35. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 3. 1964)

24. 2. 64 (4)

Anlage 5

Vereinbarung

über die Mitwirkung des Malteser-Hilfsdienstes e. V. im regionalen Katastrophenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

In Ausführung der Richtlinien über Organisation und Durchführung der Katastrophen-abwchr im Lande Nordrhein-Westfalen (RKA) vom 5. Dezember 1960 (SMB1. NW. 2151) wird für die Zusammenarbeit des Innenminjsters sowie der Regierungspräsidenten einerseits und dem Malteser-Hilfsdienst e. V. im Lande Nordrhein-Westfalen andererseits auf dem Gebiet des regionalen Katastrophenschutzes folgende Vereinbarung getroffen:

1. Der Malteser-Hilfsdienst e. V. im Lande Nordrhein-Westfalen wirkt an der regionalen Katastrophenabwehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit.

2. Der Malteser-Hilfsdienst e. V. benennt dem Innenminister und den Regierungspräsidenten Beauftragte, mit denen alle den Malteser-Hilfsdienst berührenden Fragen des Katastrophenschutzes zu erörtern sind.

3. Die Beauftragten treten zur Landes- bzw. Bezirks-Katastrophenabwehrleitung, sobald der Einsatz von Kräften des Malteser-Hilfsdienstes im .regionalen Katastrophenschutz in Aussicht genommen wird.

4. Der Malteser-Hilfsdienst e. V. gibt den genannten Landesbehörden die für den Einsatz im regionalen Katastrophenschutz geeigneten Hilfskräfte und Hilfsmittel zahlenmäßig bekannt, und zwar dem Innenminister nach Regierungsbezirken, den Regierungspräsidenten nach Landkreisen und kreisfreien Städten geordnet.

5. Alle Hilfskräfte und Hilfsmittel des Malteser-Hilfsdienstes e. V. verbleiben in seiner Verfügungsgewalt.

Der Malteser-Hilfsdienst e. V. setzt seine Hilfskräfte und Hilfsmittel selbständig und unter eigener Führung auf Grund von Einsatzaufträgen der weisungsberechtigten Behörden ein. Ziff. 3, Punkt 4 RKA bleibt unberührt.

6. Das Land leistet einen Zuschuß zu den Verwaltungskosten, die dem Landesverband des Malteser-Hilfsdienstes e. V. aus seiner Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung des regionalen Katastrophenschutzes entstehen, wenn hierfür im Haushaltsplan Mittel bereitgestellt sind.

Dem Innenminister bleibt vorbehalten, über den Nachweis der Verwendung Bestimmungen zu treffen.

7. Für den Bereich des Luftschutzhilfsdienstes bleiben die im Rahmen der Bundesauftrags-verwaltung ergehenden Weisungen und die Grundsätze über die Mitwirkung des Malteser-Hilfsdienstes e. V. im Luftschutzhilfsdienst vom 10. 1. 1961 unberührt.

Düsseldorf, den 26. 11. 1963

2151

Für den Malteser-Hilfsdienst e. V. im Lande Nordrhein-Westfalen

gez. Dr. Max Adenauer gez. Georg von Truszczynski

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen

gez. Willi W e y e r