Anlage

 

Beitragstabelle

 

A.

Zur Erfüllung der Aufgaben der Psychotherapeutenkammer NRW wird ein jährlicher Beitrag von Euro 250,– erhoben.

Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

 

B.
Ermäßigung, Stundung, Befreiung aus wirtschaftlichen Gründen, Niederschlagung:

 

(1) Der Beitrag nach Buchst. A kann auf schriftlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Nachweise auf bis zu 50% ermäßigt werden bei

völliger Unterbrechung der Berufstätigkeit von insgesamt mehr als 6 Monaten innerhalb des Beitragsjahres wegen

- Arbeitslosigkeit,

- Elternzeit,

- gesundheitlicher Gründe.

 

(2) Der Beitrag nach Buchst. A kann auf schriftlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Nachweise in dem Jahr, in dem die berufliche Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben wurde, auf bis zu 20 % reduziert werden. Die dauerhafte Aufgabe der Berufstätigkeit ist glaubhaft zu machen.

 

(3) Anträge auf Beitragsermäßigung gemäß B 1 und B 2 können bei Vorliegen des Ermäßigungsgrundes im Verlaufe des Beitragsjahres jederzeit unter Hinzufügung geeigneter aussagefähiger Belege gestellt werden. Die Anträge müssen an den Vorstand gerichtet werden.

 

(4) Jedes Kammermitglied kann bei Vorliegen nachgewiesener materieller Notlage jederzeit die Stundung, Befreiung bzw. Ermäßigung von den Beitragsforderungen beantragen.

 

(5) Über die Stundung, Befreiung und Ermäßigung von Beitragsforderungen entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist zu begründen.

 

(6) Überzahlte Beiträge werden nach Verrechnung mit offenen Beitragsforderungen ohne Abzug von Gebühren erstattet.

 

(7) Beitragsforderungen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe des Beitrages stehen.