2151

24. 2. 64 (3) 35. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 3. 1964)

Anlage 4

Vereinbarung - • • über die Mitwirkung der Johanniter-Unfall-Hilfe — Landesverband Nordrhein-Westfalen — im regionalen Katastrophenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

In Auslührung der Richtlinien über Organisation und Durchführung der Katastrophenabwehr im Lande Nordrhein-Westfalen (RKA) vom 5. Dezember 1960 (SMB1. NW. 2151) wird für die Zusammenarbeit des Innenministers sowie der Regierungspräsidenten einerseits und der Johanniter-Unfall-Hilfe — Landesverband Nordrhein-Westfalen — (nachfolgend Landesverband genannt) andererseits auf dem Gebiet des regionalen Katastrophenschutzes folgende Vereinbarung getroffen: _

1. Der Landesverband erklärt sich bereit, an der regionalen Katastrophenabwehr des Landes NW mitzuwirken.

2. Der Landesverband benennt dem Innenminister und den Regierungspräsidenten Beauftragte, mit denen alle die Johanniter-Unfall-Hilfe — Landesverband Nordrhein-Westfalen — berührenden Fragen des Katastrophenschutzes zu erörtern sind.

3. Die Beauftragten treten zur Landes- bzw. Bezirks-Katastrophenabwehrleitung, sobald der Einsatz von Kräften des Landesverbandes im regionalen Katastrophenschutz in Aussicht genommen wird.

4. Der Landesverband gibt den genannten Landesbehörden die für den Einsatz im regionalen Katastrophenschutz geeigneten Hilfskräfte und Hilfsmittel zahlenmäßig bekannt, und zwar dem Innenminister nach Regierungsbezirken, den Regierungspräsidenten nach Landkreisen und kreisfreien Städten geordnet.

5. Alle Hilfskräfte und Hilfsmittel des Landesverbandes bleiben in seiner Verfügungs- , gewalt.

Der Landesverband setzt seine Hilfskräfte und Hilfsmittel selbständig und unter eigener Führung auf Grund von Einsatzaufträgen der weisungsberechtigten Behörden ein. Ziffer 3, Punkt 4 RKA bleibt unberührt.

6. Das Land leistet einen Zuschuß zu den Verwaltungskosten, die dem Landesverband aus seiner Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung des regionalen Katastrophenschutzes entstehen, wenn hierfür im Haushaltsplan Mittel bereitgestellt sind. Dem Innenminister bleibt vorbehalten, über den Nachweis der Verwendung Bestimmungen 'zu treffen.

7. Für den Bereich des Luftschutzhilfsdienstes bleiben die im Rahmen der Bundesauftrags-verwaltung ergehenden Weisungen Und die Grundsätze über die Mitwirkung der Johanniter-Unfall-Hilfe im Luftschutzhilfsdienst vom 10. 1. 1961 unberührt.

Düsseldorf, den 26. 11. 1963

Für die Johanniter-Unfall-Hilfe Der Innenminister

Der Landesbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen

gez. Graf zu Bentheim-Tecklenburg- , gez. Willi W e y e r Rhed a