Der
„Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW“
als Sondervermögen des Landes NRW gem. § 1 BLBG,
und
das Land NRW,
vertreten
durch das Finanzministerium,
schließen
nachfolgende
§ 1 Schiedsklausel
1
Über alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Miet‑
bzw. Nutzungsverträgen zwischen dem Land NRW (vertreten durch seine Untergliederungen)
und dem BLB NRW nebst etwaigen Nachträgen und Ergänzungen ergeben, entscheidet
unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Schiedsgericht. Dies gilt
auch für nicht-vermögensrechtliche Streitigkeiten, soweit sie schiedsfähig
sind, und Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder der
übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
2
Das Schiedsverfahren ist ein Schiedsverfahren deutschen Rechts nach dem Zehnten
Buch der deutschen Zivilprozessordnung.
3
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Düsseldorf.
§ 2 Besetzung des
Schiedsgerichts
1
Das Schiedsgericht besteht aus einer Einzelschiedsrichterin oder einem
Einzelschiedsrichter.
2
Bei komplexen Verfahren kann die Einzelschiedsrichterin oder der
Einzelschiedsrichter von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei die Bestellung
zweier weiterer Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter als Beisitzerinnen oder
Beisitzer verlangen. Der Antrag einer Partei ist nur innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nach Beginn des Schiedsverfahrens zulässig. Die Frist ist gewahrt,
soweit der Antrag der Einzelschiedsrichterin oder dem Einzelschiedsrichter
sowie der anderen Partei gem. § 7 zugestellt wurde.
In
diesem Fall wird die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter
Vorsitzende oder Vorsitzender des Schiedsgerichtes.
3
Für einstweilige Maßnahmen bleibt die Einzelschiedsrichterin oder der
Einzelschiedsrichter zuständig.
§ 3 Schiedsrichtervertrag
1
Soweit ein Benennungsrecht einer Dritten oder einem Dritten zusteht,
bevollmächtigen die Parteien die Benennungsberechtigte oder den Benennungsberechtigten
zum Abschluss eines Schiedsrichtervertrages gemäß den in den Anlagen 3 und 4
beigefügten Vertragsentwürfen. Änderungen oder Ergänzungen dieser
Vertragsentwürfe sind vorab mit den Parteien abzustimmen.
2
Keine Partei kann die Vollmacht ohne Zustimmung der anderen Partei widerrufen.
§ 4 Beginn des
schiedsrichterlichen Verfahrens
1
Das schiedsrichterliche Verfahren beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag, die
Streitigkeit dem Schiedsgericht vorzulegen (Klageantrag), gemäß § 7 der oder
dem Beklagten zugestellt worden ist.
Der
Antrag der Klägerin oder des Klägers an die Beklagte oder den Beklagten muss
enthalten:
1.
die Bezeichnung der Parteien,
2.
die bestimmte Angabe des Streitgegenstandes und
3.
einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung.
2
Darüber hinaus hat die Klägerin oder der Kläger der unter § 5 benannten
Einzelschiedsrichterin oder dem benannten Einzelschiedsrichter unverzüglich
eine Zweitschrift des Klageantrags zuzustellen.
Soweit
auf Antrag einer der Parteien bzw. von Amts wegen zwei Beisitzerinnen oder
Beisitzer gem. § 5 Absatz 2 von der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Rheinischen Notarkammer benannt wurden, hat die Klägerin oder der Kläger diesen
ebenfalls unverzüglich eine Abschrift des Antrages zuzustellen.
§ 5 Benennung der
Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter
1
Als Einzelschiedsrichterin oder Einzelschiedsrichter benennen die Parteien
bereits jetzt die Präsidentin oder den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf. Als Vertreterin oder Vertreter benennen die Parteien die 1.
Vizepräsidentin oder den 1. Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.
Als weitere Vertreterin oder weiterer Vertreter wird die 2. Vizepräsidentin
oder der 2. Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf benannt.
2
Die Benennung der Beisitzerinnen oder Beisitzer obliegt der Präsidentin oder
dem Präsidenten der Rheinischen Notarkammer oder einer von ihm beauftragten
Person. Bei den Beisitzerinnen oder Beisitzern handelt es sich um Notarinnen
oder Notare. Die Benennung hat innerhalb eines Monats nach Zugang eines
entsprechenden Antrages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Rheinischen Notarkammer zu erfolgen und ist der oder dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts
unverzüglich mitzuteilen.
3
Die Benennung einer Schiedsrichterin oder eines Schiedsrichters obliegt der
Präsidentin oder dem Präsidenten der Rheinischen Notarkammer oder einer von ihr
oder ihm beauftragten Person weiterhin, wenn die Einzelschiedsrichterin oder
der Einzelschiedsrichter sowie ihre oder seine beiden Vertreterinnen oder
Vertreter ihr Amt nicht ausüben können oder das ihnen angetragene Amt nicht
innerhalb eines Monats annehmen. In diesen Fällen ist die Benennung den
Parteien unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Amt der Schiedsrichterin
oder des Schiedsrichters
1
Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Vorsitzende oder der
Vorsitzende über das Verfahren nach freiem Ermessen.
Soweit
ein Dreier-Schiedsgericht gebildet wurde, entscheidet das Kollegium gemeinsam
über die Ladung von Zeuginnen oder Zeugen, die Vorlage von Urkunden und die
Erforderlichkeit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
2
Die Schiedsrichterin oder der Schiedsrichter hat in jedem Stadium des
Verfahrens auf beschleunigte Erledigung hinzuwirken.
3
Ist eine Notarin oder ein Notar zur Schiedsrichterin oder zum Schiedsrichter
bestellt und erlischt das Amt der Notarin oder des Notars, so endet auch die
Bestellung zur Schiedsrichterin oder zum Schiedsrichter. Wird die Notarin oder
der Notar vorläufig des Amts enthoben, so endet ihr oder sein Schiedsrichteramt
nach sechswöchiger Dauer der vorläufigen Amtsenthebung.
4
Die Schiedsrichterin oder der Schiedsrichter hat den Parteien etwaige Schäden
zu ersetzen, die sie oder er durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichterfüllung
ihrer oder seiner Pflichten oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige
Verzögerung des Schiedsverfahrens verursacht. Hinsichtlich der Haftung für
Verschulden beim Schiedsspruch gilt das für die richterliche Tätigkeit gültige
Richterprivileg.
§ 7 Zustellungen
1
Zuzustellende Schriftstücke sind an folgende Adressaten zu richten:
1.an
die Präsidentin oder den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
- persönlich –
2. an die Behördenleiterin oder den Behördenleiter
- persönlich
–
der am
Verfahren beteiligten Behörde
3. an den
BLB NRW -
Zentrale –
-
Geschäftsführung -
Münsterstr.
169
40476
Düsseldorf
Die Beisitzer teilen der Vorsitzenden oder dem
Vorsitzenden sowie den Parteien nach ihrer Bestellung ihre zustellungsfähige
Anschrift unverzüglich mit.
2
Schriftstücke, durch die ein Verfahren erstmals eingeleitet wird, sowie
Schriftsätze, welche Sachanträge oder eine Antragsrücknahme enthalten, sind
allen Beteiligten durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein oder gegen
schriftliches Empfangsbekenntnis zuzustellen.
Alle
anderen Zustellungen können durch einfachen Brief erfolgen.
Alle
Schriftstücke und Informationen sind sowohl dem Schiedsgericht, als auch der
anderen Partei zu übermitteln.
3
Bei der Zustellung durch die Post mittels einfachem Brief gilt dieser mit dem
dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende
Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
§ 8 Sachverhaltsermittlung
1
Das Schiedsgericht hat den zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Hierzu
kann es nach seinem Ermessen Anordnungen treffen, insbesondere Zeuginnen oder
Zeugen vernehmen und die Vorlage von Urkunden anordnen.
2
Sollte das Schiedsgericht die Erstellung eines Sachverständigengutachtens für
erforderlich halten, weist es die Parteien hierauf hin. Sodann ist den Parteien
die Gelegenheit zu geben, gemeinsam eine Sachverständige oder einen
Sachverständigen zur Erstattung dieses Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht
festzulegende Fragen zu bestellen. Sollten sich die Parteien nicht über die
Person der Sachverständigen oder des Sachverständigen einigen können, bestellt
das Schiedsgericht eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach seinem
Ermessen.
§ 9 Verhandlung
1
Das Schiedsgericht bestimmt Form und Zeit der Verhandlung.
Auf
übereinstimmende Wünsche der Parteien soll Rücksicht genommen werden.
2
Verlangt eine der Parteien eine mündliche Verhandlung, soll das Schiedsgericht
dem stattgeben, sofern dies nach dem Ermessen des Schiedsgerichts keinen
unzumutbaren Aufwand und keine unzumutbare Verzögerung bewirkt oder dies der
anderen Partei nicht zugemutet werden kann.
3
Das persönliche Erscheinen der Parteien kann angeordnet werden.
4
Die Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit in den Räumen des
Finanzministeriums statt.
5
Das Schiedsgericht kann nach seinem Ermessen in jeder Lage des Verfahrens und
von beiden Parteien vor seinem erstmaligen oder weiteren Tätigwerden zu
leistende Kostenvorschüsse anfordern.
§ 10 Einigungsphase
1
Das Schiedsverfahren beginnt – außer bei Verfahren über einstweilige Maßnahmen
– mit einer Einigungsphase vor dem Schiedsgericht.
2
Die Einigungsphase schließt gegebenenfalls mit einem Schiedsspruch mit
vereinbartem Wortlaut (Schiedsvergleich) ab.
3
Die Einigungsphase geht in das streitige Verfahren über, wenn das
Schiedsgericht das Scheitern der Einigungsphase feststellt. An die Anträge der
Parteien ist es insoweit nicht gebunden. Das Schiedsgericht soll weiterhin auf
eine vergleichsweise Einigung der Parteien hinwirken.
§ 11 Streitiges Verfahren
1
Vor Eintritt in das streitige Verfahren muss das Schiedsgericht die Zulässigkeit
der Schiedsklage und der Klageanträge nicht überprüfen.
2
Das Schiedsgericht kann Einlassungs- und Antragsfristen sowie Fristen für die
Benennung und die Vorlage von Beweismitteln setzen und nach Ablauf der Frist
die Partei mit weiterem Vorbringen ausschließen.
§ 12 Schiedsspruch
1
Das Schiedsgericht entscheidet nach deutschem Recht.
2
Über streitige Tatsachen entscheidet das Schiedsgericht unter Würdigung aller
Umstände nach freier Überzeugung.
3
Im Fall der Säumnis einer Partei entscheidet das Schiedsgericht nach Aktenlage;
ob es Behauptungen der anderen Partei allein aufgrund der Säumnis für zugestanden
erachten will, entscheidet es nach freier Überzeugung.
§ 13 Kosten
1
Das Schiedsgericht entscheidet auch darüber, welche Partei die Kosten des
Verfahrens zu tragen hat.
2
Die Kosten des Verfahrens umfassen das Honorar und die Auslagen der
Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter sowie andere Auslagen im Zusammenhang
mit dem Schiedsverfahren. Die Kosten trägt, wer im Verfahren unterliegt. §§ 91
a, 92, 93 und 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO gelten analog.
Die Kosten für die
Beauftragung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sind von der
beauftragenden Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.
3
Nach Beendigung des Verfahrens fertigt die Einzelschiedsrichterin oder der
Einzelschiedsrichter bzw. die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts eine
Kostenabrechnung an, welche die gesamten Honorare und Auslagen des
Schiedsgerichts (einschließlich der Kosten für Beisitzerinnen und Beisitzer) unter
Berücksichtigung von bereits geleisteten Vorschüssen erfasst, und leitet sie
den Parteien zu.
§ 14 Geheimhaltungspflicht, Aufbewahrung von
Unterlagen
1
Die Parteien und das Schiedsgericht bewahren über die Tatsachen, die ihnen
durch die Verhandlung oder durch die Sache betreffende Schriftstücke zur
Kenntnis gelangen, Stillschweigen.
2
Sie verpflichten sich, das Verfahren betreffende Unterlagen so zu verwahren,
dass Dritte keine Einsicht und keinen Zugriff haben. Dies gilt auch nach Abschluss
des schiedsrichterlichen Verfahrens.
3
Das Schiedsgericht hat die Akten nach Abschluss des Verfahrens 2 Jahre
aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
§ 15 Grundsatz
1
Dem Schiedsgericht stehen Honorare, Auslagen und Vorschüsse zuzüglich
anfallender Umsatzsteuer nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu.
2
Alle Parteien, die an dem Verfahren beteiligt sind, schulden unabhängig von der
Kostenentscheidung des Schiedsgerichtes, sämtliche Kosten (außer Kosten für die
Beauftragung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten) als Gesamtschuldnerinnen
und Gesamtschuldner.
§ 16 Fälligkeit
1
Honorare sind fällig, sobald der Tatbestand für ihre Entstehung verwirklicht
ist.
2
Auslagen sind fällig, sobald sie entstanden und in Rechnung gestellt worden sind.
3
Vorschüsse sind fällig, sobald deren Erhebung angeordnet ist.
§ 17 Zahlung
1
Zahlungen erfolgen auf das vom Schiedsgericht angegebene Konto bei der …………….
Kto. Nr. …………………..
2
Das Schiedsgericht kann die Ausfertigung und Zustellung von Entscheidungen und
Anordnungen allen Parteien gegenüber zurückbehalten, bis fällige Kosten sowie
Verzugszinsen beglichen sind.
§ 18 Streitwert
1
Die Honorare bestimmen sich nach dem Streitwert und dem gemäß §19 erreichten
Verfahrensstand.
Der Streitwert wird vom Schiedsgericht
zu Beginn des Verfahrens nach billigem Ermessen festgesetzt (§ 315 BGB) und
wird von den Parteien schriftlich bestätigt. Sollte eine Einigung über den
Streitwert nicht zustande kommen, wird der Streitwert durch die Präsidentin
oder den Präsidenten der rheinischen Notarkammer bestimmt.
2
Bei einem Streitwert bis zu 5.000 € beträgt das volle Honorar für die
Einzelschiedsrichterin oder den Einzelschiedsrichter oder die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden des Schiedsgerichts 1.365 € und für jede beisitzende
Schiedsrichterin oder jeden beisitzenden Schiedsrichter 1.050 €.
Die vollen Honorare bei
Streitwerten über 5.000 € sind der beigefügten Anlage 2 zu entnehmen.
§ 19 Honoraranfall
1
Mit der Annahme des Amtes durch eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter
fallen 10 % des Honorars an.
2
Für die Durchführung der Einigungsphase sind weitere 30 % fällig, sobald das
Schiedsgericht seine Tätigkeit aufnimmt.
3
Für das streitige Verfahren fallen an:
a)
nach vorheriger Einigungsphase weitere 40 % des Honorars, sobald das Scheitern
der Schlichtung festgestellt ist,
b)
ohne vorherige Einigungsphase (bei einstweiligen Maßnahmen) weitere 70 % des
Honorars, sobald das Schiedsgericht seine Tätigkeit aufnimmt.
4
Für einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (Schiedsvergleich) entsteht
kein zusätzliches Honorar, für andere Schiedssprüche die restlichen 20 % des
Honorars.
§ 20 Erstattung von Auslagen
1
Das Schiedsgericht kann tatsächlich entstandene Kommunikationskosten,
insbesondere Porti und Telefongebühren, oder eine Pauschale erheben.
2
Bis zu einem Streitwert von 5.000 € beträgt die Pauschale 20 €. Sie erhöht sich
für höhere Streitwerte um 1 % des Honorars der Einzelschiedsrichterin oder des
Einzelschiedsrichters oder der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden gemäß der
beigefügten Anlage und beträgt höchstens 100 €. Wird das Verfahren in der
Einigungsphase beendet, fällt die Pauschale nur in halber Höhe an.
3
Der Schiedsrichterin oder dem Schiedsrichter sind für Fahrten außerhalb seines
Wohnortes, Amts- oder Geschäftssitzes als Reisekosten zu erstatten:
1. Kosten für die Benutzung
eines eigenen Kraftfahrzeugs in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer oder
Kosten für die Benutzung anderer Verkehrsmittel in der 1. Klasse.
2. Übernachtungskosten
(einschließlich Frühstück) in einem Hotel der oberen Kategorie.
4
Zu erstatten sind alle für eine Beweisaufnahme anfallenden Auslagen. Zeugen
werden Reisekosten und Verdienstausfall nach den Vorschriften des Gesetzes über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vergütet.
§ 21 Salvatorische Klausel
1
Sollten einzelne Bestimmungen der Abreden zum Schiedsverfahren unwirksam sein,
so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Lassen sich durch
Unwirksamkeit einer Bestimmung entstandene Lücken nicht durch ergänzende
Auslegung der wirksamen Vereinbarungen schließen, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. In jedem Fall soll es bei der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts
unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit verbleiben.
2
Die Unwirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen lässt die Wirksamkeit der
Schiedsvereinbarung unberührt.
Düsseldorf, den 28.10.03 Düsseldorf,
den 27.10.03
i.V. Dr. H. Noack Tiggemann
(Für das Land NRW) (Für
den BLB NRW)