Anlage
Richtlinie
zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen
beim Lagern wassergefährdender Stoffe
(Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie – LöRüRL)
Inhaltsverzeichnis
1
Schutzziel und Bemessungsgrundlagen
2
Geltungsbereich
3
Begriffe
3.1
Bauliche Anlagen
3.2
Wassergefährdende Stoffe
3.3
Brennbare Flüssigkeiten
3.4
Lagern
3.5
Transportbedingtes Zwischenlagern
3.6
Produktionsgang
3.7
Arbeitsgang
3.8
Lager
3.9
Lagerabschnitt
3.10
Lagermenge
3.11
Lagerguthöhe
3.12
Löschwasser-Rückhalteanlagen
3.13.
Sicherheitskategorien
3.14
Werkfeuerwehr
4
Allgemeine Anforderungen
4.1
Grundanforderungen
4.2
Löschwasser-Rückhalteanlagen
4.3
Lagern von Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen
5
Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und
ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3 000 l und als Schüttgüter
in Gebäuden
5.1
Allgemeine Anforderungen
5.2
Wände und Decken
5.3
Lagern, Lagermenge, Lagerabschnitt und Löschwasser-Rückhalteanlagen
6
Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und
ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3 000 l und als Schüttgüter
im Freien
6.1
Allgemeine Anforderungen
6.2
Wände, Abstände, Umfahrten
7
Lagern von Stoffen in ortsfesten Behältern sowie in ortsbeweglichen Behältern
mit Fassungsvermögen von mehr als 3 000 l
7.1
Lagern von nichtbrennbaren Flüssigkeiten und von festen brennbaren Stoffen
7.2
Lagern von brennbaren Flüssigkeiten
8
Allgemeine Betriebsanforderungen
9
Zusätzliche Bauvorlagen
1
Schutzziel und Bemessungsgrundlagen
1.1
Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Gewässer vor verunreinigtem
Löschwasser, das beim Brand eines Lagers wassergefährdender Stoffe anfällt. Zu
diesem Zweck enthält die Richtlinie abgestufte Anforderungen zur Begrenzung der
Risiken.
1.2
Auf der Grundlage des Besorgnisgrundsatzes des Wasserrechts (§ 19g Abs. 1
Wasserhaushaltsgesetzt – WHG) ist es grundsätzlich erforderlich, das verunreinigte
Löschwasser zurückzuhalten. Die dafür zu fordernde Sicherheit muss der
jeweiligen Wassergefährdungsklasse adäquat sein. Dem wird entsprochen, wenn die
in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt sind1).
Die Richtlinie geht für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 1 von einer
vollständigen Rückhaltung des empirisch belegten Volumens des anfallenden
Löschwassers aus. Wegen des höheren Gefährdungspotentials wird für Stoffe der
Wassergefährdungsklasse WGK 2 ein Sicherheitszuschlag für die Auffangkapazität
von 50% und für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 3 von 100% angesetzt.
1.3
In die Ermittlung des Volumens des zurückzuhaltenden Löschwassers sind die
folgenden Parameter eingegangen und finden in der Richtlinie Berücksichtigung:
- Art der Feuerwehr (öffentliche Feuerwehr und Werkfeuerwehr),
- Brandschutztechnische Infrastruktur (Brandmeldeanlage, Feuerlöschanlage),
- Fläche des Lagerabschnitts,
- Lagerguthöhen, Lagerdichte und Lagermenge,
- Art des Lagerns (im Freien, im Gebäude, in ortsbeweglichen Gefäßen, in
ortsbeweglichen und ortsfesten Behältern).
Die Parameter dienen ausschließlich der Ermittlung des Volumens des
zurückzuhaltenden Löschwassers. Von den Werten der Richtlinie kann abgewichen
werden, wenn im Einzelfall der Nachweis einer ausreichenden
Löschwasser-Rückhaltung geführt wird.
1.4
Eine Löschwasser-Rückhaltung für Lager wassergefährdender Stoffe ist nicht
erforderlich, wenn
- im Lager ausschließlich nichtbrennbare Stoffe unverpackt oder so gelagert
sind, dass die Verpackung und/oder Lager-/Transporthilfsmittel (z. B. Paletten)
nicht zur Brandausbreitung beitragen2), und
wenn die Bauteile des Lagers aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Stoffe,
die nicht selbständig weiterbrennen, wie z. B. wasserlösliche Farben mit
Flammpunkt, jedoch ohne Brennpunkt, stehen hier nichtbrennbaren Stoffen
gleich.),
-
im Lager im Brandfall nicht mit Wasser sondern ausschließlich mit
Sonderlöschmitteln ohne Wasserzusatz gelöscht wird und wenn die Bauteile des
Lagers aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
1.5
Andere Anforderungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes nach der
Technischen Regel für Gefahrstoffe – Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe
in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514)3)
– sowie des Brand- und Explosionsschutzes nach der Technischen Regel für
brennbare Flüssigkeiten – Allgemeine Sicherheitsanforderungen (TRbF 100)3) – bleiben unberührt.
2
Geltungsbereich
2.1
Diese Richtlinie gilt für bauliche Anlagen (s. Abschn. 3.1), in oder auf denen
wassergefährdende Stoffe
- der Wassergefährdungsklasse WGK 1 mit mehr als 100 t je Lagerabschnitt (s.
Abschn. 3.9) oder
- der Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit mehr als 10 t je Lagerabschnitt oder
- der Wassergefährdungsklasse WGK 3 mit mehr als 1 t je Lagerabschnitt gelagert
(s. Abschn. 3.4) werden.
Werden wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklasse
zusammengelagert, so gilt für die Feststellung, ob die bauliche Anlage dem
Geltungsbereich unterliegt,
- 1 t WGK 3-Stoff als 10 t WGK 2-Stoff und
- 1 t WGK 2-Stoff als 10 t WGK 1-Stoff.
Die auf eine Wassergefährdungsklasse umgerechneten Mengen sind zu addieren.
2.2
Diese Richtlinie findet keine Anwendung
- auf die Bereitstellung zur Beförderung, wenn diese binnen 24 Stunden oder am
darauffolgenden Werktag erfolgt; ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die
Frist mit Ablauf des nächsten Werktages,
- auf transportbedingtes Zwischenlagern (s. Abschn. 3.5),
- auf Stoffe, die sich im Produktionsgang (s. Abschn. 3.6) oder im Arbeitsgang
(s. Abschn. 3.7) befinden.
2.3
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf das Lagern von
- Stoffen, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln,
- explosionsgefährlichen Stoffen,
- Druckgasen,
- organischen Peroxiden,
- ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln,
- radioaktiven Stoffen.
3
Begriffe
3.1
Bauliche Anlagen
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn
die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder wenn die Anlage nach
ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu
werden. Als bauliche Anlagen gelten auch Lagerflächen und –plätze im Freien.
3.2
Wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die
geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit
des Wassers nachteilig zu verändern. Sie werden entsprechend ihrer
Gefährlichkeit in folgende Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft:
WGK 0: im allgemeinen nicht wassergefährdende Stoffe
WGK 1: schwach wassergefährdende Stoffe
WGK 2: wassergefährdende Stoffe
WGK 3: stark wassergefährdende Stoffe
Die Einstufung von wassergefährdenden Stoffen in Wassergefährdungsklassen (WGK)
bestimmt sich nach den Vorschriften des Wasserrechts.4)
3.3
Brennbare Flüssigkeiten
Brennbare Flüssigkeiten sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35° C weder fest
noch salbenförmig sind und bei 50° C einen Dampfdruck von höchstens 3 bar
haben. Dieses sind nicht nur Stoffe, die den Bestimmungen der Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten (VbF) unterliegen, sondern auch solche brennbaren
Flüssigkeiten, die zwar nicht den Bestimmungen der VbF unterliegen, aber unter
den im Satz 1 genannten Voraussetzungen einen Flammpunkt besitzen und zur
Brandbelastung beitragen.
3.4
Lagern
Lagern ist das Vorhalten von Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder
Entsorgung.
3.5
Transportbedingtes Zwischenlagern
Transportbedingtes Zwischenlagern ist immer dann gegeben, wenn im Verlauf der
Beförderung zeitweilige Aufenthalte an Stellen entstehen, die nicht für ein
regelmäßiges Bereitstellen bestimmt sind.
3.6
Produktionsgang
Der Produktionsgang umfasst das gesamte Herstellungsverfahren einschließlich
Be- und Verarbeitung innerhalb eines Betriebes oder Werksgeländes. Zum
Produktionsgang gehört auch das Bereitstellen der für den Fortgang der Arbeit
erforderlichen Ausgangsprodukte, das kurzfristige Abstellen von Zwischen- und
Endprodukten sowie die innerbetriebliche Beförderung.
Die für den Fortgang der Arbeit im Produktionsgang erforderliche Menge an Ausgangsprodukten
ist in der Regel durch den Bedarf einer Tagesproduktion begrenzt.
Als kurzfristig abgestellt gelten Stoffe nur so lange, wie es sich aus dem
Fortgang des Produktionsprozesses verfahrenstechnisch zwingend ergibt. Für Endprodukte
soll dieser Zeitraum in der Regel einen Tag
nicht überschreiten.
Eine Überschreitung der vorstehend in Satz 3 genannten Mengen und in Satz 4
genannten Zeiträume unterbricht den Produktionsgang und erfüllt den Begriff des
Lagerns nach Abschnitt 3.4.
3.7
Arbeitsgang
Der Arbeitsgang umfasst Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Abfüllen oder
Umfüllen, sofern diese Tätigkeiten nicht Bestandteil des Produktionsganges
sind.
Die für den Fortgang der Arbeit im Arbeitsgang erforderliche Menge an Stoffen
ist in der Regel eingehalten, wenn sie den Bedarf eines Arbeitstages nicht
überschreitet.
3.8
Lager
Ein Lager ist ein Gebäude, ein Bereich oder ein Raum in einem Gebäude oder ein
Bereich im Freien, das/der dazu bestimmt ist, Stoffe sowie Stoffe in Verpackungen,
in ortsbeweglichen Gefäßen und in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern zum
Lagern aufzunehmen.
3.9
Lagerabschnitt
Ein Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der
- in Gebäuden von anderen Räumen durch Wände und Decken,
- im Freien durch entsprechende Abstände oder durch Wände getrennt ist.
3.10
Lagermenge
Die Lagermenge ist die Menge aller wassergefährdenden Stoffe zuzüglich aller
zur Brandbelastung beitragenden Stoffe in einem Lagerabschnitt.
3.11
Lagerguthöhe
Die Lagerguthöhe ist der Abstand zwischen dem Fußboden und der Oberkante der
obersten Lagerguteinheit.
3.12
Löschwasser-Rückhalteanlagen
Löschwasser-Rückhalteanlagen sind Anlagen, die dazu bestimmt und geeignet sind,
das bei einem Brand anfallende verunreinigte Löschwasser bis zu einer
Entsorgung aufzunehmen.
Als Löschwasser-Rückhalteanlagen gelten offene oder geschlossene Becken, Gruben
oder Behälter sowie sonst anders genutzte Räume und Flächen sowie Einrichtungen
(wie Teile von Grundstücksentwässerungsanlagen), sofern diese geeignet sind,
verunreinigtes Löschwasser aufzunehmen, wie Auffangräume nach TRbF.
3.13
Sicherheitskategorien
Sicherheitskategorien sind Klassierungsstufen, die sich aus der Art der
Feuerwehr, den Anforderungen an die Brandmeldung und der Ausstattung mit einer
automatischen Feuerlöschanlage ergeben. Sie werden wie folgt unterschieden:
Sicherheitskategorie K 1:
- öffentliche Feuerwehr
- keine besondere Anforderung an die Brandmeldung
Sicherheitskategorie K 2:
- öffentliche Feuerwehr
- besondere Anforderung an die Brandmeldung
Sicherheitskategorie K 3:
- Werkfeuerwehr
- besondere Anforderung an die Brandmeldung
Sicherheitskategorie K 4:
- öffentliche Feuerwehr oder Werkfeuerwehr und
- automatische Feuerlöschanlage einschließlich automatischer Brandmeldung
3.14
Werkfeuerwehr
Werkfeuerwehr im Sinne dieser Richtlinie ist eine Werkfeuerwehr, die jederzeit
spätestens 5 Minuten nach der Alarmierung in mindestens Gruppenstärke die
Brandstelle erreicht.
4
Allgemeine Anforderungen
4.1
Grundanforderungen
4.1.1
Bei Lagerabschnitten mit einer zulässigen Lagermenge von nicht mehr als 200 t
von Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK 1 ist eine Rückhaltung von
Löschwasser nicht erforderlich, wenn die übrigen Anforderungen dieser
Richtlinie eingehalten werden.
Satz 1 gilt auch für Lagerabschnitte, in denen neben Stoffen der
Wassergefährdungsklasse WGK 1 auch Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit
einem Anteil von nicht mehr als 5% gelagert werden. Für die Feststellung der
zulässigen Gesamtlagermenge ist dann Abschnitt 2.1, zweiter Absatz, sinngemäß
anzuwenden.
4.1.2
Lager im Freien mit einer Größe von mehr als 1 600 m² sollen eine
Feuerwehr-Umfahrt haben.
4.1.3
Offene Löschwasser-Rückhalteanlagen müssen für die Einsatzkräfte der Feuerwehr
erreichbar sein.
4.2
Löschwasser-Rückhalteanlagen
4.2.1
Zur Aufnahme des verunreinigten Löschwassers ist eine ausreichend bemessene
Löschwasser-Rückhalteanlage anzuordnen.5)
4.2.2
Soweit mehreren Lagerabschnitten eine gemeinsame Löschwasser-Rückhaltung
zugeordnet wird, richtet sich deren Volumen nach dem größten sich aus den
Berechnungen für die einzelnen Lagerabschnitte ergebenden Rückhaltevolumen.
Sofern Auffangräume für Stoffe aufgrund von Rechtsvorschriften (nach VbF oder
VAWS) als Löschwasser-Rückhalteanlagen mitbenutzt werden können, so müssen
deren erforderliche Volumina zu dem Löschwasser-Rückhaltevolumen hinzugerechnet
werden.
4.2.3
Löschwasser-Rückhalteanlagen sind so anzuordnen oder einzurichten, dass eine
Überfüllung rechtzeitig erkannt werden kann.
4.2.4
Boden und Wände von Löschwasser-Rückhalteanlagen müssen bis zum Zeitpunkt der
Entsorgung ausreichend dicht sein. Dieses gilt als erfüllt z. B. bei der
Verwendung von Stahl oder von wasserundurchlässigem Beton nach DIN 1045 mit
einer Dicke von 20 cm.
4.2.5
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass verunreinigtes Löschwasser, welches
abgeleitet wird, nicht zur Brandausbreitung beitragen kann.
4.2.6
Wird die Verbindung eines Lagerabschnittes zu einer Löschwasser-Rückhalteanlage
außerhalb des Gebäudes offen hergestellt, so dürfen die Löschmaßnahmen der
Feuerwehr dadurch nicht beeinträchtigt werden.
4.3
Lagern von Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen
Beim Lagern von Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen bestimmt
sich die zulässige Lagermenge, die zulässige Fläche des Lagerabschnitts sowie
das Volumen der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlage nach der jeweils
höchsten Wassergefährdungsklasse der Stoffe. Ein Anteil
- von weniger als 1% von Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK 3 in Lagern
für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 2 und
- von weniger als 5% von Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK 2 in Lagern
für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 1
bleibt hierbei unberücksichtigt; Abschnitt 2.1 (Geltungsbereich) bleibt
unberührt.
5
Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und
ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3 000 l und als Schüttgüter
in Gebäuden
5.1
Allgemeine Anforderungen
5.1.1
In mehrgeschossigen Gebäuden ist in der Sicherheitskategorie K 1, mit Ausnahme
des Erdgeschosses, ein Lagern wassergefährdender Stoffe nicht zulässig.
5.1.2
Lager der Sicherheitskategorien K 2 und K 3 sind mit automatischen
Brandmeldeanlagen auszurüsten.
5.2
Wände und Decken
Die Lagerabschnitte sind gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen
oder Gebäuden durch Wände und Decken in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus
nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) abzutrennen; bei Lagerabschnitten mit einer
Fläche von mehr als 1 600 m² erfolgt diese Abtrennung durch Decken in der Feuerwiderstandsklasse
F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) und durch Brandwände.
5.3
Lagern, Lagermenge, Lagerabschnitt und Löschwasser-Rückhalteanlagen
5.3.1
Beim Lagern von Stoffen
- in Blocklagern mit Lagerguthöhen bis zu 4 m,
- in Blocklagern mit Lagerguthöhen bis zu 5 m bei Vorhandensein einer
automatischen Feuerlöschanlage,
- in Regellagern mit Lagerguthöhen bis zu 5 m,
- in Block- und Regellagern mit Lagerguthöhen bis zu 6 m, wenn jede
Lagerguteinheit von mindestens einer Seite für den Löschangriff der Feuerwehr zugänglich
ist und eine Lagerguttiefe von 1,5 m je Lagerguteinheit nicht überschritten
wird,
- in Regellagern mit Lagerguthöhen bis zu 40 m bei Vorhandensein einer
automatischen Feuerlöschanlage
bestimmen sich für erdgeschossig angeordnete, eingeschossige Lagerabschnitte
die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts nach Tabelle 1.
5.3.2
Für nicht erdgeschossig angeordnete oder für mehrgeschossige Lagerabschnitte
ergibt sich in den Sicherheitskategorien K 2, K 3 und K 4 die zulässige Lagermenge
und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts durch Multiplikation der Werte der
Tabelle 1 mit folgenden Abminderungsfaktoren:
- in Gebäuden mit zwei Geschossen: 0,7
- in Gebäuden mit drei Geschossen: 0,6
- in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen: 0,5
5.3.3
Beim Lagern von brennbaren Flüssigkeiten, die der VbF unterliegen, bestimmen
sich die zulässige Lagermenge und die zulässige Lagerfläche des Lagerabschnitts
nach den Regelungen der VbF und den TRbF. Die Bemessung der erforderlichen
Löschwasser-Rückhalteanlagen für diese Lager bestimmt sich nach Tabelle 2.
5.3.4
Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen für Lagerguthöhen
bis 12 m bestimmt sich nach Tabelle 2, für Lagerguthöhen über 12 m nach Tabelle
3.
5.3.5
Die Richtlinie berücksichtigt für das Lagern von Stoffen, außer in den Fällen
des Abschnitts 7.2, nicht die Anordnung von nichtautomatischen Feuerlöschanlagen.
Inwieweit die Anordnung derartiger Anlagen bei der Beurteilung der zulässigen
Lagerguthöhe, der zulässigen Lagerfläche, der zulässigen Lagermenge und des
erforderlichen Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage begünstigend
berücksichtigt werden kann, muss die Genehmigungsbehörde mit der zuständigen
Brandschutzdienststelle im Einzelfall entscheiden.
5.3.6
Wird bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Schaum als Löschmittel
erforderlich, kann Abschnitt 7.2.2 sinngemäß angewendet werden.
Tabelle
1: vgl. Anlage 02
Tabelle 2: vgl. Anlage 02
Tabelle 3: vgl. Anlage 02
6
Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und
ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3000 l und als Schüttgüter
im Freien
6.1
Allgemeine Anforderungen
6.1.1
Die Branderkennung und Brandmeldung muss bei Lagern der Sicherheitskategorien K
2 und K 3 durch eine stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeit (wie Telefon,
Feuermelder, Funkgeräte etc.) gewährleistet sein; es sei denn, es ist eine
nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert.
6.1.2
Die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts bestimmen
sich nach Abschnitt 5.3 und nach Tabelle 1. Sofern die Lagerflächen während 24
Stunden je Tag ständig betrieben oder nachweislich ständig durch Personen
überwacht werden oder wenn eine für das Lagern im Freien nachweislich geeignete
automatische Brandmeldeanlage installiert wird, sind die Werte für die
Sicherheitskategorie K 2 mit dem Faktor 1,5 und für die Sicherheitskategorie K
3 mit dem Faktor 2,0 zu multiplizieren. Die Werte für die Sicherheitskategorie
K 4 gelten nur bei Installation einer für das Lagern im Freien nachweislich
geeigneten automatischen Feuerlöschanlage und automatischen Brandmeldeanlage.
6.1.3
Eine Lagerung im Freien liegt auch dann vor, wenn das Lager mit einem
Wetterschutzdach versehen ist und folgende Anforderungen erfüllt sind:
- Zur Belüftung und ungehinderten Brandbekämpfung müssen drei vollflächig
offene Seiten vorhanden sein.
- Die Überdachung muss Wärmeabzugsflächen enthalten, die mindestens 50% der
Grundfläche betragen.
- Die Überdachung darf nicht wärmegedämmt sein.
6.1.4
Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen bestimmt sich
nach Tabelle 2.
6.1.5
Abschnitt 5.3.6 gilt sinngemäß.
6.2
Wände, Abstände, Umfahrten
6.2.1
Die Lagerabschnitte sind gegenüber anderen Lagerabschnitten, Gebäuden oder
Nachbargrenzen durch Wände in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus
nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) oder durch ausreichend große Abstände nach
Abschnitt 6.2.3 abzutrennen.
6.2.2
Die Wände nach Abschnitt 6.2.1 müssen die zulässige Lagerhöhe um mindestens 1 m
und die zulässige Lagertiefe an der offenen Seite um mindestens 0,5 m
überschreiten.
6.2.3
Sind Lagerabschnitte nicht durch Wände nach den Abschnitten 6.2.1 und 6.2.2
abgetrennt, so betragen die nach Abschnitt 6.2.1 erforderlichen Mindestabstände:
-5 m zwischen Lagerabschnitten mit brennbaren oder nichtbrennbaren Stoffen in
nichtbrennbaren Behältern mit einer Größe von mindestens 200 l und bei einer
maximalen Lagerhöhe von 4 m,
- 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage und einer
Werkfeuerwehr,
- 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Feuerlöschanlage,
- 10 m in allen anderen Fällen.
Größere Mindestabstände, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder
Technischen Regeln (z. B. TRbF 110 bzw. TRbF 210) ergeben, bleiben unberührt.
7
Lagern von Stoffen in ortsfesten Behältern sowie in ortsbeweglichen Behältern
mit Fassungsvermögen von mehr als 3000 l
7.1
Lagern von nichtbrennbaren Flüssigkeiten und von festen brennbaren Stoffen
7.1.1
Für nichtbrennbare Flüssigkeiten in brennbaren Behältern ist für die
Flüssigkeit kein zusätzliches Volumen für die Löschwasser-Rückhaltung
erforderlich, wenn ein Auffangraum für die Flüssigkeit vorhanden ist.
7.1.2
Für brennbare pastöse Stoffe, die unter erhöhter Temperatur gelagert werden (z.
B. Paraffin), und für feste brennbare Stoffe (z. B. organische Stäube) ist im
Einzelfall zu entscheiden, ob bzw. welches Volumen zur Löschwasser-Rückhaltung
erforderlich ist.
7.2
Lagern von brennbaren Flüssigkeiten
7.2.1
Einrichtungen zur Löschwasser-Rückhaltung sind nicht erforderlich
- für Behälter, die vollständig im Erdreich eingebettet sind,
- für doppelwandige Behälter aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 100 m³, die mit
einem zugelassenen Leckanzeigegerät ausgerüstet sind.
7.2.2
Sofern Auffangräume für brennbare Flüssigkeiten erforderlich sind (nach VbF,
VAWS, Prüfbescheid) und diese auch als Löschwasser-Rückhalteanlagen mitbenutzt
werden sollen, muss neben dem Fassungsvermögen der Auffangräume für Produktaustritt
ein ausreichender zusätzlicher Freiraum zur Aufnahme des Löschwassers sowie des
Löschschaumes gegeben sein.
Dieser zusätzliche Freiraum gilt als ausreichend, wenn
-bei Verwendung von Schwerschaum nach DIN 14 493 Teil 2 die Höhe eines
Auffangraumes, den Wert um 30 cm übersteigt, wie er nach TRbF 110 Nr. 7.4 und
TRbF 210 Nr. 3.5 zu bemessen ist, oder
- über eine Beschränkung des Füllungsgrades im Behälter oder über eine Messung
und Begrenzung des Füllungsgrades mit Alarmauslösung sichergestellt wird, dass
ein ausreichender Freiraum – wie vor – bereitgehalten wird, oder
- rechnerisch nachgewiesen wird, dass das Fassungsvermögen ausreicht. Hierzu
dient die in Abschnitt 7.2.3 angegebene Formel, in die die Bewertungsfaktoren
eingehen.
7.2.3
Der rechnerische Nachweis des erforderlichen Gesamt-Fassungsvermögens VG
von Auffangräumen unter Berücksichtigung der Übernahme der Funktion von
Löschwasser-Rückhalteanlagen berechnet sich nach der Gleichung:
VG = VP + WL + WB + VSch
– P – E
Darin bedeuten:
VG = Gesamt-Fassungsvermögen
VP = Fassungsvermögen für die brennbaren Flüssigkeiten in m³ gemäß
TRbF 110 Nr. 7.4 und TRbF 210 Nr. 3.5,
WL = Wassermenge aus dem Löschmittel in m³ (Schaum nach DIN 14 493
Teil 2), multipliziert mit den Bewertungsfaktoren FG, FL
und FF (s. Abschn. 7.2.4),
WB = Wassermenge in m³ von der Berieselung (Kühlung) (nach DIN 14
495), soweit es mit dem Löschwasser WL vermischt wird, multipliziert
mit den Bewertungsfaktoren FG, FL und FF (s.
Abschn. 7.2.4),
VSch = Löschschaumvolumen in m³ bei einem angenommenen 50%igen
Zerfall des Schaumes nach DIN 14 493 Teil 2,
P = in benachbarte Auffangräume oder in andere Behälter abgeführte brennbare
Flüssigkeiten in m³,
E = in andere Löschwasser-Rückhalteanlagen abgeleitetes Löschwasser bzw. Wasser
aus dem Löschschaum oder getrennt vom Lagergut abgeleitetes, nicht
verunreinigtes Löschwasser in m³ (z. B. über eine Einrichtung nach TRbF 110 Nr.
7.59)
7.2.4
Die Bewertungsfaktoren FG, FL und FF nach
Abschnitt 7.2.3 bestimmen sich wie folgt:
Tabelle
4: vgl. Anlage 02
Tabelle 5: vgl. Anlage 02
Tabelle 6: vgl. Anlage 02
7.2.5
Wenn im Brandfall Lagergut aus dem Lagerbehälter z. B. in andere Behälter
abgeführt werden kann, kann das Volumen der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten
um das Volumen P, das während der Dauer des Brandes bzw. der Brandbekämpfung
abgeführt werden kann, geringer angesetzt werden. Hierfür ist ein Nachweis zu
führen. Die Verringerung des erforderlichen Fassungsvermögens für die
brennbaren Flüssigkeiten schafft Raum für das zurückzuhaltende Löschwasser.
In der Regel ist mit einer Brandbekämpfungszeit von 30 Minuten zu rechnen. Bei
einem Nachweis im Einzelfall kann auch eine Abbrandrate berücksichtigt werden.
7.2.6
Durch Ableiten von Löschwasservolumen E in andere Löschwasser-Rückhalteanlagen
oder Ableiten von nichtverunreinigtem Löschwasservolumen E über dafür geeignete
Anlagen kann weiterer Freiraum bereitgestellt werden.
Es kann nur das Volumen E des abgeleiteten Löschwassers angesetzt werden, das
während der Dauer des Brandes bzw. der Brandbekämpfung abgeführt wird. Hierfür
ist ein Nachweis zu führen. In der Regel ist mit einer Brandbekämpfungszeit von
30 Minuten zu rechnen.
7.2.7
Bei Unterteilung der Auffangräume durch Trennwände dürfen diese in Anlehnung an
TRbF 110 Nr. 7.56 in der Höhe nicht mehr als 75% der Höhe der Außenwälle
betragen. Die Trennwände müssen mindestens so hoch sein wie die erforderliche
Schaumschichtdicke. Die Tankwälle sind im Volumenbereich VG-VSch
flüssigkeitsdicht und im Volumenbereich VSch schaumdicht auszuführen.
8
Allgemeine Betriebsanforderungen
8.1
An den Zugängen zu den Lagerabschnitten ist je ein Schild nach DIN 4066 mit der
Aufschrift „Löschwasser-Rückhaltung“ anzubringen.
8.2
Auf Verlangen sind den Brandschutzdienststellen Feuerwehrpläne mit Hinweis auf
die Löschwasser-Rückhalteanlagen auszuhändigen.
9.
Zusätzliche Bauvorlagen
Zusätzlich zu den sonst erforderlichen Bauvorlagen müssen nachfolgende
besonderen Angaben gemacht werden:
- Größe der Fläche des Lagerabschnitts und Lagermenge,
- Art der Feuerwehr,
- Art der Feuerlöschanlage,
- Art der Branderkennung und Brandmeldung,
- Maß und Bemessung der Abstände,
- Anordnung, Berechnung und Ausbildung der Löschwasser-Rückhalteanlagen.
1) Bezüglich der
in dieser Richtlinie zitierten Normen gilt, dass auch Produkte und
Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen, anderen technischen
Spezifikationen und/oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften technischen
Inhalts anderer EG-Mitgliedsstaaten entsprechen, sofern das geforderte
Sicherheitsniveau gewährleistet wird, d. h. für den Anwendungsfall die
Gleichwertigkeit mit der zitierten Norm und die Verträglichkeit mit dieser
Richtlinie im Rahmen der Verfahren einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,
die durch das Institut für Bautechnik erteilt wird, oder einer Zustimmung im
Einzelfall, die von den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder gegeben wird,
festgestellt und anerkannt wurden.
2) Nicht zur Brandausbreitung tragen solche Verpackungen und Lager-/Transporthilfsmittel bei, die nichtbrennbar sind oder die nur schwer zur Entflammung gebracht werden können und dann nur bei anhaltender Wärmezufuhr mit geringer Geschwindigkeit weiterbrennen. Dabei ist das System aus Lagerhilfsmittel, Packmittel, Packungsform und Zuordnung der Packung zum Packgut zu beachten. Zur Brandausbreitung tragen z. B. nicht bei: Kannen und Kanister aus Metall, Glasflaschen, Metallgitterboxen, Blechcontainer; rieselfähige nichtbrennbare Stoffe in Kunststoff- oder Papiersäcken; anorganische Säuren und Laugen in Kunststoffbehältnissen.
3) veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung.
4)Hinweis:
Vergleiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit (VwVwS) vom 9.3.1990, Gemeinsames Ministerialblatt S. 113 ff.
Gemäß Entwurf Muster-Verwaltungsvorschrift über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-VAWS) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) vom 8.11.1990 wird für Anlagen mit Stoffen, deren WGK nicht sicher bestimmt ist, die Anforderungsstufe nach WGK 3 ermittelt.
5)Hinweis:
Auf die Empfehlungen des
Deutschen Ausschusses für brennbare Flüssigkeiten (DAbF) „Sicherheitstechnische
Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-Rückhalte-Einrichtungen in Lägern für
brennbare Flüssigkeiten“ (veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt) wird
hingewiesen.