47. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 30. 11. 1965 = MB1. NW. Nr. 148 einschl.) 7. 9. 65 (2)

Anlage

Auilagen der Justizbehörden in Strafverfahren und in Gnadenverfahren; hier: Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung bei der Polizei

RV d. JM vom 21. Juli 1965 (4300 — III A. 22)

I

Die Auflage, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, kommt im Strafverfahren (§ 116 StPO, § 24 Abs. l Ni. 2, § 26 Abs. 3 StGB, § 10 Abs. l Nr. l, § 72 Abs. l JGG) und im Gnadenverfahren (§ 30 GnO NRW) in Betracht. Der Zweck, der mit der Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung bei der Polizei verfolgt wird, kann nur erreicht werden, wenn die Justiz- und die Polizeibehörden bei der Überwachung einer solchen Auflage eng zusammenarbeiten. Bei Auflagen, die eine Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung bei der Polizei zum Gegenstand haben, bitte ich, wie folgt zu verfahren:

1. Die Anordnung der Meldepflicht ist unverzüglich der für den Wohnort des Betroffenen zuständigen Kreispolizeibehörde mitzuteilen. Für die Mitteilung ist der Vordruck 206 (Anlage 1) zu verwenden. Der Vordruck ist sorgfältig auszufüllen.

2. Wird der Inhalt der Auflage nachträglich in einer Weise geändert, die für die 'Mitwirkung der Polizei bei der Überwachung der Auflage bedeutsam ist, so ist die Kreispolizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

3. Die Kreispolizeibehörde ist ferner unverzüglich zu verständigen, wenn sich die Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung bei der Polizei .durch die Aufhebung der Anordnung oder auf andere Weise erledigt. Für die Mitteilung ist der Vordruck 207 (Anlage 2) zu verwenden. Von einer Mitteilung kann abgesehen werden, wenn' eine be- Anlage l u. 2 fristete Auflage sich durch den Ablauf der Frist erledigt hat.

4. Mitteilungspflichtig ist die Justizbehörde, welche die Anordnung trifft. Die Erfüllung der Mitteilungspflicht ist in den Akten zu vermerken.

II

Die Formblätter Vordrucke 206 und 207 können in der Fassung der Anlagen l und 2 von dem Zuchthaus in'Rheinbach bezogen werden. Die bisherigen Vordrucke 206 und 207 bitte ich nicht mehr zu verwenden.

III Die RV vom 5. Juni 1956 (4300 — III A. 22) hebe ich auf.

An die Oberlandesgerichtspräsidenten und an die Geheralstaatsanwälte in Düsseldorf, Hamm und Köln ' sowie an die ihr.?n nachgeordneten Behörden.