Anlage
2
Zeitweiliger
Einsatz von Beschäftigten des Landes
in Dienststellen der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften (EG- Personalaustausch)
I.
Allgemeines
1
Die Landesregierung ist daran interessiert, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Beschäftigte des Landes im Rahmen des Personalaustausches vorübergehend zur
Verfügung zu stellen (Abordnung i. S. der EG). Diese Personen unterstützen die
Beamten der Kommission und führen Arbeiten aus, die ihnen im Rahmen eines
Arbeitsprogrammes oder einer zuvor festgelegten Tätigkeitsbeschreibung
übertragen werden. Die Dauer des Einsatzes muss mindestens drei Monate betragen
und darf drei Jahre nicht überschreiten.
2
Die Auswahl der Beschäftigten, die Dienststellen der Kommission vorgeschlagen
werden sollen, trifft die jeweilige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit
dem Chef der Staatskanzlei.
3
Die Dauer der Zuweisung soll grundsätzlich auf einen Zeitraum von höchstens
einem Jahr beschränkt bleiben. Eine Verlängerung bis zu drei Jahren ist nur
möglich, wenn die Kommission verbindlich zusagt, die für die Dauer der
Verlängerung zu zahlenden Bezüge in vollem. Umfang zu erstatten.
Besteht ein besonderes Landesinteresse an der Tätigkeit des/der Beschäftigten
in der Kommission, kann das Land die Zahlung der Bezüge auch für ein zweites
Jahr der Zuweisung übernehmen. Hierzu bedarf es der Zustimmung des
Finanzministeriums.
4
Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen können der Kommission nach
folgender Maßgabe zur Verfügung gestellt werden:
Der/die Beschäftigte muss für den Einsatz bei der Kommission besonders
qualifiziert sein und
- eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im gehobenen oder höheren Dienst
besitzen,
- neben der Muttersprache über ausreichende Kenntnis einer weiteren Sprache der
Gemeinschaft verfügen, soweit dies zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit
erforderlich ist
Bewerbungen sind auf dem
Dienstweg an die jeweilige oberste Dienstbehörde zu richten.
II.
Beamte
Beamte/Beamtinnen können mit
ihrer Zustimmung den Dienststellen der Kommission nach
§ 123 a BRRG zugewiesen werden. Eine. Abordnung an die Kommission ist nach
deutschem Recht nicht möglich (§ 123 BRRG, § 29 LBG).
Die Zuweisung nach § 123 a BRRG ist gemäß § 58 Abs. l Säte 2 BBesG
besoldungsrechtlich der Abordnung nicht gleichgestellt
Soweit die Kommission ein Tagegeld oder eine zusätzliche Pauschalvergütung
zahlt, werden diese nicht nach § 9 a Abs. 2 BBesG auf die Besoldung angerechnet.
Sofern das Land die Zahlung der Bezüge übernimmt, werden den Beamten/Beamtinnen
Trennungsentschädigung und Reisekosten unter Anrechnung der von der Kommission
gewährten Tagegelder und der Pauschalvergütung gewährt
Abschnitt II Nr. 4 Abs. l Nr. 5 und Nr. 8 EntsR (Anlage 1) gelten entsprechend.
III.
Richter
Für die Entsendung von
Richterinnen/Richter finden die Bestimmungen für Beamte/Beamtinnen (Abschnitt
H) entsprechend Anwendung.
IV.
Angestellte
Angestellten kann gemäß § 12
Abs. 2 BAT mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleichbewertete
Tätigkeit bei den Dienststellen der Kommission zugewiesen werden.
Hinsichtlich der Anrechnung von Tagegeldern oder einer zusätzlichen
Pauschalvergütung sowie hinsichtlich der Gewährung von Trennungsentschädigung
und Reisekosten finden die beamtenrechtlichen Regelungen entsprechende
Anwendung.
Die Zeit eines Einsatzes bei den Dienststellen der Kommission kann bei einem
späteren Bewährungs-/Zeitaufstieg berücksichtigt werden, wenn der/die Angestellte
bei den Dienststellen der EG-Kommission mit Aufgaben betraut wird, die der
Wertigkeit der bisher von ihm/ihr wahrzunehmenden Aufgaben entsprechen. Die
Berücksichtigung im Einzelfall bedarf als übertarifliche Maßnahme der
vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums.