8. 1. 91 (2)

202.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl. 4.1991 = MB1.NW. Nr. 18 einschl.)

2151

Anlage

Empfehlungen

an die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen zu Vorsorgeplanungen für Unglücks- und Katastrophenfälle

l Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung

1.1 Allgemein

Die staatliche Verpflichtung zur Daseinsvorsorge umfaßt auch die Sicherstellung einer ausreichenden gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung in Unglücks- und Katastrophenfällen. Die Stellen und Einrichtungen des Gesundheitswesens treffen mit Unterstützung der zuständigen Behörden die für diese Gefahrenlagen notwendigen Maßnahmen zur gesundheitlichen Versorgung. Die üblichen Standards medizinischer Leistungen sind so lange und so weitgehend wie möglich zu erhalten; falls von ihnen abgewichen werden muß, ist so bald wie möglich zu ihnen zurückzukehren. : '

' 1.2 Aufgabe der Behörden

Die Gefahr einer ernsthaften Störung der gesundheitlichen Versorgung durch einen Massenanfall von ' Verletzten oder Erkrankten haben die Ordnungsund Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des

- Gesetzes über den Rettungsdienst (RettG) vom 26. November 1974 (GV. NW. S. 1481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1982 (GV. NW. S. 699), - SGV. NW. 215 - und des

- Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 201), - SGV. NW. 2060 -, sowie bei Schadenfeuer, Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosion oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, nach dem

- Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 1989 (GV. NW. S. 102), - SGV. NW. 213 -,

und in Katastrophenfällen nach dem

- Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (KatSG NW) vom 20. Dezember 1977 (GV. NW. S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1982 (GV. NW. S. 799), - SGV. NW. 215 -, abzuwehren und zu beseitigen. 1.2.1 Aufgabe des Amtsarztes/Gesundheitsamtes

Dem Amtsarzt obliegt als Leiter des Gesundheitsamtes die Sorge für die Funktionserhaltung der ver-

schiedenen Teilbereiche des Gesundheitswesens. Er hat mit seinem Amt in enger Zusammenarbeit mit den Krankenhäusern und anderen Stellen und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie mit anderen Fachämtern der zuständigen Behörde für die Krankenhausversorgung die bei einem Massenanfall von Verletzten und Erkrankten notwendigen Maßnahmen zu planen, vorzubereiten und für die entsprechende Aufnahme in den Katastrophen-schutzplan oder in sonstige Einsatzpläne zu sorgen. In einem Einsatzfall hat er darauf hinzuwirken, daß die Verletzten oder Erkrankten vom Schadensort möglichst unmittelbar den nach der Verletzungsart fachlich geeigneten Krankenhäusern zugewiesen werden (Dislozierung).

1.2.2 Aufgabe der Leitstelle für den Rettungsdienst und für Feuerschutz- und Katastrophenschutzaufgaben Nach § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst (RettG) vom 26. November 1974 (GV. NW. S. 1481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1982 (GV. NW. S. 699), - SGV. NW. 215 - lenkt und koordiniert die Leitstelle die Einsätze des Rettungsdienstes; sie führt den Zentralen Krankenbettennachweis.

•Im Feuerschutz.Nund bei Hilfeleistungen nach dem FSHG sowie im Katastrophenfall ist die Leitstelle zugleich Führungsmittel der zuständigen Behörde. Sie ist Alarmierungs-, Informations- und Nachrichtenübermittlungsstelle. Bei einem Massenanfall von Verletzten/Erkrankten ist sie Verbindungsstelle zwischen den Krankenhäusern und der Einsatzleitung der jeweils zuständigen Behörde (Einsatzleitung der Feuerwehr, Katastrophehschutzleitung oder sonstige Einsatzleitung). -

Die Leitstelle unterrichtet die Krankenhäuser unverzüglich über ein Schadensereignis, bei dem mit dem Anfall einer größeren Zahl von Notfallpatienten zu rechnen ist. Sie teilt zugleich Zeitpunkt, Ort, Art und Umfang des Schadensereignisses und die Zahl der voraussichtlich betroffenen Personen mit.

1.3 Aufgabe der Krankenhäuser

Die Krankenhäuser sind nach S 2 Abs.. l des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen -KHG NW - vom 3. November 1987 (GV. NW. S. 392/ SGV. NW. 2128) verpflichtet, Notfallpatienten vorrangig zu versorgen. Sie müssen auch für Personen, die durch Unglücksfälle, öffentliche Notstände oder Katastrophenereignisse erkrankt oder verletzt sind, jederzeit aufnahmebere.it sein. Im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden und den Katastrophenschutzbehör-den'nach § 10 Abs. l KHG NW haben die Krankenhäuser ferner an Maßnahmen dieser Behörden zur Abwehr von Gefahren für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung mitzuwirken. Nach §11 Abs. 2 KHG NW sind sie verpflichtet, Einsatz- und Alarmpläne zur Mitwirkung im Katastrophenschutz aufzustellen und mit der zuständigen Katastrophen-schutzbehörde abzustimmen.

1.4 Sonstige Regelungen

Die von den Krankenhäusern nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen'und öffentlichen Notständen sowie der Verordnung über Organisation und Durchführung der Brandschau (Brandschauverordnung - BrSchVO) vom 12. Juni 1984 (GV. NW. S. 390/SGV. NW. 213) und der Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) vom 21. Februar 1978 (GV. NW. S. 154/SGV. NW. 232) für den Brandschutz vorzubereitenden Maßnahmen werden von diesen Empfehlungen nicht berührt. Maßnahmen für den Zivilschutz im Gesundheitswesen werden von den Empfehlungen nicht erfaßt; hierüber, ist eine gesonderte Regelung erforderlich.

2 Maßnahmen zur Versorgung einer größeren Zahl von Notfallpatienten

2.1 Allgemein

Bei einer größeren Zahl von Notfallpatienten durch Unglücks- oder Katastrophenfälle sorgen der Rettungsdienst und der Sanitätsdienst des Katastro-

8. 1. 91 (3)

210. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6. 1992 = MBl. NW. Nr. 31 einschl.)

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len und Einrichtungen des Gesundheitswesens (Ärztekammer, Kassenärztliche Vereinigungen und andere) abzustimmen. Die Befugnis zur Inanspruchnahme von Personen für die Katastrophenhilfe ergibt sich aus § 13 KatSG NW in Verbindung mit § 19 des Ordnungsbehördengesetzes.

6.2 Hilfskrankenhäuser

Eine Inbetriebnahme von Hilfskrankenhäusern kommt in Katastrophenfällen nur bei ganz außergewöhnlichen Situationen in Betracht Die Inbetriebnahme der für den Zivilschutz baulich vorbereiteten Hilfskrankenhäuser oder die Inanspruchnahme der als Hilfskrankenhäuser vorgesehenen sonstigen Objekte (Kuranstalten, Sanatorien, Jugendherbergen, Erholungsheime, größere Hotels und Pensionen) bestimmt die Katastrophenschutzbehörde. Ein als Stammkrankenhaus vorgesehenes Krankenhaus stellt das Schlüsselpersonal, für das Hilfskran-kenhaus.

Die Bereitstellung des darüber hinaus notwendigen Personals .und des Sanitätsmaterials wird von der Katastrophenschutzbehörde veranlaßt.

7 Fortbildung des Personals

Ärzte und Pflegekräfte sollen verstärkt an Fortbildungsveranstaltungen über Unfall- und Notfallmedizin bei einem Massenanfall von Verletzten teilnehmen. Die Ärztekammern führen hierzu Veranstaltungen in ihren Fortbildungsakademien durch. Verwaltungskräfte und sonstiges Personal der Krankenhäuser sollen an Informationsveranstaltungen der Katastrophenschutzbehörde teilnehmen. Unbeschadet der Teilnahme an Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen ist es in erster Linie Aufgabe der Krankenhäuser, das Personal hinreichend in die bei Unglücks- und Katastrophenfällen wahrzunehmenden Aufgaben einzuweisen. Hierzu gehört insbesondere auch die Einweisung in die nach. dem Einsatz- und Alarmplan vorgesehenen speziellen Aufgaben.

8 Übungen

Die Funktionsfähigkeit des Einsatz- und Alarmplanes ist in angemessenen Zeitabständen durch krankenhausinterne Übungen zu überprüfen und zu erproben. In die Übungen, der Katastrophenschutzbe-hörden sollen die Krankenhäuser verstärkt einbezogen werden.

') MBl. NW. 1992 S. 566.