§ 1
Gegenstand des Vertrages
Die nachstehenden Regelungen sollen dazu
dienen, Polizeivollzugsbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen (nachstehend
Anspruchsberechtigte genannt) mit Krankenversichertenkarten auszustatten.
§ 2
Zuständigkeiten
1
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) organisiert in Zusammenarbeit mit
den Kassenärztlichen Vereinigungen (nachstehend KVen genannt) die Zulassung von
Kostenträgern außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.
2
Eine vertragliche Bindung entsteht nur zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
(nachstehend Kostenträger genannt) und
der KBV bzw. den KVen.
3
Vor der Ausgabe der Krankenversichertenkarten ist eine Vereinbarung des Kostenträgers
mit dem Verband der Angestellten-Krankenkassen in Siegburg (VdAK) bezüglich
einer Kostenbeteiligung notwendig, die der VdAK der KBV sowie ggf. den
zuständigen KVen zur Kenntnis gibt.
§ 3
Verfahren zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch Kostenträger
1
Der Kostenträger hat grundsätzlich vor der Ausgabe von
Krankenversichertenkarten das Einverständnis der KBV bzw. der zuständigen KVen
einzuholen.
2
Die Erklärung des Einverständnisses ist dem VdAK vor der Vereinbarung nach § 2
Absatz 3 zuzuleiten.
3
Die KBV vergibt ein Institutionskennzeichen für den Kostenträger und legt den
vorläufigen, frühesten Ausgabetermin für Krankenversichertenkarten fest.
4
Der Kostenträger reicht der KBV zehn Musterkarten zur Prüfung ein. Die KBV
teilt das Ergebnis der Prüfung den Beteiligten mit.
5
Nach erfolgreicher Prüfung wird das Institutionskennzeichen des Kostenträgers
in die Kostenträger-Stammdatei aufgenommen. Die KBV bestätigt dies dem
Kostenträger und teilt ihm den Zeitpunkt mit, ab dem die
Krankenversichertenkarten des Kostenträgers von den Praxiscomputersystemen
verarbeitet werden können.
6
Unmittelbar vor der Kartenausgabe müssen der KBV zehn Karten mit Echtdaten aus
der laufenden Produktion für eine abschließende Integrationsprüfung
bereitgestellt werden.
7
Nach erfolgreicher Integrationsprüfung erklärt die KBV die endgültige Freigabe,
die alle Beteiligten erhalten. Zuvor darf der Kostenträger keine
Krankenversichertenkarten an die Anspruchsberechtigten ausgeben.
8
Die Nutzung der Krankenversichertenkarten durch Anspruchsberechtigte des
Kostenträgers ist erst ab dem Zeitpunkt nach Absatz 5 zulässig. Darauf hat der
Kostenträger die Anspruchsberechtigten ggf. hinzuweisen.
§ 4
Technische Anforderungen an Krankenversichertenkarten
1
Bei der Herstellung und Beschriftung der Karten sowie beim Aufbringen von Daten
auf den Chip ist die aktuelle technische Spezifikation zur Erstellung von
Krankenversichertenkarten mit folgenden Ausnahmen gültig.
Das
rechte Drittel der Vorderseite der Krankenversichertenkarte soll blanko-weiß
ausgeführt werden mit Ausnahme des Schriftzuges „Krankenversichertenkarte“ und
des Gültigkeitsvermerks nach technischer Spezifikation. Das „Kartenlogo der
gesetzlichen Krankenversicherung“ (Leonardo-Figur) sowie der
schwarz-rot-goldene Farbbogen dürfen hingegen nicht genutzt werden, damit
Verwechselungen der Krankenversichertenkarten in den Arztpraxen ausgeschlossen
sind.
2
Auf der Vorderseite der Krankenversichertenkarte sind im
„Personalisierungsfeld“ folgende Angaben zu machen:
Zeilen
1 und 2:
Vorname und Name des Anspruchsberechtigten, ggf. mit vorangehendem Titel,
Zeile
3:
Bezeichnung des Kostenträgers („Polizei ZPD NRW“),
Zeile
4:
1. Institutionskennzeichen des Kostenträgers, das ihm von der KBV zugeteilt
wurde - die Verwendung eines davon abweichenden Institutionskennzeichens ist
nicht zulässig,
2. Versichertennummer (bis zu 12
Stellen),
3. Versichertenstatus (4stellig) - An der
ersten Stelle ist nur die Angabe „1“ zugelassen. Die Stellen 2 bis 4 sind
„blank“ auszuführen,
4. Als Statusergänzung ist eine „1“ anzugeben,
5. Befristung
der fünfjährigen Gültigkeit mit der Angabe von Monat und Jahr des Fristablaufs.
3
Die auf der Krankenversichertenkarte des Kostenträgers visuell erkennbaren
Daten nach Absatz 2 sind im Chip der Krankenversichertenkarte identisch
abzuspeichern, bis auf eine Ausnahme: die Stellen 2 bis 4 des
„Versichertenstatus“ sind mit Nullen zu belegen. Darüber hinaus hat der Chip
folgende Angaben zu enthalten:
- die VKNR des Kostenträgers,
- das Geburtsdatum des Anspruchsberechtigten,
-
die Anschrift des Anspruchsberechtigten (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort).