Anlage 1

VERFAHRENSORDNUNG

der Prüfungskommission  zur Überprüfung der Gleichwertigkeit
des Kenntnisstandes Drittstaatenangehöriger auf der Grundlage
der einschlägigen Berufsgesetze des Bundes für nichtärztliche Gesundheitsfachberufe

Die Prüfungskommission stellt unter Berücksichtigung der in den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der betreffenden Berufsgesetze für den mündlichen und praktischen Teil der Prüfung festgelegten Bestimmungen die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes fest.

I. Zusammensetzung/Verfahren

1. Die Prüfungskommission setzt sich entsprechend den Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen des einschlägigen Berufsgesetzes zusammen. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2. Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Beide Prüfungsteile können an einem Tag durchgeführt werden.

3. Findet eine erneute Prüfung wegen eines Widerspruchsverfahrens statt, tritt die Prüfungskommission in anderer Besetzung zusammen.

4. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Nach Abschluss beider Prüfungsteile findet eine Beratung der Kommissionsmitglieder statt. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie trifft ihre Entscheidung im Hinblick auf das Prüfungsergebnis mit einfacher Mehrheit.

5. Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Bezirksregierung haben ohne die Befugnis zur Abgabe eines Votums ein Anwesenheitsrecht.

II. Gegenstand der Prüfung

Der Inhalt der Prüfung orientiert sich am Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen.

Es wird auch festgestellt, ob die für die Ausübung des Gesundheitsfachberufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Sprache und Schrift vorhanden sind.

III. Feststellung des Prüfungsergebnisses

Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Protokoll festgehalten. In dieses sind aufzunehmen:

– Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragstellers,

– Ort der Prüfung,

– die Besetzung der Prüfungskommission,

– Beginn und Ende der Prüfungsteile,

– Gegenstand der mündlichen und praktischen Prüfung,

– Prüfungsergebnis,

– Besonderheiten.

Die Leistungen der Prüflinge werden in einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst. Eine Note wird nicht erteilt, sondern lediglich die Feststellung getroffen, dass der Nachweis der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes erbracht oder nicht erbracht wurde. Kommt die Prüfungskommission zu dem Ergebnis, dass die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, hat sie dies im Einzelnen zu begründen.

Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Es stellt das schriftliche Gutachten dar, das Grundlage der Verwaltungsentscheidung