Anlage
Beitragstabelle
A.
Zur Erfüllung der
Aufgaben der Psychotherapeutenkammer NRW wird ein jährlicher Beitrag von Euro
250,– erhoben.
Das Beitragsjahr ist das
Kalenderjahr.
B.
Ermäßigung, Stundung, Befreiung aus wirtschaftlichen Gründen, Niederschlagung:
(1) Der Beitrag nach
Buchst. A kann auf schriftlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Nachweise
auf bis zu 50% ermäßigt werden bei
völliger
Unterbrechung der Berufstätigkeit von insgesamt mehr als 6 Monaten innerhalb
des Beitragsjahres wegen
- Arbeitslosigkeit,
- Elternzeit,
- gesundheitlicher
Gründe.
(2) Der Beitrag nach
Buchst. A kann auf schriftlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Nachweise
in dem Jahr, in dem die berufliche Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben wurde,
auf bis zu 20 % reduziert werden. Die dauerhafte Aufgabe der Berufstätigkeit
ist glaubhaft zu machen.
(3) Anträge auf
Beitragsermäßigung gemäß B 1 und B 2 können bei Vorliegen des
Ermäßigungsgrundes im Verlaufe des Beitragsjahres jederzeit unter Hinzufügung
geeigneter aussagefähiger Belege gestellt werden. Die Anträge müssen an den
Vorstand gerichtet werden.
(4) Jedes Kammermitglied
kann bei Vorliegen nachgewiesener materieller Notlage jederzeit die Stundung,
Befreiung bzw. Ermäßigung von den Beitragsforderungen beantragen.
(5) Über die Stundung,
Befreiung und Ermäßigung von Beitragsforderungen entscheidet der Vorstand im
Einzelfall. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist zu begründen.
(6) Überzahlte Beiträge
werden nach Verrechnung mit offenen Beitragsforderungen ohne Abzug von Gebühren
erstattet.
(7) Beitragsforderungen
können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder
wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe des
Beitrages stehen.