211. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1992 = MBl. NW. Nr. 50 einschl.) 15. 5. 92 (4)

2311

Anlage l

§ 28 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -)

v. 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz v. 14. Januar 1992 (GV. NW. S. 32), - SGV. NW. 74 -

§ 28 Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich

(1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, sofern von diesen nach den Erkenntnissen einer im einzelnen Fall vorausgegangenen Untersuchung und einer darauf beruhenden Beurteilung durch die zuständige Behörde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

(2) Altlast-Verdachtsflächen sind Altablagerungen und Altstandorte, soweit ein hinreichender Verdacht besteht, daß von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht oder künftig.ausgehen kann.

(3) Altablagerungen sind

1. stillgelegte Anlagen zum Ablagern von Abfällen,

2. Grundstücke, auf denen vor dem 11. Juni 1972 Abfälle abgelagert worden sind,

3. sonstige stillgelegte Aufhaldungen und Verfüllungen.

(4) Altstandorte sind

1. Grundstücke stillgelegter Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist* soweit es sich um Anlagen der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich .öffentlicher Einrichtungen gehandelt hat, ausgenommen der Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes,

2. Grundstücke, auf denen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen sonst mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen der Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes, das Aufbringen von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnlichen Stoffen und von festen Stoffen, die aus oberirdischen Gewässern entnommen worden sind, sowie das Aufbringen und Anwenden von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln.

(5) Die Vorschriften des Siebten Teils dieses Gesetzes dienen nicht dem Aufsuchen und Bergen von Kampfmitteln.