35. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 3. 1964)

24. 2. 64 (2)

Anlage l

Vereinbarung

über die Mitwirkung des Arbeiter-Samariter-Bundes e. V. im regionalen Katastrophenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

In Ausführung der Richtlinien über Organisation und Durchführung der Katastrophenabwehr im Lande Nordrhein-Westfalen (RKA) vom 5. Dezember 1960 (SMB1. NW. 2151) wird für die Zusammenarbeit des Innenministers sowie der Regierungspräsidenten einerseits und der Landesorganisation des Arbeiter-Samariter-Bundes e. V. Nordrhein-Westfalen (nachfolgend Landesorganisation genannt) andererseits auf dem Gebiet des regionalen Katastrophenschutzes folgende Vereinbarung getroffen:

2151

1.

Die Landesorganisation erklärt sich bereit, an der regionalen Katastrophenabwehr des Landes NW mitzuwirken.

2. Die Landesorganisation benennt dem Innenminister und den Regierungspräsidenten Beauftragte, mit denen' alle den Arbeiter-Samariter-Bund berührenden Fragen des Katastrophenschutzes zu erörtern sind.

3. Die Beauftragten treten zur Landes- bzw. Bezirks-Katastrophenabwehrleitung, sobald der Einsatz von Kräften der Landesorganisation im regionalen Katastrophenschutz in- Aussicht genommen wird.

4. Die Landesorganisation gibt den genannten Landesbehörden die für den Einsatz im regionalen Katastrophenschutz geeigneten Hilfskräfte und Hilfsmittel zahlenmäßig bekannt, und zwar dem Innenminister nach Regierungsbezirken, den Regierungspräsidenten nach Landkreisen und kreisfreien Städten geordnet.

5. Alle Hilfskräfte und Hilfsmittel der Landesorganisation bleiben in ihrer Verfügungsgewalt.

Die Landesorganisation setzt ihre Hilfskräfte und Hilfsmittel selbständig und unter eigener Führung auf Grund von Einsatzaufträgen der weisungsberechtigten Behörden ein. Ziffer 3, Punkt 4 RKA bleibt unberührt.

6. Das Land leistet einen Zuschuß zu den Verwaltungskosten, die der Landesorganisation aus ihrer Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung des regionalen Katastrophenschutzes entstehen, wenn hierfür im Haushaltsplan Mittel bereitgestellt sind. Dem Innenminister bleibt vorbehalten, über den Nachweis der Verwendung Bestimmungen' zu treffen.

7. Für den Bereich des Luftschutzhilfsdienstes bleiben die im Rahmen der Bundesauftrags-verwaltung ergehenden Weisungen und die Grundsätze über die Mitwirkung des Arbeiter-Samariter-Bundes e. V. im Luftschutzhilfsdienst vom 10. 1. 1961 unberührt.

Düsseldorf, den 26. 11. 1963

Arbeiter-Samariter-Bund e. V. Landesvorstand

gez. Neu gez. H a x gez. Stolz

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfälen

gez. Willi W e y e r