Anlage
Richtlinie für die
Bewertung und Sanierung PCB-belasteter
Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCB-Richtlinie NRW) Fassung Juni 1996
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1.
Geltungsbereich
2.
Mitgeltende Regelungen
3.
Bewertung und Überprüfung der PCB-Belastung von Räumen
3.1
Bewertung der PCB-Belastung von Räumen und der Dringlichkeit von
Sanierungsmaßnahmen
3.2
Überprüfung der PCB-Belastung von Gebäuden
4.
Empfehlungen für die Sanierung von Gebäuden
4.1
Grundsätze
4.2
Sanierung
4.2.1
Übersicht
4.2.2
Sanierungsverfahren
4.2.3
Reinigung
4.3
Schutzmaßnahmen bei der Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile
4.3.1
Grenzwerte, Einstufung, Kennzeichnung
4.3.2
Arbeitsschutzvorschriften
4.3.3
Organisatorische Schutzmaßnahmen
4.3.4
Technische Schutzmaßnahmen
4.3.5
Hygienische Schutzmaßnahmen
4.3.6
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
4.4
Abfall- und Abwasserentsorgung
4.4.1
Gesetzliche Bestimmungen zur Entsorgung PCB-belasteter Produkte
4.4.2
Zuordnung von Abfällen zu Entsorgungswegen
4.4.3
Getrennthaltung und Kennzeichnung der Abfälle
4.4.4
Einsammeln und Befördern
4.4.5
Verbleib des Abwassers
5.
Erfolgskontrolle
5.1
Allgemeines
5.2
Messstrategie für die Erfolgskontrolle
5.2.1
Messung
5.2.2
Messbedingungen, Nutzungssimulation
5.3
Beurteilung der raumlufthygienischen Situation
5.4
Anforderungen an die Stellen und Einrichtungen, die Messungen durchführen
Anhang 1
Übersicht über einschlägige Gesetze, Verordnungen und technische Regelwerke
zum Arbeitsschutz und zur Entsorgung PCB-belasteter Produkte
Anhang 2
Empfehlungen für die analytische Bestimmung von polychlorierten Biphenylen
(PCB) in der Raumluft
Einleitung
Die
vorliegende Richtlinie enthält Hinweise für Gebäudeeigentümer und -nutzer sowie
Baufachleute, wie Bauprodukte, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten,
gesundheitlich zu bewerten sind, wie Sanierungen durchgeführt werden können,
welche Schutzmaßnahmen dabei beachtet werden müssen, wie die Abfälle und das
Abwasser zu entsorgen sind und wie sich der Erfolg einer Sanierung
kontrollieren lässt. Die PCB gehören chemisch zur Gruppe der chlorierten
aromatischen Kohlenwasserstoffe. Die Ausgangsverbindung ist das Biphenyl, das
aus zwei miteinander verbundenen Phenylringen besteht, an denen 1 bis insgesamt
10 Chloratome gebunden sein können. Seit den fünfziger Jahren wurde PCB außer
in Kondensatoren von Leuchtstoffleuchten und anderen geschlossenen, d. h. sich
ohne Kontakt zur umgebenden Luft vollziehenden, Anwendungen in großem Umfang auch
als Weichmacher in einer Reihe offener Anwendungen eingesetzt. Offen
angewendete PCB können insbesondere enthalten sein in
- dauerelastischen Fugendichtungsmassen als Gebäudetrennfugen,
- Bewegungsfugen zwischen Betonfertigteilelementen,
Anschlussfugen (Fenster, Türzargen),
Glasanschlussfugen an Fenstern,
Fugen im Sanitärbereich (selten),
- Anstrichstoffen,
- Klebstoffen,
- Deckenplatten (als Weichmacher bzw. Flammschutzmittel),
- Kunststoffen und
- Kabelummantelungen.
Eine der häufigsten Anwendungen in diesem Bereich war die Verwendung als
Weichmacher in Fugendichtungsmassen auf Basis eines Polysulfid-Kunstharzes 1).
Als Weichmacher für Fugendichtungsmassen wurden Produkte verwendet, die 30 bis
60 Gewichtsprozente Chlor enthielten. Diese Weichmacher wurden z. B. unter den
Handelsnamen Clophen, Aroclor, Kanechlor, Fenchlor u. a. in den Verkehr
gebracht. Die äußere Beschaffenheit der technischen Gemische reicht von fast
farblosen, öligen Flüssigkeiten bis zu hellgelben Weichharzen. Mit steigendem Chlorgehalt
nehmen Dichte und Zähflüssigkeit (Viskosität) stark zu, während die ohnehin
geringe Wasserlöslichkeit und die Flüchtigkeit abnehmen. Im Jahr 1973 empfahl
der Rat für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), PCB nicht
mehr in offenen, sondern nur noch in geschlossenen Anwendungen einzusetzen. Im
Jahr 1978 setzte die Bundesregierung diese Empfehlung in deutsches Recht um.
Seit 1983 werden PCB in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr
hergestellt. Aufgrund der zwischenzeitlich aufgehobenen Verordnung zum
Verbot von polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen und zur
Beschränkung von Vinylchlorid (PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung) vom 18. Juli
1989 (BGBl. I S. 1482) wurde das Inverkehrbringen und Verwenden von Stoffen, Zubereitungen
und Erzeugnissen, die bestimmte PCB oder PCB in bestimmten Konzentrationen (50
mg PCB/kg) enthalten, verboten. Heute gelten insoweit die Verbote nach § 1 der
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz
(Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S.
1720), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06. Juli 1994 (BGBl. I S. 1493).
Die bis etwa 1975 in offenen Anwendungen eingesetzten PCB-haltigen Produkte
können bis heute zu PCB-Raumluftbelastungen führen, deren Höhe von der Art der
PCB, von deren Menge im jeweiligen Produkt , von der Art des PCB-kontaminierten
Materials, der Menge und Beschaffenheit PCB-haltiger Produkte im Raum, den
Klimabedingungen des Raumes, den Oberflächentemperaturen der Bauten und den
Witterungsbedingungen abhängt. Im Laufe der Zeit können in solchen Räumen auch
nicht PCB-haltige Bauteile oder Gegenstände durch PCB-haltige Stoffe
kontaminiert werden und ihrerseits wieder zur Raumluftverunreinigung beitragen.
Ab einer bestimmten Höhe der Raumluftbelastung von Aufenthaltsräumen
(Vorsorgewert) sind Maßnahmen zu prüfen, mit denen die Raumluftbelastung gesenkt
werden kann. Zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren können in Abhängigkeit
von der Höhe der Raumluftkonzentration und der Nutzung (Gefahrengrenzwert),
Sanierungsmaßnahmen notwendig werden.
Zu unterscheiden ist zwischen Primär- und Sekundärquellen.
Primärquellen sind Produkte, denen die
PCB gezielt zur Veränderung der Produkteigenschaften zugesetzt wurden. Solche
Produkte, z. B. Fugendichtungsmassen oder Beschichtungen, enthalten in der
Regel mehr als 0,1 Gewichtsprozent PCB und können nach den bisher vorliegenden
Erfahrungen deutlich erhöhte PCB-Raumluftbelastungen verursachen. Neben dem
PCB-Gehalt besitzen das Verhältnis von kontaminierter Oberfläche zu Raumvolumen
sowie die Art des PCB-Gemisches einen entscheidenden Einfluss auf die
resultierende Raumluftbelastung.
Sekundärquellen sind Bauteile (z. B.
Wände, Decken) oder Gegenstände (z. B. Mobiliar oder Ausstattungsgegenstände
wie Teppichböden oder Gardinen), die PCB meist über längere Zeit aus der
belasteten Raumluft aufgenommen haben. Sie vermögen die an der Oberfläche
angelagerten PCB nach und nach wieder in die Raumluft
freizusetzen. Großflächige Sekundärkontaminationen können - selbst nach
vollständigem Entfernen der Primärquellen - erhöhte PCB-Raumluftkonzentrationen
aufrechterhalten.
1.
Geltungsbereich
Diese
Richtlinie gilt für die Bewertung und Sanierung von Gebäuden, in denen
Bauprodukte oder Bauteile enthalten sind, die PCB in offener Anwendung
enthalten (Primärquellen) oder damit kontaminiert sind (Sekundärquellen).
2.
Mitgeltende Regelungen
Bei der
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere die geltenden Regelungen
- des Bauordnungsrechts,
- des Arbeitsschutzrechts,
- des Immissionsschutzrechts und
- des Abfallrechts zu beachten. Auf spezielle Rechtsvorschriften und technische
Regeln wird in den einzelnen Abschnitten
hingewiesen.
3.
Bewertung und Überprüfung der PCB-Belastung
von Räumen
3.1
Bewertung der PCB-Belastung von Räumen und der Dringlichkeit von
Sanierungsmaßnahmen
Von
PCB-belasteten Baustoffen und Bauteilen in Räumen können Gesundheitsrisiken für
die Nutzer der Räume ausgehen. Das gesundheitliche Risiko steigt mit der
Konzentration der PCB-Gehalte in der Raumluft, der Nutzungsart und der
Aufenthaltsdauer im Raum. Die folgende Bewertung der Dringlichkeit einer
Sanierung erfolgt aufgrund der toxikologischen Bewertung von PCB in der
Innenraumluft dauerhaft genutzter Räume durch das frühere Bundesgesundheitsamt
und die Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Medizinalbeamten der Länder (AGLMB).
Auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses für Umwelthygiene der AGLMB
vom 14./15.06.1993 werden folgende Empfehlungen für sachgerecht angesehen:
- Raumluftkonzentrationen unter 300 ng PCB/m3 Luft sind als
langfristig tolerabel anzusehen (Vorsorgewert).
- Bei Raumluftkonzentrationen zwischen 300 und 3.000 ng PCB/m3 Luft ist die Quelle der
Raumluftverunreinigung aufzuspüren und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit
mittelfristig zu beseitigen.
Zwischenzeitlich ist durch regelmäßiges Lüften sowie gründliche Reinigung und
Entstaubung der Räume eine Verminderung der PCB-Konzentration anzustreben.
Der Zielwert liegt bei weniger als 300 ng PCB/m3 Luft
(Sanierungsleitwert).
- Bei Raumluftkonzentrationen oberhalb von 3.000 ng PCB/m3 Luft sind akute
Gesundheitsgefahren nicht auszuschließen (Interventionswert für Sofortmaßnahmen).
Bei entsprechenden Befunden sollen unverzüglich Kontrollanalysen durchgeführt
werden. Bei Bestätigung des Wertes sind in Abhängigkeit von der Belastung zur
Vermeidung gesundheitlicher Risiken in diesen Räumen unverzüglich Maßnahmen zur
Verringerung der Raumluftkonzentrationen von PCB zu ergreifen. Der Zielwert
liegt auch hier bei weniger als 300 ng PCB/m3 Luft.
Großflächige Primärquellen (Farbanstriche, Brandschutzanstriche, Deckenplatten
u. a.) enthalten oftmals ein hochchloriertes PCB-Gemisch (Chlophen A 50/60). Dabei
gibt es besondere Risiken:
- Anders als bei kleinflächigen Primärkontaminationen ist die Direktaufnahme
über die Haut und oral durch kontaminierte Partikel aus Abrieb zu beachten.
- Anders als bei niedrigchlorierten Primärquellen findet sich in der Raumluft
in der Regel auch ein hochchloriertes Raumluftmuster wieder.
- Gleichzeitig zum PCB-Gehalt steigt in der Regel der Dioxin- bzw. Furananteil
im kontaminierten Material.
Das bedeutet eine besondere Bewertung hochchlorierter, großflächiger
Primärkontaminationen. Zusätzlich zum absoluten Gehalt PCB-kontaminierter Raumluft
muss der Chlorgehalt der Quelle kritisch gewürdigt werden. Zur
Erläuterung wird auf folgendes hingewiesen: Dieser Bewertung liegt eine
tolerable tägliche Aufnahmemenge (TDI-Wert) von 1 mg
PCB/kg Körpergewicht zugrunde, der vom früheren Bundesgesundheitsamt und der
Deutschen Forschungsgemeinschaft abgeleitet wurde.
Die täglich über die Nahrung aufgenommene Menge liegt derzeit bei 0,1 mg
/kg Körpergewicht. Eine zusätzliche Belastung über die Atemluft ist unter Vorsorgeaspekten
soweit wie möglich einzuschränken. Als vertretbar könnte bis zu 10 % des
TDI-Wertes angesehen werden, d. h. 0,1 mg
PCB/kg Körpergewicht/Tag. Dieser Wert wird bei einer Aufenthaltsdauer von 24
Stunden pro Tag bei Raumluftkonzentrationen von 300 ng PCB/m3 Luft
erreicht. In Räumen mit im Jahresmittel zu erwartenden
Raumluftkonzentrationen über 3.000 ng PCB/m3 Luft kann der genannte
TDI-Wert allein durch die inhalative Aufnahme überschritten werden; in diesen
Fällen sind daher Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit angezeigt.
3.2
Überprüfung der PCB-Belastung von Gebäuden
Zur
Feststellung einer PCB-Belastung von Gebäuden sollte methodisch wie folgt
vorgegangen werden:
1. Begehung durch sachkundige Personen, repräsentative Probennahme und Analyse
verdächtiger Materialien (inkl. exakter Dokumentation).
2. Repräsentative Raumluftprobennahme (inkl. Begründung und Dokumentation der
Probennahmestrategie).
3. Erstellung eines Schadstoffkatasters (Materialproben, Schichtenprofile,
Luftproben) als Grundlage für die Erstellung eines Sanierungskonzeptes sowie
zur Ermittlung der Belastungssituation des Gesamtgebäudes. Eine offene
Anwendung von PCB ist insbesondere bei Gebäuden zu befürchten, die bis zum Ende
der 70iger Jahre erbaut wurden. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist eine
offene Anwendung von PCB bei Gebäuden, die nach 1980 erbaut wurden, nicht zu
erwarten.
4.
Empfehlungen für die Sanierung von Gebäuden
4.1
Grundsätze
Eine
Sanierung PCB-belasteter Gebäude hat zum Ziel, die Raumluftbelastung durch
PCB-haltige Produkte dauerhaft zu senken. Dies kann z. B. durch Entfernen,
Abtrennen oder Beschichten PCB-haltiger Produkte geschehen.
Es wird empfohlen sicherzustellen, dass die Räume bis zur Sanierung ausreichend
gelüftet und regelmäßig feucht gereinigt werden.
Um Gefährdungen der bei Sanierungen Beschäftigten, Dritter und der Umwelt
auszuschließen, sollten folgende Grundsätze beachtet werden:
1. Sanierungsmaßnahmen werden als in sich geschlossenes Konzept vom Beginn der
Arbeiten bis zur Entsorgung der Abfälle und des Abwasser entsprechend den
geltenden Bestimmungen geplant. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch
die Sanierung der Bauteile notwendige Eigenschaften der Bauteile - z. B. deren
Standsicherheit - beeinträchtigt werden können.
2. Es werden nur Firmen beauftragt, die mit den Arbeiten, den dabei
auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sind und
über die erforderlichen Geräte und Ausrüstungen verfügen.
3. Die Sanierung erfolgt möglichst staubarm.
4. Die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der
Gebäudenutzer und der Umwelt während der Sanierung werden beachtet. Hierzu wird
auf die Abschnitte 4.3 und 4.4 verwiesen.
5. Durch geeignete Maßnahmen (z. B. staubdichte Abschottungen des
Arbeitsbereiches) wird sichergestellt, dass bei der Sanierung freigesetzte
PCB-haltige Stäube nicht in Gebäudebereiche außerhalb des Arbeitsbereichs
gelangen können. Unterdruckhaltung und Zugangsschleusen sind in der Regel nicht
erforderlich 2). Bei komplexen Sanierungsvorhaben wird empfohlen,
durch einen gerichteten Luftstrom oder geeignete Absperrungen im
Sanierungsbereich eine Neukontamination bereits sanierter Flächen oder Räume
durch Sanierungsarbeiten im gleichen oder in anderen Räumen zu verhindern. Das
Betreten des Arbeitsbereiches durch unbeteiligte Dritte ist zu verhindern.
6. Gegen die Verschleppung von PCB-haltigem Staub aus dem Arbeitsbereich werden
geeignete Maßnahmen ergriffen, z. B. die Verwendung von Einmalüberziehschuhen.
7. Der gesamte Arbeitsbereich wird täglich mit einem geeigneten Staubsauger
grob gereinigt (vgl. Abschnitt 4.3.4).
8. Weitergehende Maßnahmen zum Schutz von Personen außerhalb des Sanierungsbereiches sind nicht erforderlich.
4.2
Sanierung
4.2.1
Übersicht
Für eine dauerhafte Sanierung von PCB-belasteten Räumen kommt in der Regel nur
das Entfernen der Primärquellen (z. B. Dichtungsmassen, Anstriche, Deckenplatten)
in Betracht. Die nachfolgend aufgeführten Verfahren haben sich in der Praxis
bewährt. Damit sind andere Verfahren, die zu gleichwertigen Ergebnissen führen,
nicht ausgeschlossen. Die Beschichtung von Primärquellen hat sich bisher nicht
bewährt.
Lässt sich durch diese Maßnahmen an den Primärquellen die
PCB-Raumluftkonzentration nicht unter den Sanierungsleitwert von 300 ng PCB/m3
Luft absenken, ist darüber hinaus die Sanierung von Sekundärquellen
erforderlich. Großflächige Sekundärquellen sollten möglichst entfernt werden.
Im Falle einer Beschichtung oder Abtrennung ist der Langzeiterfolg dieser
Maßnahmen durch Messungen nach 5.3 zu belegen.
Die vorgelegten Empfehlungen sind auf den Umgang mit PCB-haltigen Produkten
nach Bränden nicht anzuwenden (siehe hierzu die BGA-Empfehlungen zur Reinigung
von Gebäuden nach Bränden, Bundesgesundheitsblatt 1/90).
4.2.2
Sanierungsverfahren
Die Heißbehandlung, PCB-haltiger Materialien, z. B. durch Flammstrahlen, sowie
die Anwendung von Verfahren, bei denen eine Erhitzung > 100 °C PCB-haltiger
Materialien auftritt, hat zu unterbleiben. Kontaminierte Gegenstände (z. B.
Mobiliar, Teppiche, Gardinen) sollten gründlichst gereinigt und vor Wiederverwendung
hinsichtlich ihrer Restkontamination überprüft werden.
4.2.2.1
Entfernen der Primärquellen
- Dauerelastische Dichtungsmassen werden ausschließlich mittels staubarm
arbeitender Werkzeuge oder von Hand entfernt und in für die Entsorgung geeigneten
Behältern (vgl. Abschnitt 4.4) gesammelt. Hinterfüllmaterial soll entfernt
werden. Anfallender Staub wird am Entstehungsort mit einem geeigneten
Staubsauger (Verwendungskategorie C) aufgenommen. Die Fugenflanken sollten
soweit möglich unter Berücksichtigung der statischen Erfordernisse entsprechend
der PCB-Eindringtiefe entfernt werden. Die Fugenflanken sind ebenso wie die
Dichtungsmassen von Hand oder mittels staubarm arbeitender Werkzeuge bzw.
Techniken unter ständiger Absaugung oder in geschlossenen Verfahren zu
entfernen. Ist ein Entfernen der Fugenflanken nicht möglich, sind diese
vollständig von allen anhaftenden Dichtungsmassenresten zu befreien und mit
geeigneten diffusionshemmenden Beschichtungen zu versehen. Nach Beschichtung
der Anschlussbereiche und Einbringen von neuem Hinterfüllmaterial wird neu
verfugt.
- Großflächige Primärquellen wie Anstriche oder Beschichtungen sind staubfrei
unter ständiger Absaugung oder in geschlossenen Systemen zu entfernen.
Hinsichtlich ggf. verbliebener Restkontaminationen ist wie unter 4.2.2.3
beschrieben zu verfahren.
- Demontierbare Primärquellen wie Deckenplatten sind nach vorheriger Reinigung
ohne Freisetzung von Stäuben ggf. unter Absaugung auszubauen.
4.2.2.2
Räumliche Trennung
Sekundärquellen - nur in Ausnahmefällen Primärquellen - werden luftdicht gegen
die Raumluft abgeschottet. Dies kann z. B. durch dauerhaft dichte Verkleidungen
erfolgen 3). Dann muss jedoch die Primärquellen ebenso wie
hochbelastete Sekundärquellen für eine spätere getrennte Entsorgung
gekennzeichnet und dokumentiert werden. Der Langzeiterfolg dieser Maßnahmen ist
durch Messungen nach 5.3 zu belegen.
4.2.2.3
Behandlung von Sekundärquellen
Die Sanierung von Sekundärquellen sollte wie bei Primärquellen durch Entfernen
entsprechend Abschnitt 4.2.2.1 erfolgen. Wird diese Methode nicht gewählt,
lassen sich PCB-Raumluftbelastungen aus kontaminierten Bauteilen auch durch
staubarmes Abtragen der Oberflächen dieser Teile unter ständiger Absaugung oder
in geschlossenen Systemen, z. B. durch Abbeizen von Farbbeschichtungen und
Beschichtungen der Oberflächen hinreichend vermindern. Hierfür sind nach
derzeitigem Stand der Kenntnisse z. B. diffusionshemmende Isoliertapeten,
hochabgebundene Latexdispersionsfarben, insbesondere solche auf Acrylatbasis,
oder zweikomponentige Epoxidharz- oder Polyurethanbeschichtungen 4).
geeignet. Die ökologische Verträglichkeit (z. B. Lösungsmittelfreiheit) und
toxikologische Unbedenklichkeit der Beschichtungen ist in jedem Einzelfall zu
überprüfen. Der Langzeiterfolg dieser Maßnahmen ist durch Messungen nach 5.3 zu
belegen.
4.2.3
Reinigung
Nach Abschluss der Sanierung wird der gesamte Sanierungsbereich einer
Feinreinigung unterzogen, wobei zunächst sämtliche Oberflächen von Bauteilen
und Einrichtungen mit einem geeigneten Staubsauger gereinigt werden. Im
Anschluss daran erfolgt eine Feuchtreinigung sämtlicher dafür in Frage kommender
Flächen sowie des weiterzuverwendenden Mobiliars. Die Reinigung wird manuell
unter Verwendung handelsüblicher Reinigungsmittel durchgeführt.
Hochdruckreiniger eignen sich nicht, da die Reinigungsflüssigkeit nicht mehr vollständig erfasst werden kann.
4.3
Schutzmaßnahmen bei der Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile
Beim Umgang
mit PCB oder PCB-haltigen Produkten im Zuge von Abbruch-, Sanierungs- oder
Instandhaltungsarbeiten kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass bei
Anwendung der zur Zeit üblichen Arbeitsverfahren die Grenzwerte in der Luft am
Arbeitsplatz nach TRGS 900 dauerhaft sicher eingehalten werden. Dabei wird
vorausgesetzt, dass keine staubintensiven Arbeitsgeräte, wie z. B.
Trennschleifer ohne Absaugung, verwendet werden. Darüber hinaus sind die
produktionsbedingten Verunreinigungen an polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)
und Dibenzodioxinen (PCDD) zu beachten. In Primärquellen wird in der Regel der
Grenzwert nach § 35 Abs. 3 der Gefahrstoff-Verordnung für die Summe der sieben
2378-substituierten PCDF/D-Kongenere deutlich überschritten. Dementsprechend
besteht Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde (staatliche Ämter für
Arbeitsschutz) und die Verpflichtung zur Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen
(§ 36 GefStoffV).
4.3.1
Grenzwerte, Einstufungen, Kennzeichnung
Bei der Sanierung sind folgende Regelungen für den Umgang mit dem Gefahrstoff
zu beachten: Grenzwerte: Chlorierte Biphenyle (54 % Chlor): 0,5 mg/m3
Luft (TRGS 900) Chlorierte Biphenyle (42 % Chlor): 1,0 mg/m3
Luft (TRGS 900) PCDF/D: - 50 pg ITE/m3 Luft (TRGS 102) - 2 mg/kg
für die 2378-substituierten PCDF/D
(§ 35 Abs. 3 der GefStoffV).
Einstufung der PCB bezüglich krebserzeugender, erbgutverändernder oder
fortpflanzungsgefährdender Wirkung
TRGS 905: RE 2 fruchtschädigend (entwicklungsschädigend),
Kategorie 2 nach Anhang I GefStoffV
Einstufung nach DFG, MAK und BAT-Werte-Liste 1994: III B, Stoff mit begründetem
Verdacht auf krebserzeugende Wirkung
Einstufung und Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung
Einstufung: R 33
N; R 50 - 53 Kennzeichnung: Xn, N
R: 33 - 50/53
S: (2)-35-60-61
Xn mindergiftig
N umweltgefährlich
R 33 Gefahr kumulativer Wirkung
R 50/53 sehr giftig für Wasserorganismen
S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
S 60 dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen
S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
Kennzeichnung nach TRGS 900
Hautresorption: H (Gefahr der Hautresorption).
4.3.2
Arbeitsschutzvorschriften
Beim Umgang mit PCB oder PCB-haltigen Produkten sind sowohl gesetzliche als auch
berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelwerke zu beachten. Dies sind
insbesondere Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der
Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ in Verbindung mit den
Richtlinien für „Arbeiten in kontaminierten Bereichen“ (ZH 1/183).
Einschlägige Gesetze, Verordnungen und Regelwerke sind in Anhang 1 aufgelistet.
Nach § 16 der GefStoffV hat sich der Unternehmer zu vergewissern, ob er mit
einem Gefahrstoff umgeht. Kann das Auftreten von Gefahrstoffen in der Luft am
Arbeitsplatz nicht sicher ausgeschlossen werden, muss er ermitteln oder
ermitteln lassen, ob der MAK- bzw. TRK-Wert unterschritten oder die Auslöseschwelle
überschritten ist (§ 18 GefStoffV). In Abhängigkeit vom Ermittlungsergebnis
sind nach den Regeln der TRGS 402 Kontrollmessungen durchzuführen.
Beim Nachweis von PCB in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen
(Überschreitung des TRK-Wertes) müssen in erster Linie geeignete technische Maßnahmen
zur Staubminimierung durchgeführt werden. Wird in Sonderfällen die Einhaltung
des Grenzwertes durch technische Maßnahmen nicht erreicht, sind geeignete
persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen (z. B. Atemschutz nach DIN 3181, A2
- P2, Schutzanzug, Schutzbrille).
Werden im Zuge der Überwachung von Arbeitsplätzen Messungen notwendig, dürfen
damit nur Messstellen beauftragt werden, die über die notwendige Sachkunde und
die notwendigen Einrichtungen verfügen. Der Arbeitgeber kann mit der
Durchführung der Messung auch außerbetriebliche Messstellen beauftragen. Ein
Verzeichnis geeigneter Messstellen wird vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt sowie vom Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften veröffentlicht und fortgeschrieben.
4.3.3
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind rechtzeitig vor Beginn der
zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen (ZH 1/183, Ziff. 11.2).
Werden die Arbeiten von mehreren Unternehmen gemeinsam durchgeführt, hat der
Auftraggeber zur Koordinierung der sicherheitstechnischen Überwachung der
verschiedenen Arbeiten eine hierfür verantwortliche Person (Koordinator) zu
bestellen. Der Koordinator muss weisungsbefugt sein. Seine Aufgaben sind in ZH
1/183, Ziff. 5.2 geregelt.
Die Arbeiten müssen von fachlich geeigneten Personen geleitet und beaufsichtigt
werden. Deren Aufgabe ist es, die Voraussetzungen für eine sichere Baudurchführung
zu schaffen und die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.
Dem Aufsichtführenden obliegt die Baustellenüberwachung. Er muss ausreichende
Fachkenntnisse besitzen und mit den besonderen Gefahren beim Umgang mit PCB
vertraut sein.
Die mit der Ausführung der Sanierungsarbeiten betrauten Arbeitskräfte müssen
über Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln vor Aufnahme der Tätigkeit
unterwiesen werden. Hierfür ist eine Betriebsanweisung gemäß § 20
GefStoffV/TRGS 555 zu erstellen. Weitere Hinweise sowie ein Muster für eine
solche Betriebsanweisung enthält die ZH 1/183. Inhalt und Zeitpunkt der
Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen zu bestätigen.
Für den Umgang mit PCB oder PCB-haltigen Produkten gelten
Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche (§ 15 b GefStoffV sowie ZH 1/183,
Ziff. 7.1.). Außerdem besteht ein Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter.
4.3.4
Technische Schutzmaßnahmen
Um die Schadstoffkonzentration im Arbeitsbereich gering zu halten, ist für eine
gute Raumlüftung zu sorgen. Damit angrenzende Räume nicht kontaminiert werden,
werden Türen und andere Öffnungen staub- und gasdicht verschlossen.
Unbefugte dürfen den Arbeitsbereich nicht betreten. Entsprechende Absperrungen
und Warnzeichen sind anzubringen. Die Zeichen müssen der UVV „Sicherheitskennzeichnung
am Arbeitsplatz“ (VBG 125) entsprechen.
Zum Aufsaugen von Stäuben dürfen nur baumustergeprüfte Sauggeräte eingesetzt
werden. Sie müssen der Verwendungskategorie C entsprechen.
Abfälle sind in resistenten und verschließbaren Behältern einzusammeln. Die
Behälter sind abzudecken oder zu verschließen. Abfälle dürfen nicht in der Nähe
von Feuerstellen oder von heißen Oberflächen gelagert werden. Bezüglich der
Entsorgung von PCB-haltigen Abfällen vgl.
Abschnitt 4.4.
4.3.5
Hygienische Schutzmaßnahmen
Im Arbeitsraum ist das Essen, Rauchen und Trinken sowie das Aufbewahren von
Lebensmitteln verboten. Sind bei Sanierungen die in Abschnitt 4.1 genannten
Voraussetzungen erfüllt, genügt eine geeignete Arbeitskleidung. Direkter
Hautkontakt mit PCB-haltigen Materialien ist z. B. durch Tragen geeigneter Arbeitshandschuhe
zu vermeiden. Bei Arbeitsgängen, die mit Staubentwicklung verbunden sind, sind
geeignete Atemschutzmasken zu verwenden.
Bei Arbeitsunterbrechungen/Pausen ist die Arbeitskleidung abzulegen, und die
Hände sind gründlich zu reinigen.
Verschmutzte Arbeitskleidung soll täglich gewechselt werden, um eine
Kontamination der Haut zu vermeiden. Straßen- und Arbeitskleidung sind getrennt
aufzubewahren.
Für das Umkleiden, die getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung
sowie zur Körperreinigung sind geeignete Räume und Einrichtungen sowie
Waschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitsbereich muss der Arbeitsstättenverordnung sowie den zugehörigen
Arbeitsstätten-Richtlinien entsprechend (insbesondere §§ 45 bis 48 der Arbeitsstättenverordnung).
Den Beschäftigten sind Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu
stellen. Die Hautschutzmittel sollten fettfrei sein und können gerbende Zusätze
enthalten, um die Schädigung der Haut durch das Tragen der Schutzhandschuhe zu
verhindern. Nach der Reinigung wird die Hautpflege mit fetthaltigen Salben oder Lotionen empfohlen.
4.3.6
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen beim Umgang mit PCB werden
nach der Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (VBG 100)
und nach der Gefahrstoffverordnung nicht gefordert. Es wird jedoch empfohlen,
bei den arbeitsmedizinischen Untersuchungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz
auf den Umgang mit PCB hinzuweisen, um dem Betriebsarzt/Arbeitsmediziner eine
individuelle Beurteilung und Beratung zu ermöglichen.
Wird silikogener Feinstaub freigesetzt, z. B. bei der Oberflächenbearbeitung
von Beton, oder wird Atemschutz verwendet, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 1.1 und G 26 erforderlich.
4.4
Abfall- und Abwasserentsorgung
4.4.1
Gesetzliche Bestimmungen zur Entsorgung PCB-belasteter Produkte
Bei der Entsorgung PCB-belasteter Produkte sind die in Anhang 1 aufgeführten
abfallrechtlichen Bestimmungen und das LAGA-Merkblatt „Entsorgung PCB-haltiger
Abfälle“ in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Zukünftig wird zusätzlich
die derzeit erst als Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit vorliegende Bauabfallverordnung zu
berücksichtigen sein.
4.4.2
Zuordnung von Abfällen zu Entsorgungswegen
Die bei Sanierungen anfallenden PCB-haltigen Abfälle sind getrennt zu halten
und können z. B. folgenden Abfallschlüsseln des Abfallartenkatalogs
(LAGA-Informationsschrift Abfallarten) bzw. EWC-Codes des Europäischen
Abfallkatalogs (EWC) und Entsorgungswegen zugeordnet werden:
- Primärquellen
Abfallschlüssel: 541 11
Bezeichnung: sonstige PCB-haltige Abfälle
(EWC-Code: 0804 01; 0804 02; 0804 04; 0804 05; 0804 06)
Entsorgungsweg: Sonderabfallverbrennung (SAV), Untertagedeponie (UTD),
Sonderabfalldeponie (SAD)
- Sekundärquellen
Abfallschlüssel: 314 41
Bezeichnung: Bauschutt und Erdaushub mit schädlichen Verunreinigungen
(EWC-Code: 1701 99 D1, Entwurf der Verordnung zur Bestimmung von besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen)
Entsorgungsweg: Sonderabfalldeponie (SAD), Untertagedeponie (UTD),
Sonderabfallverbrennung (SAV)
- Baustellenabfälle, die bei den Bauarbeiten anfallenden Abfälle außer
Bauschutt
Abfallschlüssel: 912 06
Bezeichnung: Baustellenabfälle (nicht Bauschutt)
(EWC-Code:1701 01)
Entsorgungsweg: Hausmülldeponie (HMV), Hausmülldeponie (HMD), ggf.
Sortieranlage
Grundsätzlich gilt:
- Abfälle mit PCB-Gehalten £
50 mg/kg gelten für die Entsorgung als PCB-frei. In diesen Fällen ist zu
prüfen, ob die Abfälle gemäß den Anforderungen der Technischen Anleitung (TA)
Siedlungsabfall (HMV, HMD) entsorgt werden können. Dafür sind ggf.
schadstoffhaltige Bestandteile auszusortieren. Der PCB-Gehalt stellt dann kein
Prüfkriterium mehr dar.
- Die oberirdische Ablagerung (SAD, HMD) kann nur unter Beachtung der
jeweiligen Zuordnungskriterien der Technischen Anleitung (TA) Abfall, Teil 1
(Nr. 4.4.3) bzw. TA Siedlungsabfall (Nr. 4.2) erfolgen.
- Die Bestimmung des PCB-Gehaltes ist gemäß Merkblätter Nr. 6 „Bestimmung von 6
polychlorierten Biphenylen (PCB) in Böden, Schlämmen, Sedimenten und Abfällen“
(Herausgeber: Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen) durchzuführen.
Die Zuordnung von PCB-haltigen Abfällen zu bestimmten Entsorgungsanlagen kann
nur auf der Grundlage der jeweiligen Zulassung der vorgesehenen Entsorgungsanlage erfolgen.
4.4.3
Getrennthaltung und Kennzeichnung der Abfälle
PCB-haltige Abfälle sind mittels geeigneter Behälter getrennt zu sammeln und zu
kennzeichnen. Die Eignung der Behälter und die Form der Anlieferung ist mit dem
Entsorger abzustimmen.
4.4.4
Einsammeln und Befördern
Bei der Einsammlung und Beförderung von Abfällen und Reststoffen ist die
Verordnung über das Einsammeln und Befördern sowie über die Überwachung von
Abfällen und Reststoffen (Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung) vom 3.
April 1990 (BGBl. I. S. 648) zu beachten. Die Durchführung der Entsorgung ist
im Vorfeld der Sanierung mit den zuständigen Behörden festzulegen.
Der Betrieb, der die Sanierung durchführt, muss die bei der Sanierung
anfallenden Abfälle bis zur Abholung durch einen Beförderer separat und gekennzeichnet
an geeigneter Stelle bereitstellen. Dabei sind die Vereinbarungen mit dem
Entsorger zu beachten. Der Beförderer muss im Besitz einer gültigen Einsammlungs-
und Beförderungsgenehmigung sein. Bei der Beförderung von PCB-haltigen Abfällen
sind die maßgeblichen Transportvorschriften zu berücksichtigen.
4.4.5
Verbleib des Abwassers
Anfallendes
verschmutztes Spülwasser aus der abschließenden Grundreinigung von
Gebäudeteilen wird wie häusliches Abwasser beseitigt.
5.
Erfolgskontrolle
5.1
Allgemeines
Der Erfolg
der Sanierung wird durch Messung der Konzentration von PCB in der Raumluft nach
Anhang 2 belegt. Werden die Räume eines Gebäudes nach einer Sanierung zu Beginn
der Abbrucharbeiten nicht mehr genutzt, so ist die Erfolgskontrolle nach
Abschnitt 5 nicht erforderlich.
5.2
Messstrategie für die Erfolgskontrolle
5.2.1
Messung
Die Messungen zur Erfolgskontrolle der Sanierung werden vor der erneuten Nutzung
der Räume, d. h. vor Wiedermöblierung bzw. vor staubbindenden Ausbauarbeiten,
z. B. der Verlegung von Bodenbelägen, durchgeführt. Umfang und Häufigkeit der
Messungen zur Erfolgskontrolle werden so bemessen, dass eine hinreichend
verlässliche Aussage über den Erfolg der Sanierung getroffen werden kann. Dabei
ist insbesondere bei Sanierungen im Winterhalbjahr darauf zu achten, dass
zumindest eine repräsentative Messung bei sommerlichen Witterungsbedingungen
(Außen- und Innentemperatur ³
23 °C) durchgeführt wird.
Vor der Messung zur Erfolgskontrolle wird geprüft, ob PCB-haltige Baustoffe
oder Bauteile sowie Staub auch tatsächlich überall entfernt bzw. beschichtet
oder räumlich getrennt wurden. Messungen nach Nassreinigung oder Beschichtung
werden erst durchgeführt, wenn die Oberflächen trocken
sind.
5.2.2
Messbedingungen, Nutzungssimulation
Messungen der
Konzentrationen von PCB in der Raumluft des sanierten Raumes werden dort
durchgeführt, wo sich Personen bei typischer Raumnutzung vorwiegend aufhalten
oder wo eine hohe Konzentration vermutet wird. Da vor einer erneuten Nutzung
gemessen werden muss, wird Normalbetrieb simuliert, d. h. die Simulation
orientiert sich an der normalen Raumlüftung und den bei konkreter Nutzung
tatsächlich vorkommenden Verhältnissen. In der Regel sollten die Messungen eine
Stunde nach Beendigung einer halbstündigen Stoßlüftung des Raumes durchgeführt
werden. Andere Messbedingungen sind möglich, müssen jedoch begründet und
dokumentiert werden.
5.3
Beurteilung der raumlufthygienischen Situation
Direkt nach
Beendigung einer Sanierung sollte die PCB-Konzentration in der Raumluft den
Vorsorgewert 300 ng PCB/m3 Luft nicht überschreiten. Da die
PCB-Konzentration in der Raumluft stark von jahreszeitlichen
Temperaturschwankungen abhängt, darf bei sorgfältiger Sanierung nach Abschnitt
4 der Messwert 300 ng PCB/m3 Luft zeitlich befristet überschritten
werden. Nach einem Zeitraum von maximal 2 Jahren nach Abschluss der Sanierung
sollte der Raumluftwert bei sommerlichen Witterungsbedingungen (Außen- und
Innentemperatur ³ 23 °C) den Vorsorgewert
300 ng/m3 unterschreiten.
5.4
Anforderungen an die Stellen und Einrichtungen, die Messungen durchführen
PCB-Raumluftmessungen
nach Abschnitt 5.2 dürfen nur von Stellen und Einrichtungen vorgenommen werden,
die Erfahrungen mit PCB-Raumluftmessungen vorweisen können und eine
ordnungsgemäße Durchführung der Messungen nach Anhang 2 gewährleisten.
Anhang 1
Übersicht über
einschlägige Gesetzte, Verordnungen und technische Regelwerke zum Arbeitsschutz
und zur Entsorgung PCB-belasteter Produkte
- Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung -
GefStoffV) vom 26.10.1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), geändert durch Verordnung
vom 10.11.1993 (BGBl. I S. 1870), Bundesarbeitsblatt 12/1993, S. 26 – 96
- Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom
20.03.1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.08.1983
(BGBl. I S. 1057)
- Arbeitsstätten-Richtlinien
- Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) in der Fassung
vom 23.10.1992 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Gesetz vom
27.12.1993 (BGBl. I S. 2378)
- TRGS 100 „Auslöseschwelle für gefährliche Stoffe“
- TRGS 102 Technische Richtkonzentrationen für gefährliche Stoffe“
- TRGS 150 „Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen“
- TRGS 200 „Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und
Erzeugnissen“
- TRGS 402 „Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe
in der Luft in Arbeitsbereichen“
- TRGS 403 „Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz“ - TRGS 555 „Betriebsanweisung und
Unterweisung nach § 20 GefStoffV“
- TRGS 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz“, MAK- und TRK-Werte -
Ausgabe Juni 1994, Bundesarbeitsblatt 6/1994, S. 34 – 53
- TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder
fortpflanzungsgefährdender Stoffe“, Ausgabe Juni 1994, Bundesarbeitsblatt
6/1994,
S. 56 – 63
- MAK- und BAT-Werte-Liste 1994, Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG),
Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe, Mitteilung
30
- Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1) - Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (VBG
37)
- Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (VBG 100)
- Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“ (VBG 109)
- Unfallverhütungsvorschrift „Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden
Gefahren“ (VBG 113)
- Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit“ (VBG 122)
- Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte“ (VBG 123)
- Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz“ (VBG
125)
- Sicherheitsregeln für Anlagen zur Luftreinhaltung am Arbeitsplatz (ZH 1/140)
- Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen (ZH 1/183)
- Augenschutz-Merkblatt (ZH 1/192)
- Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung (ZH 1/700)
-
Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (ZH 1/701)
- Regeln für den Einsatz von Fußschutz (ZH 1/702)
- Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen (ZH 1/706)
- Regeln für den Einsatz von Hautschutz (ZH 1/708)
- Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den
Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
(ZH 1/600.0)
- Abfallgesetz (AbfG) vom 27.08.1986 (BGBl. I S. 1410), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
- Verordnung zur Bestimmung von Abfällen nach § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes
(Abfallbestimmungs-Verordnung - AbfBestV) vom 03.04.1990 (BGBl. I
S. 614), geändert durch Gesetz vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378)
- Verordnung zur Bestimmung von Reststoffen nach § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes
(Reststoffbestimmungs-Verordnung - RestBestV) vom 03.04.1990 (BGBl. I
S. 632, 862), geändert durch Gesetz vom 27.12.1993 (BGBl. I
S. 2378)
- Verordnung über das Einsammeln und Befördern sowie über die Überwachung von
Abfällen und Reststoffen (Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung -
AbfRestÜberwV) vom 03.04.1990 (BGBl. I S. 648)
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) vom
22.07.1985 (BGBl. I S. 1550) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26.11.1993 (BGBl. I S. 2022), geändert durch Gesetz vom 27.12.1993
(BGBl. I S. 2378)
- Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall)
Teil 1 vom 12.03.1991
- Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall)
vom 14.05.1993
- Merkblätter Nr. 6 Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen (PCB) in Böden,
Schlämmen, Sedimenten und Abfällen, Essen 1996, herausgegeben vom
Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Wallneyer Straße 6, 45133 Essen
- LAGA-Merkblatt „Entsorgung PCB-haltiger Abfälle“ in der jeweils gültigen
Fassung.
Anhang 2
Empfehlungen
für die analytische Bestimmung von polychlorierten Biphenylen (PCB) in
der Raumluft
Einleitung
Gegenwärtig liegt noch keine eindeutig definierte Methodenbeschreibung für die
Bestimmung von PCB in Luft im Immissionsbereich vor, jedoch plant der Verein
Deutscher Ingenieure e. V. VDI, entsprechende Richtlinien (u. a. VDI 2464,
Blatt 1) zu veröffentlichen. Angesichts des dringenden Bedarfs an einer
möglichst einheitlichen Vorgehensweise bei der PCB-Bestimmung in Luft soll hier
im Voraus eine Bestimmungsmethode grundsätzlich beschrieben werden. Eine
Reihe von Teilschritten, die bei einer derartigen Bestimmung notwendig sind,
wurden für die Bestimmung von PCB in anderen Medien und/oder für andere
Substanzklassen schon eingehend beschrieben und erprobt. Bei den einzelnen
methodischen Schritten, die bereits festgeschrieben sind, werden die
entsprechenden existierenden VDI- und DIN-Methoden angeführt. Künftige
VDI-Richtlinien zur Bestimmung von PCB in der Innenraumluft werden zur Überprüfung
der hier beschriebenen Bestimmungsmethode Anlass geben.
Die im Folgenden beschriebenen methodischen Schritte wurden im Rahmen einer
Vergleichsmessung der PCB-Innenraumkonzentration in unterschiedlichen
Kombinationen mit befriedigenden Ergebnissen eingesetzt 5) . Hierbei wurden Nachweisgrenzen um
etwa 0,1 ng/m3 pro Einzelkomponente erzielt. In einzelnen
Abschnitten wird auf diese Vergleichsmessung verwiesen, um das
Leistungsvermögen unterschiedlicher Schritte zu vergleichen. Allgemein weisen
die Mittelwerte sowohl der einzelnen PCB-Hauptkongenere wie auch die
abgeleiteten PCB-Gesamtkonzentrationen einen Vergleichs-Variationskoeffizienten
um 30 % auf.
Probenahmestrategie
Die Randbedingungen bei der Probenahme von Luft in Innenräumen beeinflussen die
Ergebnisse wesentlich. Deshalb ist eine durchdachte Probenahmestrategie
notwendig, um die Messergebnisse eindeutig zu beurteilen. In dem Blatt 1 der
VDI-Richtlinie 4300 6) sind die Grundzüge einer Probenahmestrategie
dargestellt. Spezielle Gesichtspunkte der Probenahmestrategie von schwerflüchtigen
organischen Substanzen (PAH, PCDD/F und PCB) in Innenräumen werden in einem
Folgeblatt, das in Kürze als Gründruck VDI 4300 Blatt 2 erscheint,
ausführlicher erläutert.
Als wesentlicher Aspekt sei hier der Zweck der Messung angeführt, der einen
entscheidenden Einfluss auf die Wahl der Probenahmerandbedingungen hat. Wenn in
einem Raum die Einhaltung eines allein hygienisch begründeten Wertes überwacht
werden soll, so müssen die Probenahmerandbedingungen (Temperatur, Feuchte und
Luftwechsel) möglichst weitgehend den tatsächlichen Raumnutzungsbedingungen
gleichen. Diese Nutzungsbedingungen sollten möglichst den „Normativwerten“
entsprechen (vgl. 7)).
Grenzwerte, die mit genau definierten und einzuhaltenden
Probenahmerandbedingungen festgelegt worden sind, liegen für PCB nicht vor.
In jedem Fall ist eine entsprechende Dokumentation der Probenahmebedingungen,
wie z. B. in Formblätter (in 8) ,
als Anlage), zwingend notwendig.
Für die Verfolgung und Bewertung einzelner Sanierungsmaßnahmen können
pragmatisch von der ersten Messung abweichende Probenahmerandbedingungen
gewählt werden, z. B. Messung bei geschlossenen Türen und Fenstern. Die hiermit
erzielten Untersuchungsergebnisse können aber nicht oder nur sehr bedingt für
eine raumlufthygienische Bewertung herangezogen werden. Wichtig ist, dass dann
eine Zeitspanne von einigen Stunden zwischen Schließen aller Fenster und Türen
bis zum Beginn der Messung eingehalten wird, um die vollständige
Gleichgewichtseinstellung der PCB-Konzentrationen zu ermöglichen. Auch hierbei
ist eine umfassende Dokumentation obligatorisch.
Es ist nicht sinnvoll und wenig praktikabel, extrem hohe Temperaturen für sog.
„worst case“-Bedingungen einzustellen. Es ist auch nicht möglich, ermittelte
Konzentrationen rechnerisch an fiktive standardisierte Probenahmebedingungen
anzupassen, da speziell bei PCB die komplexen Quellbedingungen und baulichen
Voraussetzungen sehr unterschiedlich und nur selten vollständig bekannt sind.
Allenfalls können Trends prognostiziert werden, z. B. geringere Konzentrationen
bei höherem Luftwechsel oder niedrigeren Temperaturen. Wenn die
Ergebnisse einer ersten Untersuchung in einem Bereich liegen, der Maßnahmen zur
Reduzierung der PCB-Belastung erforderlich macht, so ist mindestens eine
Folgeanalyse mit einer vollständig dokumentierten und umfassenden
Qualitätssicherung durchzuführen.
Probenahmemethode
Für die anreichernde Probenahme der PCB aus Luft bieten sich verschiedene
Adsorptionsmittel an, so z. B. XAD 2 = Polystyrol/Divinylbenzol-Copolymer,
Florisil = MgO/SiO, Silikagel und Polyurethanschaum (PU). PU ist besonders gut
geeignet, weil in der Regel geringe Blindwerte und hohe Wiederfindungsraten
ermittelt werden und die offenporige Zellstruktur einen hohen Volumenstrom
zulässt, so dass besonders niedrige Nachweisgrenzen erreicht werden können. Für
eine Reihe von Substanzklassen ist dieses Adsorptionsmittel im
Immissionsbereich erprobt worden, und für die Bestimmung von PCDD/F im
Immissionsbereich liegt auch bereits der Vorentwurf einer VDI-Richtlinie 3498 9)
vor.
Für die getrennte Probenahme gasförmiger und staubgebundener Anteile ist ein
kombinierter Probenahmekopf im Handel erhältlich. Dieser wurde von Rotard et
al. aus dem Probenahmekopf weiterentwickelt, der für die Probenahme von
Schwebstaub mit dem Kleinfiltergerät GS 050 - entsprechend der VDI-Richtlinie
2463 10) - eingesetzt wird. Bei dem kombinierten Probenahmekopf
ist an dem ursprünglichen Filterhalter für Glasfaserfilter eine Edelstahlkartusche
angeschraubt, die zwei hintereinanderliegende PU-Schaumstopfen mit einem
Durchmesser von 5 cm und einer Länge von je 5 cm als Probenahmemedium für
gasförmige PCB aus Luft enthält. Die PU-Schaumstopfen können ebenfalls im
Handel bezogen werden. Die PU-Schaumstopfen werden mit 24-stündigen
Soxhlet-Extraktionen sowohl mit Toluol als auch mit Aceton vorgereinigt.
Die Leistung des entsprechenden Kleinfiltergerätes ist für einen
Probenahmevolumenstrom von ca. 3 m3 Luft/h ausgelegt. Der für die
Probenahme tatsächlich vorliegende Volumenstrom - bei Parallelmessungen die Summe
aller Ströme - darf den zehnten Teil des gesamten Luftvolumens, der durch den
Luftwechsel des zu untersuchenden Raumes entsteht, nicht überschreiten. Relativ
höhere Probenahmevolumenströme können die Messwerte verfälschen. So sollte z.
B. bei einem 50 m3 großen Raum mit einem Luftwechsel von 0,5 h-1
der Probenahmevolumenstrom nicht mehr als 2,5 m3 Luft/h betragen.
Als alternatives Adsorptionsmaterial bietet sich in erster Linie Florisil an,
das auch in im Handel erhältlichen Probenahmeröhrchen verfügbar ist. Der Probenahmevolumenstrom
liegt bei ca. 200 l Luft/h.
Bei Transport und Lagerung ist eine Kontaminationsgefahr nie auszuschließen.
Deshalb müssen die Probenahmemedien sorgfältig in Aluminiumfolie eingewickelt
und in dichtschließenden, reinen und inerten Behältern transportiert und
aufbewahrt werden.
Die in der Einleitung erwähnten Vergleichsmessungen zeigten keinen Unterschied
zwischen den Konzentrationswerten in Abhängigkeit von den eingesetzten
Adsorptionsmitteln. Bei höheren Konzentrationen (> 100 ng/m3 je
Kongener) traten aber für Florisil signifikant geringere Standardabweichungen
auf. Daher können die ursprünglich für die Arbeitsplatzüberwachung entwickelten
MgO/SiO-Röhrchen - mit den Einschränkungen hinsichtlich der erreichbaren Nachweisgrenze
- immer dann mit Erfolg eingesetzt werden, wenn in erster Linie nur die
Hauptkomponenten der PCB (PCB 28, PCB 52, PCB 101 u. a.) analysiert werden, so
z. B. bei der Überwachung des Sanierungserfolges.
Probenvorbereitung
Der PU-Schaum wird mit einem internen Standard z. B. Dekachlorbiphenyl versetzt
und anschließend mit Tolual oder n-Hexan im Soxhlet über 8 - 24 h extrahiert.
Die Wiederfindungsrate des gewählten internen Standards muss kritisch geprüft
werden und soll reproduzierbar bei 100 % liegen. Das Glasfaserfilter wird mit
dem gleichen Verfahren getrennt extrahiert; die Extrakte können vereinigt und
gemeinsam aufbereitet und analysiert werden. Die mitextrahierten
Begleitstoffe, die die nachfolgende analytische Bestimmung stören würden,
müssen mit prächromatographischen Methoden abgetrennt werden. Der hierfür
notwendige Aufwand hängt von Art und Konzentration der unerwünschten
Begleitstoffe ab. Oft ist ein einziger Reinigungsschritt mit einer
Chromatographisäule mit einem Gemisch aus Kieselgel und H2SO4
(z. B. 5,6 g SiO2 + 4,4 g konz. H2SO4, Aufgabe
von 2 ml Extrakt und Elution mit 200 ml n-Hexan) ausreichend. Als weitere
stationäre Phasen haben sich Benzolsulfonsäure, Al2O3 gut
bewährt. In der Methode DIN 51 527 (PCB-Bestimmung in Altölen 11))sind
weitere Einzelheiten der Reinigung eingehender beschrieben. Darüber
hinausgehende Reinigungsschritte, die besonders bei extrem niedrigen
PCB-Konzentrationen notwendig werden können, werden im Vorentwurf der
Richtlinie VDI 2464, Blatt 1, diskutiert. Im Fall von Florisil als
Adsorptionsmaterial wird mit n-Hexan extrahiert. Als Reinigungsschritt ist in
der Regel die Chromatographie über Kieselgel und H2SO4
ausreichend.
Analyse
Ein aliquoter Anteil des auf 0,5 bis 1,0 ml eingeengten Eluats wird
gaschromatographisch in der Regel mit zwei Kapillarsäulen (s. Abschnitt
„Qualitätssicherung“) analysiert. Für die Probenaufgabe ist ein
On-Column-Injektor oder ein Kaltaufgabegerät (PTV) besonders gut geeignet, um
alle Komponenten des zu untersuchenden Gemisches möglichst vollständig in die
Trennsäule zu überführen. Da keine stationäre Phase sämtliche PCB-Kongeneren
auftrennen kann, muss die Wahl der Phase in Abhängigkeit von den zu
bestimmenden Einzelverbindungen getroffen werden. Die neuere Literatur 12)
ist hierbei sehr hilfreich. Die Optimierung der jeweiligen Trennbedingungen
kann mit kommerziell erhältlichen Clophen- bzw. Aroclorgemischen durchgeführt
werden.
Für reine Screening- und bei Folgeanalysen, z. B. zur Kontrolle eines
Sanierungsverlaufes, wenn mit einer vorangegangenen Analyse die genaue
PCB-Zusammensetzung festgestellt worden ist, kann auf den zusätzlichen Einsatz
einer zweiten Trennsäule verzichtet werden. Die Analyse, die für die endgültige
raumlufthygienische Bewertung herangezogen wird, muss jedoch, wie angegeben,
abgesichert werden.
Als Detektor kommt in erster Linie der Elektroneneinfangdetektor (ECD) in
Frage. Es muss aber sichergestellt werden, dass die Analysenfunktion von der
Eichfunktion eingeschlossen ist, um mögliche Fehler durch das in weiten Bereichen
nichtlineare Ansprechverhalten des ECD auszuschließen. Als Alternative zum
ECD als Detektor bietet sich ein Massenspektrometer (MS) an. Durch das
Selected-Ion-Monitoring kann in vielen Fällen auch dann eine quantitative
Auswertung erfolgen, wenn sich unterschiedlich chlorierte Biphenyle überlagern.
Als innerer Standard muss ein Gemisch 13C-markierter PCB (z. B. von
Cambridge Isotope Lab., Promochem) verwendet werden.
Bei den Vergleichsmessungen wurden zwischen den mit ECD- und MS-Detektion
ermittelten PCB-Summenwerten keine wesentlichen Unterschiede festgestellt.
Auswertung und Qualitätssicherung
Es sind mindestens die Kongenere zu bestimmen und anzugeben, die schon in der
Vergangenheit zur Beurteilung der Kontamination von festen und flüssigen Phasen
standardmäßig herangezogen wurden. Nach einer Empfehlung der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) werden in der Tab. 1 aufgelisteten
Kongenere addiert und mit 5 multipliziert, um die PCB-Gesamtkonzentration
näherungsweise als Vergleichswert zu berechnen.
PCB 28 |
PCB 52 |
PCB 101 |
PCB 138 |
PCB 153 |
PCB 180 |
Tab. 1, PCB-Standardkongenere, die für die Gesamtberechnung
herangezogen werden.
Da beim
Übergang in die Gasphase bevorzugt die leichterflüchtigen, niedrig chlorierten PCB
aus der Quelle emittiert werden, tritt in der Luft ein gegenüber dem
Ausgangsmaterial deutlich unterscheidbares PCB-Muster auf. Auch mit dem
zeitweilig diskutierten Algorithmus - Gesamt-PCB Luft (PCB 28 + PCB 52 + PCB
101 + PCB 138) * 6 - kann der Einfluss dieses Effektes auf das Ergebnis nur
annähernd ausgeglichen werden. Diese Berechnung liefert gegenüber der
bisherigen Berechnung einen um etwa 20 % erhöhten Gesamt-PCB-Wert. Da in
der Vergangenheit praktisch ausschließlich die Formel 5 * (6 Kongenere) auch
für die Bestimmung der Gesamt-PCB in Luft benutzt worden ist, sollte wegen der
Vergleichbarkeit aller Messergebnisse an dieser Formel festgehalten werden.
Die qualitative Bestimmung einzelner Kongenere sollte bei einer zweifelsfreien
Zuordnung auf mindestens zwei Trennsäulen (DB-5, RTX-1701, HT-5, Sil-88 oder
Äquivalente) erfolgen. Die quantitative Bestimmung erfolgt mit der Methode des
internen Standards. Bei sehr komplexen Chromatogrammen wie bei den PCB sollte
die automatische Integration der Detektorsignale regelmäßig kritisch überprüft
werden.
Die Wiederfindungsraten sind von allen zu bestimmenden Kongeneren zu ermitteln.
Hierfür werden die zu testenden Substanzen auf das Probenahmemedium in einer
Menge gegeben, die etwa der zu erwartenden Probemenge entspricht. Anschließend
durchlaufen die Testsubstanzen die gesamte Probenvorbereitung und Analyse. Bei
Änderungen der Methode und neuen Materialchargen (wie z. B. Adsorptionsmittel,
Reinigungssäulen) sind die Wiederfindungsraten zu überprüfen. Wiederfindungsraten
sollten 70 % überschreiten.
Ebenfalls muss das Durchbruchverhalten aller zu ermittelnden Kongeneren unter
den vorliegenden Probenahmebedingungen (Probenahmevolumen und Temperatur)
überprüft werden. Mit der Analyse eines dem ersten Probenahmemedium
nachgeschalteten zweiten Mediums (z. B. zweiter PU-Schaumstopfen) kann bestimmt
werden, ob und in welcher Höhe ein Durchbruch bei der Probenahme erfolgt ist.
Die Durchbruchrate sollte unter 10 % liegen.
Probenahmemedien, die - bis auf die eigentliche Probenahme - alle Schritte der
Probe durchlaufen, inkl. Vorbereitung, Transport und Lagerung, liefern
Feldblindwerte. Diese Feldblindwerte ermöglichen eine Aussage über die
summarische Kontamination des gesamten Verfahrens und müssen deshalb dokumentiert
werden.
Das Durchbruchverhalten und die Feldblindwerte müssen mindestens einmal pro
PCB-Muster, Probenahmetemperatur und -volumen bestimmt werden; der Blindwert
sollte zudem mindestens für jede laufende Probenahmeserie einmal überprüft
werden.
Die „Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien“ nach DIN EN 45001 sind
einzuhalten 13). Die Teilnahme an Ringversuchen oder vergleichbaren
externen Qualitätssicherungen ist dringend erwünscht.
_____________________________
1) Erläuterung: Eines der wichtigsten Handelsprodukte im
Bereich der Polysulfid-Kunstharze trug den Namen „Thiokol“, weshalb die damit
hergestellten Fugendichtungsmassen auch häufig als „Thiokol-Fugenmassen“
bezeichnet wurden. Diese auch heute noch gebräuchliche Bezeichnung lässt aber
keineswegs den Schluss zu, dass diese Produkte zwangsläufig PCB-haltig sein
müssen, vielmehr war auch schon seinerzeit die weitaus größere Menge von
„Thiokol-Fugenmassen“ PCB-frei.
2) Erläuterung: Es hat sich als sinnvoll erwiesen, die
Sanierungsbereiche in Abhängigkeit von der jeweiligen Gebäudestruktur
festzulegen. Günstig ist die Einbeziehung sog. Brandabschnitte, die in aller
Regel von festen Wänden begrenzt sind und somit ein einfaches Abtrennen der
Baustelle gegenüber den weiter genutzten Teilen eines Gebäudes ermöglichen
3) Ein derartiges Vorgehen erfordert dauerhaft dichte
Abschlüsse auch gegenüber angrenzenden Bauteilen und bedarf hinsichtlich seiner
bauphysikalischen und raumklimatischen Folgewirkungen sorgfältiger Prüfung.
4) Erläuterung: Derartige Beschichtungen wiesen in
Laborversuchen eine Sperrwirkung gegenüber PCB von über 99 % auf. Die
bisherigen Versuche deuten darauf hin, dass die Sperrwirkung solcher Beschichtung
so lange anhält, dass von üblichen Renovierungsintervallen ausgegangen werden
kann. Derartige pigmentierte Beschichtungen eignen sich aus optischen Gründen
jedoch nicht für Sichtmauerwerk, Klinkerverblendungen o. ä., deren Ausbau in
der Regel technisch nicht möglich ist. Über die Sperrwirkung hierfür geeigneter
unpigmentierter Beschichtungen liegen derzeit keine Erfahrungen vor.
5) Ullrich, D., Results of an
intercomparison exercise to determine PCB in indoor ar, Proc. INDOR AIR ´98
(Helsinki 4. - 8. July,
1993), Vol. 2, S. 363 – 368
6) VDI Richtlinie 4300, Blatt 1, „Messen von Innenraumluftverunreinigungen;
Allgemeine Aspekte der Meßstrategie“, 1992 (Entwurf), Beuth Verlag,
Berlin
7) Kommission Innenraumlufthygiene des
BGA, „Raumklimabedingungen in Schulen, Kindergärten und Wohnungen und ihre
Bedeutung für die Bestimmung von Formaldehyd“, Bundesgesundheitsblatt 2/93,
S. 76 – 78
8) Formblätter zur
Dokumentation der Probenahmerandbedingungen (Beispiel)
9) VDI Richtlinie 3498, Blatt 2,
„Messen von Immissionen; Messen von polychlorierten Dibenzo-p-Dioxinen und
-furanen“, 1990 (Vorentwurf)
10) VDI Richtlinie 2463,
Blatt 7, „Messen von Partikeln; Messen der Massenkonzentration (Immission);
Filterverfahren; Kleinfiltergerät GS 050“, 1982, Beuth Verlag, Berlin
11) DIN 51 527, „Bestimmung polychlorierter Biphenyle (PCB)“, 1987,
Beuth Verlag, Berlin
12) B. Larsen, S Bowadt and R. Tilio; “Congener Specific Analysis of
140 Chlorobiphenyls in Technical Mixtures on Five Narrow-Bore GC Colums”,
Intern. J. Environ, Anal. Chem., Vol 47, pp. 47-68 (1992)
13) DIN EN 45001, „Allgemeine Kriterien
zum Betreiben von Prüflaboratorien“, 1990, Beuth Verlag, Berlin