Anlage z. RdErl. d. IM v. 6.10.2003

 

Anlage 1
zum Vertrag vom 06.05.2003

 

§ 1
Gegenstand des Vertrages

Die nachstehenden Regelungen sollen dazu dienen, Polizeivollzugsbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen (nachstehend Anspruchsberechtigte genannt) mit Krankenversichertenkarten auszustatten.

 

§ 2
Zuständigkeiten

1
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) organisiert in Zusammenarbeit mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (nachstehend KVen genannt) die Zulassung von Kostenträgern außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.

2
Eine vertragliche Bindung entsteht nur zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen (nachstehend Kostenträger genannt)  und der KBV bzw. den KVen.

3
Vor der Ausgabe der Krankenversichertenkarten ist eine Vereinbarung des Kostenträgers mit dem Verband der Angestellten-Krankenkassen in Siegburg (VdAK) bezüglich einer Kostenbeteiligung notwendig, die der VdAK der KBV sowie ggf. den zuständigen KVen zur Kenntnis gibt.

 

§ 3
Verfahren zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch Kostenträger

1
Der Kostenträger hat grundsätzlich vor der Ausgabe von Krankenversichertenkarten das Einverständnis der KBV bzw. der zuständigen KVen einzuholen.

2
Die Erklärung des Einverständnisses ist dem VdAK vor der Vereinbarung nach § 2 Absatz 3 zuzuleiten.

3
Die KBV vergibt ein Institutionskennzeichen für den Kostenträger und legt den vorläufigen, frühesten Ausgabetermin für Krankenversichertenkarten fest.

4
Der Kostenträger reicht der KBV zehn Musterkarten zur Prüfung ein. Die KBV teilt das Ergebnis der Prüfung den Beteiligten mit.

5
Nach erfolgreicher Prüfung wird das Institutionskennzeichen des Kostenträgers in die Kostenträger-Stammdatei aufgenommen. Die KBV bestätigt dies dem Kostenträger und teilt ihm den Zeitpunkt mit, ab dem die Krankenversichertenkarten des Kostenträgers von den Praxiscomputersystemen verarbeitet werden können.

6
Unmittelbar vor der Kartenausgabe müssen der KBV zehn Karten mit Echtdaten aus der laufenden Produktion für eine abschließende Integrationsprüfung bereitgestellt werden.

7
Nach erfolgreicher Integrationsprüfung erklärt die KBV die endgültige Freigabe, die alle Beteiligten erhalten. Zuvor darf der Kostenträger keine Krankenversichertenkarten an die Anspruchsberechtigten ausgeben.

8
Die Nutzung der Krankenversichertenkarten durch Anspruchsberechtigte des Kostenträgers ist erst ab dem Zeitpunkt nach Absatz 5 zulässig. Darauf hat der Kostenträger die Anspruchsberechtigten ggf. hinzuweisen.

 

§ 4
Technische Anforderungen an Krankenversichertenkarten

1
Bei der Herstellung und Beschriftung der Karten sowie beim Aufbringen von Daten auf den Chip ist die aktuelle technische Spezifikation zur Erstellung von Krankenversichertenkarten mit folgenden Ausnahmen gültig.

Das rechte Drittel der Vorderseite der Krankenversichertenkarte soll blanko-weiß ausgeführt werden mit Ausnahme des Schriftzuges „Krankenversichertenkarte“ und des Gültigkeitsvermerks nach technischer Spezifikation. Das „Kartenlogo der gesetzlichen Krankenversicherung“ (Leonardo-Figur) sowie der schwarz-rot-goldene Farbbogen dürfen hingegen nicht genutzt werden, damit Verwechselungen der Krankenversichertenkarten in den Arztpraxen ausgeschlossen sind.

2
Auf der Vorderseite der Krankenversichertenkarte sind im „Personalisierungsfeld“ folgende Angaben zu machen:

Zeilen 1 und 2:
Vorname und Name des Anspruchsberechtigten, ggf. mit vorangehendem Titel,

Zeile   3:
Bezeichnung des Kostenträgers („Polizei ZPD NRW“),

Zeile   4:
1. Institutionskennzeichen des Kostenträgers, das ihm von der KBV zugeteilt wurde - die Verwendung eines davon abweichenden Institutionskennzeichens ist nicht zulässig,

2. Versichertennummer (bis zu 12 Stellen),

3. Versichertenstatus (4stellig) - An der ersten Stelle ist nur die Angabe „1“ zugelassen. Die Stellen 2 bis 4 sind „blank“ auszuführen,

4. Als Statusergänzung ist eine „1“ anzugeben,

5. Befristung der fünfjährigen Gültigkeit mit der Angabe von Monat und Jahr des Fristablaufs.

 

3
Die auf der Krankenversichertenkarte des Kostenträgers visuell erkennbaren Daten nach Absatz 2 sind im Chip der Krankenversichertenkarte identisch abzuspeichern, bis auf eine Ausnahme: die Stellen 2 bis 4 des „Versichertenstatus“ sind mit Nullen zu belegen. Darüber hinaus hat der Chip folgende Angaben zu enthalten:

- die VKNR des Kostenträgers,

- das Geburtsdatum des Anspruchsberechtigten,

- die Anschrift des Anspruchsberechtigten (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort).