35. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 3. 1964)

24. 2. 64 (3)

i Anlage 3

Vereinbarung über die Mitwirkung des Deutschen Roten Kreuzes

— Landesverband Westfalen-Lippe e. V. — im regionalen Katastrophenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

In Ausführung der Richtlinien über Organisation und Durchführung der Katastrophenabwehr im Lande Nordrhein-Westfalen (RKA) vom 5. Dezember 1960 (SMB1. NW. 2151) wird für die Zusammenarbeit des Innenministers und der Regierungspräsidenten mit dem Deutschen Roten Kreuz — Landesverband Westfalen-Lippe—(nachfolgend Landesverband genannt) auf dem Gebiet des regionalen Katastrophenschutzes folgende Vereinbarung getroffen:

1. Der Landesverband wirkt auf der-Grundlage der Katastrophenvorschrift des Deutschen Roten Kreuzes vom 11. 5. 1957 an der regionalen Katastrophenabwehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit.

2. Der Landesverband benennt dem Innenminister und den Regierungspräsidenten Be1 auftragte, mit denen alle das Deutsche Rote Kreuz berührenden Fragen der Katastrophenabwehr zu erörtern sind.

3. Die Beauftragten treten zur Landes- bzw. Bezirks-Katastrophenabwehrleitung, sobald der Einsatz von Kräften des Deutschen Roten Kreuzes im regionalen Katastrophen-1 schütz in Aussicht genommen wird.

4. Der Landesverband gibt den genannten Landesbehörden die für den Einsatz im regionalen Katastrophenschutz geeigneten Hilfskräfte und Hilfsmittel zahlenmäßig bekannt, und zwar dem Innenminister nach Regierungsbezirken, den Regierungspräsidenten nach Landkreisen und kreisfreien Städten geordnet.

5. Alle Hilfskräfte und Hilfsmittel des Landesverbandes verbleiben in seiner Verfügungsgewalt.

Der Landesverband setzt seine Hilfskräfte und Hilfsmittel selbständig und unter eigener Führung auf Grund von Einsatzaufträgen der weisungsberechtigten Behörden ein. Ziffer 3, Punkt 4 RKA bleibt unberührt.

6. Das Land leistet einen Zuschuß zu den Verwaltungskosten, die dem Landesverband aus seiner Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung des regionalen Katastrophenschutzes entstehen, wenn hierfür im Haushaltsplan Mittel bereitgestellt sind. Dem Innenminister bleibt vorbehalten, über den Nachweis der Verwendung Bestimmungen zu treffen.

7. Für den Bereich des Luftschutzhilfsdienstes bleiben die im Rahmen der Bundesauftrags-verwaltung ergehenden Weisungen und die Grundsätze über die Mitwirkung des Deutschen Roten Kreuzes im Luftschutzhilfsdienst vom 10. 1. 1961 unberührt.

2151

Münster, den 26. 11. 1963

Deutsches Rotes Kreuz

— Landesverband Westfalen-Lippe e. V. — Der Präsident

gez. Dr. Dr. h. c. Anton K ö c h l i n g

Düsseldorf, den 19. 11. 1963

Der Innenminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

i. V.

gez. Adenauer