111. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 2.1976 = MB1. NW. Nr. 10 einschl.) 8.1. 76 (2)

Anlage l

zum RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 8. 1. 1976 - H B 4 - 4025/4441.01

Invalideneinstellungsgesetz 1969

Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969, österr. BGB1. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 23. Januar 1975, österr. BGB1. Nr. 96/1975

- Auszug -

Personenkreis

§2

(1) Begünstigte Invalide im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Gesundheitsschädigung oder des Zusammenwirkens mehrerer Gesundheitsschädigungen um mindestens 50 v. H. gemindert ist.

(2) Nicht als begünstigte Invalide im Sinne des Abs. l gelten Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht in Beschäftigung stehen oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht geeignet sind.

(3) Invalide, denen kraft Gesetzes ein Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung (Ein- oder Umschulung) zwecks Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit zusteht, sind vor der Inanspruchnahme der Begünstigungen der als notwendig erkannten beruflichen Ausbildung zuzuführen.

(4) Auf ausländische Invalide findet dieses Bundesgesetz, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 5, nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

(5) Den begünstigten Invaliden im Sinne des Abs. l stehen Personen deutscher Sprachzugehörigkeit gleich, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche), wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge einer Gesundheitsschädigung oder des Zusammenwirkens mehrerer Gesundheitsschädigungen um mindestens 50 v. H. gemindert ist.

(§ 2 neu gefaßt aufgrund des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1973, österr. BGB1. Nr. 329/1973).