Anlage 1

 

Rahmen- Prüfungsordnung
für die Erteilung des Verwaltungs-Diploms und der
Verwaltungs-Diplome besonderer Fachrichtung an den
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien im Lande
Nordrhein-Westfalen

Präambel

Diese Prüfungsordnung wurde von der Arbeitsgemeinschaft Nordrhein-Westfälischer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien als Neufassung einer einheitlichen Rahmen-Prüfungsordnung für die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien im Lande Nordrhein-Westfalen beschlossen; sie erfüllt die Mindest-Erfordernisse der auf der Hauptversammlung des Bundesverbandes Deutscher Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien am 28. Juni 1968 beschlossenen und am 17. Mai 1984 neugefassten Rahmen-Prüfungsordnung.

 

§ 1
Prüfungszweck

Das Verwaltungs-Diplom und die Verwaltungs-Diplome besonderer Fachrichtung dienen dem Nachweis, dass der Studierende (Beamter oder Angestellter) in einem abgeschlossenen, mindestens sechssemestrigen Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie oder einer Verwaltungs-Akademie das für eine selbständige Berufsarbeit auf wissenschaftlicher Grundlage erforderliche Wissen und Können vertieft hat Die Diplome weisen besondere fachliche Kenntnisse im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz l der Laufbahnverordnung nach. Die Diplome werden aufgrund einer Abschluss-Prüfung erteilt.

 

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1)
Zur Diplomprüfung können nur ordentliche Studierende zugelassen werden.

Für die Zulassung sind erforderlich:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung (Absatz 2) im öffentlichen Dienst,
2.
ein ordnungsmäßiges Studium von mindestens sechs Semestern.
3.
a)
im Falle des Verwaltungs-Diploms und des Verwaltungs-Diploms sozialwissenschaftlicher Fachrichtung wenigstens je zwei mit ausreichend bewertete Übungsarbeiten aus dem öffentlichen Recht, dem Privatrecht und den Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaftslehre und/oder Volkswirtschaftslehre);
b)
im Falle des Verwaltungs-Diploms betriebswirtschaftlicher Fachrichtung mindestens je zwei mit ausreichend bewertete Übungsarbeiten aus dem öffentlichen Recht und der Betriebswirtschaftslehre sowie je eine entsprechende Übungsarbeit aus der Volkswirtschaftslehre und dem Privatrecht; der Anteil der Betriebswirtschaftslehre im Studium darf nicht weniger als 40% des Mindestlehrangebots betragen;
c)
im Falle des Kommunal-Diploms mindestens je zwei mit ausreichend bewertete Übungs- oder Seminararbeiten aus den Gebieten der Kommunal-Wissenschaft, des öffentlichen oder privaten Rechts und der Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaftslehre und/oder Volkswirtschaftslehre).

(2)
Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist nachgewiesen bei Bewerbern, die

a)
Beamte des gehobenen Dienstes sind und nach Erwerb der Befähigung eine mindestens dreijährige Verwaltungstätigkeit ausgeübt haben;

b)
als Beamte - gleich welcher Laufbahn - die Laufbahn-Prüfung für den gehobenen Dienst oder eine gleichwertige Prüfung bestanden haben oder sich in einer Planstelle des gehobenen Dienstes befinden und im Zeitpunkt der Beendigung ihres Akademiestudiums eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit aufweisen;

c)
als Angestellte im öffentlichen Dienst - gleich welcher Fachrichtung - die Angestelltenfachprüfung II abgelegt oder eine den Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertige Stelle innehaben und im Zeitpunkt der Beendigung ihres Akademiestudiums eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit aufweisen.

(3)
In besonderen Ausnahmefällen können auch Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 2 aufweisen, auf Grund ihrer Vorbildung oder ihres beruflichen Werdegangs unter Berücksichtigung ihrer an der Akademie gezeigten Leistungen zugelassen werden.

 

§ 3
Anrechnung von Semestern

Das Studium an einer anderen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie oder ein Studium der für den verwaltungswissenschaftlichen Studiengang erforderlichen Fächer an einer wissenschaftlichen Hochschule kann ganz oder teilweise angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft der Studienleiter.

 

§ 4
Zulassung

Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Studienleiter. Vor einer Zulassung in besonderen Ausnahmefällen (§ 2 Abs. 3) ist dem beim Bundesverband Deutscher Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien gebildeten Zulassungsausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht nach der Rahmenprüfungsordnung des Bundesverbandes eine Zulassung erfolgen kann.

 

§ 5
Prüfungsausschuss

(1)
Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:

1.
dem vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Staatskommissar als Vorsitzendem; im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle als Vorsitzender der Studienleiter oder sein Stellvertreter,

2.
dem Studienleiter oder seinem Stellvertreter,

3.
mindestens zwei weiteren Dozenten, die der Studienleiter bestimmt.

(2)
Der Akademieleiter ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass der Akademieleiter im Falle seiner Teilnahme Mitglied des Prüfungsausschusses ist.

(3)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der Beschlussfassung zugegen sind.

§ 6
Prüfungsgebiete

(1)
Prüfungsgebiete sind für das Verwaltungs-Diplom und das Verwaltungs-Diplom sozialwissenschaftlicher Fachrichtung
1.
öffentliches Recht,

2.
Privatrecht,

3.
Wirtschaftswissenschaften (die für die öffentliche Verwaltung bedeutsamen Gebiete der Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre).

Bei der Prüfung für das Verwaltungs-Diplom sozialwissenschaftlicher Fachrichtung ist auf die sozialwissenschaftlichen Bezüge besondere Rücksicht zu nehmen.

(2)
Prüfungsgebiete sind für das Verwaltungs-Diplom betriebswirtschaftlicher Fachrichtung:

1.
Rechtswissenschaft (öffentliches Recht und Privatrecht),

2.
Betriebswirtschaftslehre,

3.
Volkswirtschaftslehre.

(3)
Prüfungsgebiete sind für das Kommunal-Diplom:

1.
Kommunalwissenschaft (Kommunalrecht und Kommunalwirtschaft),

2.
sonstiges öffentliches Recht (Staats- und Verwaltungsrecht) und Privatrecht,

3.
Wirtschaftswissenschaften (die für die öffentliche Verwaltung bedeutsamen Gebiete der Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre).

(4)
Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass außerdem - obligatorisch oder fakultativ - ein an der Akademie gelehrtes Sonderfach hinzukommt, das in Übereinstimmung mit dem Studienleiter zu wählen ist.

 

§ 7
Prüfungsbestandteile

 

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

 

§ 8
Schriftliche Prüfung

 

(1)
Die schriftliche Prüfung umfasst eine Diplomarbeit (Hausarbeit) und Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsgebieten.

(2)
Die Aufgaben für die Hausarbeit und für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Studienleiter gestellt. Bei der Hausarbeit ist auf die Wünsche des Prüflings tunlichst Rücksicht zu nehmen. Die Frist für die Anfertigung der Hausarbeit beträgt sechs Wochen. Die Prüfungsordnung kann eine längere Frist als sechs Wochen vorsehen. Eine Verlängerung der Frist ist aus begründetem Anlass (z. B. Krankheit) zulässig.

(3)
Die Hausarbeit ist vom Prüfling mit folgender Versicherung zu versehen: „Hiermit versichere ich, dass die vorliegende Arbeit von mir selbständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt worden ist, insbesondere, dass ich alle Stellen, die wörtlich oder annähernd wörtlich aus Veröffentlichungen entnommen sind, durch Zitate als solche kenntlich gemacht habe.“

(4)
Die Aufsichtsarbeiten sind in je fünf Stunden anzufertigen. Für jede der Arbeiten können dem Prüfling zwei Themen zur Auswahl gestellt werden. Wenn ein Prüfling nachweislich ohne Verschulden an der Fertigung einer Aufsichtsarbeit verhindert war, hat er eine Ersatzarbeit zu fertigen.

§ 9
Mündliche Prüfung

 

(1)
Zur mündlichen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer in wenigstens zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat.

(2)
Wird der Prüfling nicht zugelassen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3)
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind:

1.
die in § 6 genannten Prüfungsgebiete,

2.
ein freier Vortrag von etwa zehn Minuten Dauer über ein Thema, das der Studienleiter aus einem der Prüfungsgebiete stellt. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt sieben Tage. Eine kurze schriftliche Vortragsgliederung darf benutzt werden.

(4)
Bei der mündlichen Prüfung sollen höchstens fünf Prüflinge zu einer Prüfungsgruppe zusammengefasst werden. Die Prüfungszeit beträgt - außer der Zeit des mündlichen Vortrags - in jedem der Prüfungsgebiete für fünf Prüflinge in der Regel fünfzig Minuten, für weniger Prüflinge entsprechend weniger.

(5)
Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können vom Prüfungsvorsitzenden als Zuhörer zugelassen werden.

 

§ 10
Täuschungsversuch, Rücktritt

(1)
Die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, die Abgabe einer falschen Versicherung sowie jeder Täuschungsversuch hat den Ausschluss von der weiteren Prüfung zur Folge. Den Tatbestand der Täuschung stellt der Prüfungsausschuss fest. Die Prüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.

(2)
Nimmt der Prüfling ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht bis zum vollständigen Abschluss an der Prüfung teil, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung als nicht bestanden.

§ 11
Prüfungsergebnis

(1)
Das Prüfungsergebnis wird zunächst für die einzelnen schriftlichen und mündlichen Leistungen festgesetzt. Die aus ihnen zu bildenden Teilergebnisse eines jeden Prüfungsgebietes und das Gesamtergebnis der Prüfung werden durch den Prüfungsausschuss festgestellt. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2)
Das Prüfungsergebnis wird durch eine der folgenden Noten ausgedrückt:

sehr gut (1)                   
= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass der Prüfungsausschuss in Fällen ganz außergewöhnlicher Leistungen das Gesamtprädikat „mit Auszeichnung“ verleihen kann);

gut (2)
=  eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend (3)
= eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend (4)
=  eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)
=  eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6)
=  eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(3)
Der Gesamteindruck, den der Prüfling während der Studienzeit gemacht hat, wird in Zweifelsfällen bei der Gesamtwertung berücksichtigt. Das Gesamturteil darf nicht besser als „ausreichend“ lauten, wenn der Prüfling in einem der Prüfungsgebiete als Teilergebnis „ungenügend“ erhalten hat.

(4)
Die Prüfung ist nicht bestanden,

1.
wenn in einem Prüfungsgebiet die Note auf „ungenügend“ lautet und nicht ein Ausgleich entweder mit mindestens der Note „gut“ in einem anderen Prüfungsgebiet oder mit der Note „befriedigend“ in zwei anderen Prüfungsgebieten erzielt ist oder

2.
wenn in zwei Prüfungsgebieten die Noten auf „mangelhaft” oder „ungenügend“ lauten oder

3.
wenn das Gesamtergebnis (die Prüfungsgesamtnote) schlechter als „ausreichend“ ist oder

4.
wenn in der Prüfung für das Verwaltungs-Diplom oder für das Verwaltungs-Diplom sozialwissenschaftlicher Fachrichtung das Teilergebnis im Prüfungsgebiet „öffentliches Recht“ oder

5.
wenn in der Prüfung für das Verwaltungs-Diplom betriebswirtschaftlicher Fachrichtung das Teilergebnis in dem Prüfungsgebiet „öffentliches Recht“ oder in dem Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“  schlechter als „ausreichend“ ist oder

6.
wenn in der Prüfung für das Kommunal-Diplom das Teilergebnis im Prüfungsgebiet „Kommunalwissenschaft“ schlechter als „ausreichend“ ist.

In diesen Fällen wird das Gesamtergebnis mit „nicht bestanden“ benotet.

§ 12
Wiederholung der Prüfung

 

Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal, und zwar frühestens nach einem Jahr und spätestens nach fünf Jahren, wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Einzelheiten für die Zulassung zu der Wiederholungsprüfung.

 

§ 13
Diplome

 

(1)
Für den Fall des Bestehens der Prüfung wird das Diplom verliehen, das der Ausrichtung des Studiums und der Prüfung entspricht. Es werden verliehen

1.
das „Verwaltungs-Diplom“ oder

2.
das  „Verwaltungs-Diplom betriebswirtschaftlicher Fachrichtung“ oder

3.
das „Verwaltungs-Diplom sozialwissenschaftlicher Fachrichtung“ oder

4.
das „Kommunal-Diplom“.

Die Diplome sollen von dem Vorsitzenden, den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie vom Akademieleiter, auch wenn dieser dem Prüfungsausschuss nicht angehört hat, unterzeichnet werden.

(2)
Das Diplom enthält das Gesamtergebnis der Prüfung; es kann auch die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsgebiete enthalten. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass dem Prüfling außer dem Diplom ein Zeugnis ausgehändigt wird, das die Teilergebnisse eines jeden Prüfungsgebietes und das Gesamtergebnis enthält.

(3)
Ein durch Täuschung erschlichenes Diplom kann durch die Akademie innerhalb eines Jahres entzogen werden, nachdem der Studienleiter von der Täuschung Kenntnis erlangt hat.

 

§ 14
Bezeichnungen der Diplominhaber

 

(1)
Der Inhaber des Verwaltungs-Diploms ist berechtigt die Bezeichnung „Verwaltungs-Diplominhaber“ (abgekürzt: „Verw.Dipl“) zu führen; sofern er Verwaltungsbeamter ist, kann er sich statt dessen auch als „Dipl.Verw.“ (Diplom-Verwaltungsbeamter) bezeichnen.

(2)
Der Inhaber des Verwaltungs-Diploms betriebswirtschaftlicher Fachrichtung ist berechtigt, die Bezeichnung „Verwaltungs-Betriebswirt (VWA)“ zu führen.

(3)
Der Inhaber des Verwaltungs-Diploms sozialwissenschaftlicher Fachrichtung ist berechtigt, die Bezeichnung „Sozialverwaltungs-Diplominhaber“ (abgekürzt: „Soz.Dipl“) zu führen.

(4)
Der Inhaber des Kommunal-Diploms ist berechtigt, die Bezeichnung „Kommunal-Diplominhaber“ (abgekürzt: „Komm.Dip.“) zu führen; sofern er Kommunalbeamter ist, kann er sich statt dessen auch als „Dipl.Komm.“ (Diplom-Kommunalbeamter) bezeichnen.

§ 15
Prüfungsgebühren

(1)
Es werden Prüfungsgebühren erhoben. Die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmt die Akademie.

(2)
Bei Nichtbestehen der Prüfung oder Ausschluss von der Prüfung oder vorzeitigem Prüfungsabbruch (§ 10) werden die Gebühren nicht erstattet.

(3)
Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die vollen Gebühren erneut zu entrichten.

 

§ 16
Inkrafttreten/Übergangsregelungen

(1)
Diese Rahmenprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2)
Übergangsregelungen sind von den Akademien zu treffen.