Anlage 1
Rahmen- Prüfungsordnung
für die Erteilung des Verwaltungs-Diploms und der
Verwaltungs-Diplome besonderer Fachrichtung an den
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien im Lande
Nordrhein-Westfalen
Präambel
Diese Prüfungsordnung wurde
von der Arbeitsgemeinschaft Nordrhein-Westfälischer Verwaltungs- und
Wirtschafts-Akademien als Neufassung einer einheitlichen Rahmen-Prüfungsordnung
für die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien im Lande Nordrhein-Westfalen
beschlossen; sie erfüllt die Mindest-Erfordernisse der auf der Hauptversammlung
des Bundesverbandes Deutscher Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien am 28.
Juni 1968 beschlossenen und am 17. Mai 1984 neugefassten
Rahmen-Prüfungsordnung.
§ 1
Prüfungszweck
Das Verwaltungs-Diplom
und die Verwaltungs-Diplome besonderer Fachrichtung dienen dem Nachweis, dass
der Studierende (Beamter oder Angestellter) in einem abgeschlossenen,
mindestens sechssemestrigen Studium an einer Verwaltungs- und
Wirtschafts-Akademie oder einer Verwaltungs-Akademie das für eine selbständige
Berufsarbeit auf wissenschaftlicher Grundlage erforderliche Wissen und Können
vertieft hat Die Diplome weisen besondere fachliche Kenntnisse im Sinne des §
48 Abs. 3 Satz l der Laufbahnverordnung nach. Die Diplome werden aufgrund einer
Abschluss-Prüfung erteilt.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1)
Zur Diplomprüfung können nur ordentliche Studierende zugelassen werden.
Für die Zulassung sind
erforderlich:
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung (Absatz 2) im öffentlichen Dienst,
2.
ein ordnungsmäßiges Studium von mindestens sechs Semestern.
3.
a)
im Falle des Verwaltungs-Diploms und des Verwaltungs-Diploms
sozialwissenschaftlicher Fachrichtung wenigstens je zwei mit ausreichend
bewertete Übungsarbeiten aus dem öffentlichen Recht, dem Privatrecht und den
Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaftslehre und/oder
Volkswirtschaftslehre);
b)
im Falle des Verwaltungs-Diploms betriebswirtschaftlicher Fachrichtung
mindestens je zwei mit ausreichend bewertete Übungsarbeiten aus dem öffentlichen
Recht und der Betriebswirtschaftslehre sowie je eine entsprechende Übungsarbeit
aus der Volkswirtschaftslehre und dem Privatrecht; der Anteil der
Betriebswirtschaftslehre im Studium darf nicht weniger als 40% des
Mindestlehrangebots betragen;
c)
im Falle des Kommunal-Diploms mindestens je zwei mit ausreichend bewertete
Übungs- oder Seminararbeiten aus den Gebieten der Kommunal-Wissenschaft, des
öffentlichen oder privaten Rechts und der Wirtschaftswissenschaften
(Betriebswirtschaftslehre und/oder Volkswirtschaftslehre).
(2)
Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist nachgewiesen bei Bewerbern, die
a)
Beamte des gehobenen Dienstes sind und nach Erwerb der Befähigung eine
mindestens dreijährige Verwaltungstätigkeit ausgeübt haben;
b)
als Beamte - gleich welcher Laufbahn - die Laufbahn-Prüfung für den gehobenen
Dienst oder eine gleichwertige Prüfung bestanden haben oder sich in einer
Planstelle des gehobenen Dienstes befinden und im Zeitpunkt der Beendigung
ihres Akademiestudiums eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit aufweisen;
c)
als Angestellte im öffentlichen Dienst - gleich welcher Fachrichtung - die
Angestelltenfachprüfung II abgelegt oder eine den Beamten des gehobenen
Dienstes gleichwertige Stelle innehaben und im Zeitpunkt der Beendigung ihres
Akademiestudiums eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit aufweisen.
(3)
In besonderen Ausnahmefällen können auch Bewerber, die keine abgeschlossene
Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 2 aufweisen, auf Grund ihrer Vorbildung
oder ihres beruflichen Werdegangs unter Berücksichtigung ihrer an der Akademie
gezeigten Leistungen zugelassen werden.
§ 3
Anrechnung von Semestern
Das Studium an einer
anderen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie oder ein Studium der für den
verwaltungswissenschaftlichen Studiengang erforderlichen Fächer an einer
wissenschaftlichen Hochschule kann ganz oder teilweise angerechnet werden. Die
Entscheidung über die Anrechnung trifft der Studienleiter.
§ 4
Zulassung
Über den Antrag auf
Zulassung entscheidet der Studienleiter. Vor einer Zulassung in besonderen
Ausnahmefällen (§ 2 Abs. 3) ist dem beim Bundesverband Deutscher Verwaltungs-
und Wirtschafts-Akademien gebildeten Zulassungsausschuss Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, soweit nicht nach der Rahmenprüfungsordnung des Bundesverbandes
eine Zulassung erfolgen kann.
§ 5
Prüfungsausschuss
(1)
Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
1.
dem vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Staatskommissar
als Vorsitzendem; im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle als
Vorsitzender der Studienleiter oder sein Stellvertreter,
2.
dem Studienleiter oder seinem Stellvertreter,
3.
mindestens zwei weiteren Dozenten, die der Studienleiter bestimmt.
(2)
Der Akademieleiter ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen. Die
Prüfungsordnung kann vorsehen, dass der Akademieleiter im Falle seiner
Teilnahme Mitglied des Prüfungsausschusses ist.
(3)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und
zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der Beschlussfassung
zugegen sind.
§ 6
Prüfungsgebiete
(1)
Prüfungsgebiete sind für das Verwaltungs-Diplom und das Verwaltungs-Diplom
sozialwissenschaftlicher Fachrichtung
1.
öffentliches Recht,
2.
Privatrecht,
3.
Wirtschaftswissenschaften (die für die öffentliche Verwaltung bedeutsamen
Gebiete der Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre).
Bei der Prüfung für das
Verwaltungs-Diplom sozialwissenschaftlicher Fachrichtung ist auf die sozialwissenschaftlichen
Bezüge besondere Rücksicht zu nehmen.
(2)
Prüfungsgebiete sind für das Verwaltungs-Diplom betriebswirtschaftlicher
Fachrichtung:
1.
Rechtswissenschaft (öffentliches Recht und Privatrecht),
2.
Betriebswirtschaftslehre,
3.
Volkswirtschaftslehre.
(3)
Prüfungsgebiete sind für das Kommunal-Diplom:
1.
Kommunalwissenschaft (Kommunalrecht und Kommunalwirtschaft),
2.
sonstiges öffentliches Recht (Staats- und Verwaltungsrecht) und Privatrecht,
3.
Wirtschaftswissenschaften (die für die öffentliche Verwaltung bedeutsamen
Gebiete der Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre).
(4)
Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass außerdem - obligatorisch oder
fakultativ - ein an der Akademie gelehrtes Sonderfach hinzukommt, das in
Übereinstimmung mit dem Studienleiter zu wählen ist.
§ 7
Prüfungsbestandteile
Die Prüfung besteht aus
einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 8
Schriftliche Prüfung
(1)
Die schriftliche Prüfung umfasst eine Diplomarbeit (Hausarbeit) und
Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsgebieten.
(2)
Die Aufgaben für die Hausarbeit und für die Aufsichtsarbeiten werden von dem
Studienleiter gestellt. Bei der Hausarbeit ist auf die Wünsche des Prüflings
tunlichst Rücksicht zu nehmen. Die Frist für die Anfertigung der Hausarbeit
beträgt sechs Wochen. Die Prüfungsordnung kann eine längere Frist als sechs
Wochen vorsehen. Eine Verlängerung der Frist ist aus begründetem Anlass (z. B.
Krankheit) zulässig.
(3)
Die Hausarbeit ist vom Prüfling mit folgender Versicherung zu versehen: „Hiermit
versichere ich, dass die vorliegende Arbeit von mir selbständig und ohne
unerlaubte Hilfe angefertigt worden ist, insbesondere, dass ich alle Stellen,
die wörtlich oder annähernd wörtlich aus Veröffentlichungen entnommen sind,
durch Zitate als solche kenntlich gemacht habe.“
(4)
Die Aufsichtsarbeiten sind in je fünf Stunden anzufertigen. Für jede der
Arbeiten können dem Prüfling zwei Themen zur Auswahl gestellt werden. Wenn ein
Prüfling nachweislich ohne Verschulden an der Fertigung einer Aufsichtsarbeit
verhindert war, hat er eine Ersatzarbeit zu fertigen.
§ 9
Mündliche Prüfung
(1)
Zur mündlichen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer in wenigstens zwei
schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat.
(2)
Wird der Prüfling nicht zugelassen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3)
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind:
1.
die in § 6 genannten Prüfungsgebiete,
2.
ein freier Vortrag von etwa zehn Minuten Dauer über ein Thema, das der
Studienleiter aus einem der Prüfungsgebiete stellt. Die Vorbereitungszeit für
den Vortrag beträgt sieben Tage. Eine kurze schriftliche Vortragsgliederung
darf benutzt werden.
(4)
Bei der mündlichen Prüfung sollen höchstens fünf Prüflinge zu einer
Prüfungsgruppe zusammengefasst werden. Die Prüfungszeit beträgt - außer der
Zeit des mündlichen Vortrags - in jedem der Prüfungsgebiete für fünf Prüflinge
in der Regel fünfzig Minuten, für weniger Prüflinge entsprechend weniger.
(5)
Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können vom
Prüfungsvorsitzenden als Zuhörer zugelassen werden.
§ 10
Täuschungsversuch, Rücktritt
(1)
Die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel bei der Anfertigung der
Aufsichtsarbeiten, die Abgabe einer falschen Versicherung sowie jeder
Täuschungsversuch hat den Ausschluss von der weiteren Prüfung zur Folge. Den
Tatbestand der Täuschung stellt der Prüfungsausschuss fest. Die Prüfung gilt in
diesen Fällen als nicht bestanden.
(2)
Nimmt der Prüfling ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht bis zum
vollständigen Abschluss an der Prüfung teil, so erklärt der Prüfungsausschuss
die Prüfung als nicht bestanden.
§ 11
Prüfungsergebnis
(1)
Das Prüfungsergebnis wird zunächst für die einzelnen schriftlichen und
mündlichen Leistungen festgesetzt. Die aus ihnen zu bildenden Teilergebnisse
eines jeden Prüfungsgebietes und das Gesamtergebnis der Prüfung werden durch
den Prüfungsausschuss festgestellt. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2)
Das Prüfungsergebnis wird durch eine der folgenden Noten ausgedrückt:
sehr gut (1)
= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (die
Prüfungsordnung kann vorsehen, dass der Prüfungsausschuss in Fällen ganz
außergewöhnlicher Leistungen das Gesamtprädikat „mit Auszeichnung“ verleihen
kann);
gut (2)
= eine den Anforderungen voll
entsprechende Leistung;
befriedigend (3)
= eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)
= eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)
= eine den Anforderungen nicht
entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden
könnten;
ungenügend (6)
= eine den Anforderungen nicht
entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(3)
Der Gesamteindruck, den der Prüfling während der Studienzeit gemacht hat, wird
in Zweifelsfällen bei der Gesamtwertung berücksichtigt. Das Gesamturteil darf
nicht besser als „ausreichend“ lauten, wenn der Prüfling in einem der
Prüfungsgebiete als Teilergebnis „ungenügend“ erhalten hat.
(4)
Die Prüfung ist nicht bestanden,
1.
wenn in einem Prüfungsgebiet die Note auf „ungenügend“ lautet und nicht ein
Ausgleich entweder mit mindestens der Note „gut“ in einem anderen
Prüfungsgebiet oder mit der Note „befriedigend“ in zwei anderen
Prüfungsgebieten erzielt ist oder
2.
wenn in zwei Prüfungsgebieten die Noten auf „mangelhaft” oder „ungenügend“
lauten oder
3.
wenn das Gesamtergebnis (die Prüfungsgesamtnote) schlechter als „ausreichend“
ist oder
4.
wenn in der Prüfung für das Verwaltungs-Diplom oder für das Verwaltungs-Diplom
sozialwissenschaftlicher Fachrichtung das Teilergebnis im Prüfungsgebiet
„öffentliches Recht“ oder
5.
wenn in der Prüfung für das Verwaltungs-Diplom betriebswirtschaftlicher Fachrichtung
das Teilergebnis in dem Prüfungsgebiet „öffentliches Recht“ oder in dem
Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“
schlechter als „ausreichend“ ist oder
6.
wenn in der Prüfung für das Kommunal-Diplom das Teilergebnis im Prüfungsgebiet
„Kommunalwissenschaft“ schlechter als „ausreichend“ ist.
In diesen Fällen
wird das Gesamtergebnis mit „nicht bestanden“ benotet.
§ 12
Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene
Prüfung kann nur einmal, und zwar frühestens nach einem Jahr und spätestens
nach fünf Jahren, wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt die
Einzelheiten für die Zulassung zu der Wiederholungsprüfung.
§ 13
Diplome
(1)
Für den Fall des Bestehens der Prüfung wird das Diplom verliehen, das der
Ausrichtung des Studiums und der Prüfung entspricht. Es werden verliehen
1.
das „Verwaltungs-Diplom“ oder
2.
das „Verwaltungs-Diplom
betriebswirtschaftlicher Fachrichtung“ oder
3.
das „Verwaltungs-Diplom sozialwissenschaftlicher Fachrichtung“ oder
4.
das „Kommunal-Diplom“.
Die Diplome sollen von
dem Vorsitzenden, den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie vom
Akademieleiter, auch wenn dieser dem Prüfungsausschuss nicht angehört hat,
unterzeichnet werden.
(2)
Das Diplom enthält das Gesamtergebnis der Prüfung; es kann auch die Ergebnisse
der einzelnen Prüfungsgebiete enthalten. Die Prüfungsordnung kann vorsehen,
dass dem Prüfling außer dem Diplom ein Zeugnis ausgehändigt wird, das die
Teilergebnisse eines jeden Prüfungsgebietes und das Gesamtergebnis enthält.
(3)
Ein durch Täuschung erschlichenes Diplom kann durch die Akademie innerhalb
eines Jahres entzogen werden, nachdem der Studienleiter von der Täuschung
Kenntnis erlangt hat.
§ 14
Bezeichnungen der Diplominhaber
(1)
Der Inhaber des Verwaltungs-Diploms ist berechtigt die Bezeichnung
„Verwaltungs-Diplominhaber“ (abgekürzt: „Verw.Dipl“) zu führen; sofern er
Verwaltungsbeamter ist, kann er sich statt dessen auch als „Dipl.Verw.“
(Diplom-Verwaltungsbeamter) bezeichnen.
(2)
Der Inhaber des Verwaltungs-Diploms betriebswirtschaftlicher Fachrichtung ist
berechtigt, die Bezeichnung „Verwaltungs-Betriebswirt (VWA)“ zu führen.
(3)
Der Inhaber des Verwaltungs-Diploms sozialwissenschaftlicher Fachrichtung ist
berechtigt, die Bezeichnung „Sozialverwaltungs-Diplominhaber“ (abgekürzt:
„Soz.Dipl“) zu führen.
(4)
Der Inhaber des Kommunal-Diploms ist berechtigt, die Bezeichnung
„Kommunal-Diplominhaber“ (abgekürzt: „Komm.Dip.“) zu führen; sofern er
Kommunalbeamter ist, kann er sich statt dessen auch als „Dipl.Komm.“
(Diplom-Kommunalbeamter) bezeichnen.
§ 15
Prüfungsgebühren
(1)
Es werden Prüfungsgebühren erhoben. Die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmt die
Akademie.
(2)
Bei Nichtbestehen der Prüfung oder Ausschluss von der Prüfung oder vorzeitigem
Prüfungsabbruch (§ 10) werden die Gebühren nicht erstattet.
(3)
Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die vollen Gebühren erneut zu
entrichten.
§ 16
Inkrafttreten/Übergangsregelungen
(1)
Diese Rahmenprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt
Nordrhein-Westfalen in Kraft.
(2)
Übergangsregelungen sind von den Akademien zu treffen.