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111. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 2.1976 = MB1. NW. Nr. 10 einschl.)

Anlage 2

zum RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 8. 1. 1976 - H B 4 - 4025/4441.01

Landesinvalidenamt für

GZ (Versicherungsnummer)

Bescheid

>

Auf Ihren Antrag vom..................................................................................................... wird gemäß § 14 Abs. 2 des

Invalideneinstellungsgesetzes 1969 (lEinstG), BGB1. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 329/1973, festgestellt, daß Sie ab ...........................................................................................................................

dem Kreis der begünstigten Invaliden (§ 2 Abs. l lEinstG) angehören.

Die nach dem Invalideneinstellungsgesetz eingeräumten Begünstigungen erlöschen mit dem Ablauf des Monates, in dem ein im § 2 Abs. 2 lEinstG angeführter Ausschließungsgrund eintritt.

Begründung:

Begünstigte Invalide sind gemäß § 2 Abs. l lEinstG 1969 österreichische Staatsbürger, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Gesundheitsschädigung oder des Zusammenwirkens mehrerer Gesundheitsschädigungen um mindestens 50. v. H. gemindert ist. Nicht als begünstigte Invalide im Sinne dieser Gesetzesstelle gelten gemäß § 2 Abs. 2 lEinstG Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht in Beschäftigung stehen oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht geeignet sind.

•Im Ermittlungsverfahren wurde ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung des Ausmaßes der Invalidität eingeholt. Nach diesem Gutachten beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Anwendung der Vorschriften des § 7 Kriegsopferversorgungsgesetz

........................................ vom Hundert (.................... v. H.).

Da Sie österreichischer Staatsbürger sind und Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 2 lEinstG nicht vorliegen, war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gemäß § 19 Abs. l lEinstG in Verbindung mit § 63 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG 1950) steht Ihnen das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim oben angeführten Landesinvalidenamt schriftlich oder telegraphisch Berufung einzubringen, die einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Über die Berufung entscheidet der Landeshauptmann im administrativen Instanzenzug endgültig (§ 19a Abs. l lEinstG).

Für den Amtsvorstand:

Beachten Sie die Anmerkungen auf der Rückseite!

111. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 2.1976 = MB1. NW. Nr. 10 einschl.) 8.1. 76 (3)

Zur Information 2170l

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Invaliden gilt ab 1. Jänner 1974 der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vom Hundert, wenn der Bescheid von einem Landesinvalidenamt (bei Kriegsbeschädigten), von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (bei Unfallversehrten), von einem Landeshauptmann in Verbindung mit einer Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes (bei Befürsorgten nach dem Opferfürsorgegesetz) ausgestellt wurde. Für Blinde gilt als Nachweis der'Bescheid über die Zuerkennung einer Blindenbeihilfe (Vollblinde). Für alle übrigen Invaliden gilt als Nachweis der vom Landesinvalidenamt gemäß § 14 Abs. 2 lEinstG ausgestellte Feststellungsbescheid.

WEISEN SIE DIESEN BESCHEID ZUR WAHRUNG IHRER INTERESSEN IHREM DIENSTGEBER VOR1

Begünstigte Invalide genießen gemäß § 8 lEinstG einen Kündigungsschutz. Die Kündigung darf von einem Dienstgeber, der 20 oder mehr Dienstnehmer beschäftigt (§ l Abs. l lEinstG), erst dann ausgesprochen werden, wenn der Invalidenausschuß zugestimmt hat. Eine Kündigung ohne die vorherige Zustimmung des Invalidenausschusses ist rechtsunwirksam. Eine nachträgliche Zustimmung zur Kündigung kann nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden.

Beschäftigt ein Dienstgeber mindestens 20 Dienstnehmer, so werden die beschäftigten begünstigten Invaliden auf die Pflichtzahl angerechnet. Blinde gelten mit dem Doppelten ihrer Zahl ($ 5 lEinstG).

Der umseitige Bescheid gilt auch als Nachweis für das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für jene invaliden Dienstnehmer, denen kollektiwertraglich oder durch freie Vereinbarung ein Zusatzurlaub wegen ihrer Invalidität eingeräumt wurde.

Auskünfte über Fragen im Zusammenhang mit der Invalideneinstellung und den im Invalideneinstellungsgesetz vorgesehenen Begünstigungen für invalide Dienstnehmer erteilen alle Landesinvalidenämter.