderung kommen nur Straßen bzw. Straßenabschnitte in Betracht, soweit sie für die Aufnahme des früheren Eisenbahnverkehrs gebaut oder ausgebaut werden müssen.

2.6 Verkehrswege der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart sowie nichtbundeseigenen Eisenbahnen. Verdichtungsräume oder zugehörige Randgebiete im Sinne des § 2 Abs. l Nr. 2 GVFG sind die im Landesentwicklungsplan I/II v. 1. 5. 1979 (MB1. NW. S. 1080/SMB1. NW. 230) ausgewiesenen Ballungskerne, Ballungsrandzonen und solitären Verdichtungsgebiete.

2.7 Zentrale Omnibusbahnhöfe und verkehrswichtige Umsteigeanlagen

Zentrale Omnibusbahnhöfe dienen insbesondere der Verknüpfung mehrerer Omnibuslinien unter-' einander oder mit den Netzen anderer öffentlicher Verkehrsmittel. Umsteigeanlagen müssen dem Umsteigen von einem auf ein anderes öffentliches Verkehrsmittel dienen.

2.8 Betriebshöfe und zentrale Werkstätten

2.81 Betriebshöfe und zentrale Werkstätten können nur insoweit gefördert werden, als sie eine betriebliche Verbesserung gewährleisten.

2.82 Betriebshöfe sind für das Abstellen und Warten von . Fahrzeugen bestimmt. Zu ihnen gehören insbeson- -dere Abstellflächen und Unterstellräume für Fahrzeuge, Einrichtungen zur Wartung, Unterhaltung und laufende Instandsetzung von Fahrzeugen sowie Sozialräume für die Beschäftigten.

2.83 Zentrale Werkstätten sind zur Instandsetzung und Grundüberholung von Fahrzeugen für einen größeren örtlichen oder für einen regionalen Nahverkehrsbereich bestimmt. Zu ihrer Ausstattung gehören insbesondere die für die Zwischen- und Hauptuntersuchungen sowie Bremsensonderuntersu-chungen notwendigen technischen Einrichtungen.

Ist eine zentrale Werkstatt für Kraftfahrzeuge bestimmt, so ist Voraussetzung für eine Förderung, daß die Werkstatt in der Regel für mehr als 50 überwiegend im öffentlichen' Personennahverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge zur Verfügung steht

2.9 Parkeinrichtungen an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (P+R-Anlagen) Zweckbestimmung und Eignung werden durch Lage, Ausstattung und Umfang der Parkeinrichtungen beeinflußt. Die Funktion der P + R-Anlage muß durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden.

2.10 Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz Kostenanteile bei Kreuzungsmaßnahmen, die die Gemeinden oder Kreise als Baulastträger der kreuzenden Straße zu tragen haben, können unabhängig von der Funktion dieser Straße gefördert werden, bei Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz - EKrG - (§ 2 Abs. l Nr. 5 GVFG), jedoch nur, soweit es sich um solche nach § 3 EKrG an Bahnübergängen handelt Das gleiche gilt in • Ausnahmefällen für nichtbundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzenden Schienenweges.

2.11 Maßnahmen der Unterhaltung oder Instandsetzung sind nicht förderungsfähig.

153. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2.1983 = MB1. NW. Nr. 7 einschl.)

1.12.82 (2)

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden

3.1 bei Vorhaben des kommunalen Straßenbaues (§ 2 Abs. l Nr. l und 5 Satz l GVFG) an Gemeinden und Kreise,

32 bei Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs - ÖPNV - (§ 2 Abs. l Nr. 2 bis 4 und Nr. 5 Satz 2 GVFG) an Gemeinden und Kreise sowie an öffentliche und private Verkehrsunternehmen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist u. a., daß

4.1 für das Vorhaben nicht Zuwendungen nach §5a Bundesfernstraßengesetz oder § 17 EKrG gewährt werden,

42 für das Vorhaben in den letzten 25 Jahren (seit Vorlage des Verwendungsnachweises) nicht Zuwendungen gewährt worden sind,

4.3 bei Vorhaben des ÖPNV auch die Zielsetzung des § 8 PBefG beachtet ist,

4.4 die zuwendungsfähigen Ausgaben

- bei P+R-Anlagen - abweichend von § 3 Nr. 3 GVFG - mehr als 15 000 DM und

- bei Gehwegen i. S. des § 3 Nr. 3 GVFG mehr als 50000 DM, in Ausgleichsstockgemeinden mehr als 15000 DM,

betragen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

$.1 Zuwendungsart Proj ektf örderung

52 Finanzierungsart Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung Zuweisung/Zuschuß

5.4 Bemessungsgrundlage

5.41 Zuwendungsfähig sind die notwendigen Ausgaben . für ein Vorhaben nach § 2 GVFG. Vorteile, die dem Träger des Vorhabens oder einem Dritten entstehen, die aber nicht der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinde dienen, sind angemessen auszugleichen (vgl. RdErl. v. 15. 6. 1976 und 9.2.1977 - SMB1. NW. 910 -).

5.411 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören insbesondere

- bei Vorhaben des kommunalen Straßenbaues die Ausgaben für den Straßenkörper und das Zubehör sowie die Ausgaben für die Anlage der Straßenbeleuchtung, sofern nachgewiesen wird, daß sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendig ist Parkstreifen können nur bei Anlage in Form von Längsparkstreifen und dann bis zu einer Breite von 2,50 m gefördert werden;

- bei Vorhaben des ÖPNV die Ausgaben für den Verkehrsweg/die Verkehrsanlagen und die zugehörigen Betriebsanlagen.

Ausgaben für das Freimachen des Baugeländes (z. B. Gebäudeabbrüche) sind unter Hinweis auf Nr. 1.34 WG/W zu § 44 LHO insoweit zuwendungsfähig, als sie nach Unterrichtung über die Einplanung (vgl. Nr. 7.11) anfallen.

Zur detaillierten Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben verweise ich im übrigen auf meinen RdErl. v. 2.12.1974 (SMB1. NW. 910).

5.412 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere

- Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist. Hierzu gehören Anteile Dritter, jedoch nicht Zuwendungen des Bundes, des Landes oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts.

- Ausgaben für Erschließungsanlagen in Höhe des Q.J fi beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach §§ «J|U 127 ff. Bundesbaugesetz und des Beitrags nach der Mustersatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen, RdErl. v. 28.5.1971 (SMB1. NW. 2023).

- Finanzierungskosten.

5.42 Die Höhe der Fördersätze wird jährlich von mir im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister sowie im Benehmen mit dem Ausschuß für Kommunalpolitik und dem Verkehrsausschuß des Landtags festgesetzt

i

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-G/ANBest-P und NBest-Bäu werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Abweichend oder ergänzend hierzu sind insbesondere folgende Besondere Nebenbestimmungen aufzunehmen:

6.11 Zuwendungen dürfen nur so weit und nicht eher angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung - spätestens jedoch bis zum Ende des Haushaltsjahres - für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

6.12 Soweit der Zuwendungsempfänger die bewilligten Zuwendungen im laufenden Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen hat, wird die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid widerrufen, es sei denn, daß die bewilligten Zuwendungen zur haushaltsmäßigen Deckung eingegangener Verpflichtungen benötigt werden. In diesem Fall hat der Zuwendungsempfänger diese Verpflichtungen bis zum 15. Januar des folgenden Jahres nachzuweisen.

6.13 Die Auszahlung der Zuwendung wird bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises auf 90 v. H. der vorgesehenen Gesamtzuwendung begrenzt Dies gilt nicht für Teilleistungen, für die bereits ein Verwendungsnachweis erbracht wurde.

6.14 Der Zuwendungsempfänger hat jährlich ein fortgeschriebenes Ausgabeblatt nach Muster 9 der W- Musters GVFG in 2facher Ausfertigung vorzulegen.

6.15 Soweit von der der Bewilligung zugrunde liegenden Planung erheblich abgewichen werden muß (vgl. Nr. 1.3 ANBest-G), ist vor Verwirklichung dieser abweichenden Planung hierzu die Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen.

6.16 Die Bewilligung der Zuwendungen aus Bundesfi-' nanzhilfen erfolgt unter der Bedingung der Gewäh- . rung entsprechender Finanzhilfen durch den Bund . an das Land Nordrhein-Westfalen.

6.2 Soll für den Bau oder Ausbau eines Betriebshofs .oder einer zentralen Werkstatt in privater Hand (privater Kapitalanteil mehr als 50 v. H.) eine Zuwendung gewährt werden, so ist sie von der Eintragung dinglicher Sicherungen für die zweckentsprechende Verwendung der geförderten Anlagen und für eine etwaige Rückforderung der Zuwendung abhängig zu machen.

6.3 Die erstmalige Bewilligung erfolgt auf der Grundlage des Antrags nach Nr. 7.12. Änderungen bei der Abwicklung (Mittelausgleich) sind jeweils nach Muster 7*) zu beantragen.

-) nicht veröffentlicht .

7 Verfahren

7.1 Programm, Antragsverfahren

Zuwendungen werden nur auf Antrag nach Nr. 7.12 für Vorhaben gewährt, die in das Programm nach § 5 GVFG aufgenommen worden sind.

7.11 Die Anmeldung für das Programm soll 5 Jahre im

voraus, spätestens jedoch bis zum 1. März des dem T. vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde erfolgen. Die Bewilligungsbehörde legt mir' die eingegangenen Anmeldungen mit ihrer Stellungnahme zur Entscheidung über die Aufnahme in das Programm vor.

1.12.82 (2)

153. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1983 = MB1. NW. Nr. 7 einschl.)

Q1H Der Anmeldung sind folgende Unterlagen in 3facher

** l U Ausfertigung (bei zuwendungsfähigen Ausgaben

. über 5 Mio. DM 4f ach) beizufügen:

7.111 Bei Vorhaben des kommunalen Straßenbaues

- Beschreibung des Vorhabens,

- Darlegung, warum das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der .Verkehrsverhältnisse dringend erförderlich ist, daß die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt sind und es im Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist bzw. daß diese Voraussetzungen voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden,

- Mitteilung, ob und ggf. mit welchem Ergebnis eine Abstimmung mit städtebaulichen Maßnahmen erfolgt ist,

- Übersichtsplan (Stadtplan o. ä.) mit Darstellung der Hauptverkehrsstraßen nach Generalver-, . kehrsplan oder gleichwertigem Plan,

- Lageplan 1:5000 mit Einzeichnung der geplanten Gesamtmaßnahme, diese ggf. nach Bauabschnit-ten/Verkehrswerten unterteilt, einschließlich etwaiger bereits laufender oder fertiggestellter Abschnitte,

- Regelquerschnitt (alt/neu) mit Begründung,

- vereinfachte Kostenberechnung,

- Finanzierungsplan.

7."ll2 Bei Vorhaben des ÖPNV

- Beschreibung des Vorhabens,

- Darlegung, warum das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist, daß die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt sind und es im Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist bzw. daß diese Voraussetzungen voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden,

- Darlegung des Betriebskonzeptes mit derzeitigen -und prognostizierten Belastungszahlen,

- Mitteilung, ob und ggf. mit welchem Ergebnis eine Abstimmung mit städtebaulichen Maßnahmen erfolgt ist,

- Übersichtsplan mit Darstellung des Liniennetzes,

- Lageplan l: 5000 mit Einzeichnung der geplanten Gesamtmaßnahme, diese ggf. nach Bauabschnit-ten/Verkehrswerten unterteilt, einschließlich etwaiger bereits laufender oder fertiggestellter Abschnitte,

- Höhenübersichtsplan bei Streckenbauvorhaben,

- vereinfachte Kostenberechnung,

- Finanzierungsplan und Mittelbedarfsplan.

Der Antragsteller wird über die Aufnahme in das Programm, den Förderungssatz und die im Programmzeitraum vorgesehenen Jahresraten durch die Bewilligungsbehörde unterrichtet Dabei ist darauf hinzuweisen, daß hierdurch ein Rechtsanspruch auf Förderung weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet wird. Der Antragsteller ist zu verpflichten, wesentliche Änderungen des Vorhabens, insbesondere bezüglich Baubeginn, Bauzeiten, Kosten, Finanzierung und technischer Planung unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

7.12 Dem Antrag nach Muster l*) sind beizufügen

-) nicht veröffentlicht; vgl. Grundmuster l zu Nr. 3.1 WG

7.121 bei Vorhaben des kommunalen Straßenbaues:

- Bauentwurf in Anlehnung an die Richtlinien für die Ehtwurfsgestaltung im Straßenbau (RE), soweit für die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen nach § 3 GVFG erforderlich; in dem Erläuterungsbericht sind die verkehrliche, städtebauli-ehe und umweltbedeutsame Dringlichkeit des Vorhabens eingehend darzulegen sowie Art und Umfang der Verbesserung zu erläutern,

- Generalverkehrsplan oder ein für die Beurteilung -gleichwertiger Plan, soweit .dieser der Bewilligungsbehörde noch nicht vorliegt, .

- Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs, die planungsrechtlichen Voraussetzungen (Bau-leitplan/Planfeststellung), die Beteiligungsbereitschaft Dritter (Verwaltungsvereinbarungen) so- • wie über die erfolgte Abstimmung mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit dem Straßenbauvorhaben zusammenhängen,

- Ermittlung1 der zuwendungsfähigen Ausgaben

nach Muster 2, Muster 2

7.122 bei Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs:

- Erläuterungsbericht mit ausführlicher Darlegung • des angestrebten Verkehrswertes und Angaben über die Situation der derzeit vorhandenen Verkehrsanlagen und ihre Kapazität (Straßenbahnen, Omnibushaltestellen, Führung der Omnibuslinien, Parkmöglichkeiten usw.),

- Betriebskonzept, Belastungszahlen und • Linien-

- netzplan,

- Übersichtsplan des Vorhabens,

- Kostenberechnung,

- Bauentwurf mit Lageplänen (M: 1:1000), Höhenplänen (M:- 1:1000/100), Regelquerschnitt (M: ^^ 1:100), Sonderplänen (Grundriß, Längsschnitt, ,^B Querschnitt) - soweit zur Darstellung besonderer '^^ Bauwerke (z. B. Haltestellen, P+R-Anlagen) erforderlich - Plänen für Umleitungen, Leitungsverlegung und Oberflächenwiederherstellung sowie Grunderwerbsplänen und -Verzeichnis,

- Generalverkehrsplan oder ein für die Beurteilung gleichwertiger Plan, soweit er der Bewilligungsbehörde noch nicht vorliegt,

- Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs, die planungsrechtlichen Voraussetzungen (Bau-leitplan/Planfeststellung), die Beteiligungsbereitschaft Dritter (Verwaltungsvereinbarungen) sowie über die erfolgte Abstimmung mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit dem Vorhaben zusammenhängen,

- Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Muster 2.

7.13 Der Antrag mit den Unterlagen nach Nr. 7.12 ist der Bewilligungsbehörde bis zum 1. März des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres in 3-facher Ausfertigung, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 5 Mio. DM betragen, in 4facher Ausfertigung vorzulegen. Bei Vorhaben des ÖPNV ist eine weitere Ausfertigung erforderlich.

7.14 Die Prüfung der Antragsunterlagen durch die Bewilligungsbehörde erstreckt sich auf Förderungsfähigkeit des Vorhabens, Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nach § 3 GVFG und Nr. 4 dieser Verwaltungsvorschriften sowie Zuwendungsfähigkeit der veranschlagten Ausgaben. Bei der Antragsprüfung ist darauf zu achten, daß die veranschlagten Ausgaben zeitnah ermittelt worden sind. Gegebenenfalls ist der Antragsteller zur Überprüfung der Angaben aufzufordern. Das Ergebnis der Prüfung ist nach Muster 3*) zu vermerken. Eine Ausfertigung des mit Prüfvermerk versehenen Antrags erhält der Antragsteller zurück.

7.15 Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde bedarf meiner vorherigen Zustimmung, zu Vorhaben des kommunalen Straßenbaues jedoch nur bei zuwendungsfähigen Ausgaben über 5 Mio. DM.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.21 Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbän-de Rheinland und Westfalen-Lippe.

7.22 Die Bewilligungsbehörde legt mir für die im nächsten Haushaltsjahr zur Förderung vorgesehenen Vorhaben rechtzeitig den Entwurf des Bewilligungs-programms nach Muster 4*) vor.

-) nicht veröffentlicht

154. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1983 = MB1. NW. Nr. 23 einschl.)

1.12.82 (3)

7.23 Die Bewilligungsbehörde erteilt dem Antragsteller den Zuwendungsbescheid nach Muster 6*). In diesem ist in Abschnitt I Nr. 2 für die Dauer der Zweckbindung ein Zeitraum von 25 Jahren festzusetzen.

•) nicht veröffentlicht

7.24 Der Landesrechnungshof verzichtet auf die Übersendung eines Abdrucks des Zuwendungsbescheids.

7.25 Einzelansätze im Sinne der Nr. 5.111 WG bzw. Nr. 5.112 W zu § 44 LHO sind die Bauausgaben und die Grunderwerbsausgaben.

126 Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde in Fällen der Nr. 4.3 VVG bzw. der Nr. 4.5 W zu § 44 LHO ausnahmsweise einem Antrag des Zuwendungsempfängers auf Erhöhung der Zuwendung zu entsprechen, bedarf die diesbezügliche Entscheidung meiner vorherigen Zustimmung, falls

7261 bei Vorhaben des kommunalen Straßenbaues mit zuwendungsfähigen'Ausgaben über 5 Mio. DM diese um mehr als 10 v. H. und mehr als 2 Mio. DM erhöht werden sollen,

7.262 bei Vorhaben des ÖPNV

- mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis 5 Mio. DM diese um mehr als 50 v. H. und mehr als 500 000 DM und

- mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 5 Mio.

DM diese um mehr als 10 v. H. und mehr als 5 Mio.

DM erhöht werden sollen.

• Das gleiche gilt, falls bei den zuwendungsfähigen Ausgaben die Grenze von 5 Mio. DM überschritten werden soll.

121 Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 5 Mio. DM hat die Bewilligungsbehörde zu ihrer Entscheidung über wesentliche Planungsänderungen meine Zustimmung einzuholen.

7.3 Auszahlungsverfahren

7.31 Die Zuwendung wird grundsätzlich in Teilbeträgen ausgezahlt Der Zuwendungsempfänger hat hierzu Muster 8 einen Antrag nach Muster 8 vorzulegen.

Bei der Auszahlung von Zuwendungen wird in der Regel aus Vereinfachungsgründen von den jeweils fälligen Zahlungen der Anteil als zuwendungsfähig anerkannt, der dem Verhältnis der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben zu den Gesamtausga-

ben der Maßnahme entspricht. Hierbei ist der letzte 910 genehmigte Finanzierungsplan zugrunde zu legen. • u

7.32 Zuwendungen sind unmittelbar an den Eigenbetrieb auszuzahlen, soweit dieser ein gemeindliches Vorhaben durchführt

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.41 Ergänzend zu den Regelungen in Nrn. 9-11 WG bzw. Nrn. 9-12 W zu § 44 LHO ist es Aufgabe

- der Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben in Übereinstimmung mit dem nach Nr. 7.14 geprüften Antrag durchgeführt wurde und die Zuwendung nicht vorzeitig ausgezahlt worden ist Im übrigen überwacht die Bewilligungsbehörde auch die bestimmungsgemäße Nutzung (vgl. Nr. 123) der geförderten Anlagen;

- des Zuwendungsempfängers, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen jährlich' durch das fortgeschriebene Ausgabeblatt (Mu-

. ster 9) und nach Beendigung der Maßnahme durch den Verwendungsnachweis (Muster 10) in . Muster 10 zweifacher Ausfertigung nachzuweisen.

7.42 Nach Ablauf des Haushaltsjahres leitet mir die Bewilligungsbehörde Übersichten nach Muster 5*) in vierfacher Ausfertigung zu.

-) nicht veröffentlicht

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und das Verfahren bei einer ggf. erforderlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheids und der Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten

- die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (W zu § 44 LHO) oder

- die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG -,

soweit nicht in diesen Verwaltungsvorschriften Abweichungen zugelassen worden sind.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung

vom I.Januar 1983 in Kraft.