Anhang
zu Nr. 9.1
Gliederung von Grundstücksmarktberichten
1
Wesentliche Aussagen des Grundstücksmarktberichtes
2
Zielsetzung des Grundstücksmarktberichtes
3
Gutachterausschüsse und Oberer Gutachterausschuss
3.1
Aufgaben der Gutachterausschüsse
3.2
Aufgaben der Geschäftsstellen
3.3
Tätigkeiten des Gutachterausschusses des Jahres (optional)
4
Grundstücksmarkt des Jahres
4.1
Anzahl der Kauf fälle
4.2
Flächenumsatz
4.3
Geldumsatz
4.4
Marktteilnehmerverhältnisse (optional)
5
Unbebaute Grundstücke
5.1
Individueller Wohnungsbau
5.2
Geschosswohnungsbau
5.3
Gewerbliche Bauflächen
5.4
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (optional)
5.5
Bauerwartungsland und Rohbauland (optional)
6
Bebaute Grundstücke
6.1
Ein- und Zweifamilienhäuser
6.2
Mehrfamilienhäuser
6.3
Büro-, Verwaltungs- und Geschäftshäuser (optional)
6.4
Gewerbe-/Industrieobjekte (optional)
6.5
Sonstige bebaute Grundstücke (optional)
7
Wohnungs- und Teileigentum
7.1
Wohnungseigentum
7.2
Teileigentum
(Teileigentum optional, so dass auf die Untergliederung verzichtet werden kann,
wenn nur Angaben zum Wohnungseigentum zur Verfügung stehen)
8
Bodenrichtwerte
8.1
Gesetzlicher Auftrag
8.2
Bodenrichtwerte für Bauland
8.3
Übersicht über die Bodenrichtwerte (Gebietstypische Werte)
9
Erforderliche Daten
9.1
Indexreihen
9.2
Umrechnungskoeffizienten
9.3
Liegenschaftszinssätze
9.4
Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke (optional)
9.5
Marktanpassungsfaktoren (optional)
9.6
Bewirtschaftungskosten (optional)
9.7
Sonstige erforderliche Daten (optional)
10
Rahmendaten zum Grundstücksmarkt (optional)
Entwicklung von Bautätigkeit, Baukosten, Grundstückspreisen, Zinsen,
Lebenshaltungskosten, Mieten etc. (je nach zur Verfügung stehenden Daten)
11
Regionale Vergleiche (optional)
z.B. Großstädte des Bundesgebiets, Städte des Ruhrgebiets etc.
12
Mieten (optional)
13
Sonstige Angaben (optional)
z.B. Auszug aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, Angabe der Mitglieder
des Gutachterausschusses
In den Kapiteln 5 (Unbebaute Grundstücke), 6 (Bebaute
Grundstücke) und 7 (Wohnungs- und Teileigentum) der Gliederung sollen alle
marktrelevanten Informationen (Umsatzentwicklung, Preisentwicklung und
Preisniveau) des jeweiligen Teilmarktes (z. B. unbebaute Grundstücke für den
individuellen Wohnungsbau) zusammenhängend dargestellt werden. Dieses Prinzip
der Darstellung ist vorteilhafter als die Gliederung nach Umsätzen,
Preisentwicklung und Preisniveau, weil im zuletzt genannten Fall Informationen
zu einem Teilmarkt an drei unterschiedlichen Stellen des Marktberichtes
anzutreffen sind.
Soweit die Informationen zu den erforderlichen Daten im
Grundstücksmarktbericht veröffentlicht werden sollen, können diese
Informationen auch - abweichend von der empfohlenen Gliederung - in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilmarkt dargestellt werden (z.
B. Umsatz, Preisniveau, Preisentwicklung, Indexreihe, Liegenschaftszinssätze
eines Teilmarktes).
Ob die für die Wertermittlung erforderlichen Daten im
Grundstücksmarktbericht oder in einer gesonderten Veröffentlichung publiziert
werden sollen, hängt vom Umfang und von der Aussagefähigkeit der vom
Gutachterausschuss ermittelten marktrelevanten Informationen und erforderlichen
Daten ab. Die Entscheidung bleibt dem Gutachterausschuss überlassen (vgl. § 12
(2) GAVO NW).
Die Aufstellung von Mietwertübersichten ist nach § 5 (5) b)
GAVO NW eine Aufgabe, die vom Gutachterausschuss wahrgenommen werden kann. Wenn
Mietspiegel vom Gutachterausschuss oder mit seiner Beteiligung aufgestellt
werden, spricht grundsätzlich nichts gegen eine entsprechende Veröffentlichung
im Grundstücksmarktbericht, allenfalls wären möglicherweise verringerte Absatzzahlen
beim Verkauf des Mietspiegels zu berücksichtigen.
Eine Prognose der weiteren Entwicklung auf dem
Grundstücksmarkt ist zwar in zahlreichen Veröffentlichungen anderer
Institutionen zum Grundstücksmarkt zu finden. In den Grundstücksmarktberichten
der Gutachterausschüsse sollten jedoch lediglich die tatsächlichen Marktdaten
dargestellt werden.
Für die äußere Gestaltung sind wegen der Eigenschaft der
Gutachterausschüsse als Landeseinrichtungen die Gestaltungsrichtlinien des
Landes grundsätzlich verbindlich. Hierzu gehört insbesondere die Verwendung des
Landeswappens und die Anordnung der Beschriftung. Die Beschlüsse der
Landesregierung vom 10.9.1991 zur Anwendung eines einheitlichen Designs sind in
der Broschüre „Das NRW-Design" dargestellt, die den Gutachterausschüssen
zur Verfügung steht. Da im übrigen aber der örtliche Grundstücksmarkt
beschrieben wird, spricht nichts gegen die Einbindung lokaler
Gestaltungselemente (Stadtwappen, Umriss des Kreisgebiets etc.).
Der Gutachterausschuss - nicht etwa die Stadt oder der Kreis
- ist Herausgeber und damit verantwortlich auch im Sinne des Presserechts; dies
sollte auf den ersten Blick und eindeutig erkennbar sein.