12. 2. 73 (1) 94. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 1. 5. 1973 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

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Anlage l

Deutsch-belgisches Verwaltungsabkommen

über die Bildung gemeinsamer mit dem Vorschlag

von Maßnahmen zur Gewährleistung der äußeren und

inneren Sicherheit der von den belgischen Streitkräften

benutzten gefährlichen Anlagen beauftragter Ausschüsse

1. Gemäß den Bestimmungen des Absatzes 6 (c) (ii) des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 53 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut wird im Bezirk jeder Oberfmanzdirektion, in dem, sich gefährliche, von den belgischen Streitkräften benutzte Anlagen befinden, ein gemeinsamer deutsch-belgischer Ausschuß gebildet.

Gefährliche Anlagen im Sinne dieses Abkommens sind: .

a) die Schießstände

b) die Munitionsdepots

c) die Treibstoffdepots.

'2. Die belgischen Streitkräfte und die deutschen Behörden entsenden jeweils zwei Vertreter in den Ausschuß. Bei den verschiedenen Sitzungen des Ausschusses führen wechselweise ein belgischer und ein deutscher Vertreter den Vorsitz.

Jede der Parteien kann die erforderliche Anzahl von Sachverständigen hinzuziehen. Die.durch die Hinzuziehung dieser Sachverständigen entstandenen Kosten gehen gänzlich zu Lasten der Partei, die die Hinzuziehung veranlaßt.

12. 2. 73 (2)

94. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 1. 5. 1973 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

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12. Die Oberfinanzdirektion — Bundesvermögensabtei-lung — übernimmt das Sekretariat des in ihrem Bezirk tätigen gemeinsamen Ausschussesi Ist eine Zusammenkunft erwünscht, so sendet sie mindestens 30 Tage vor dem für die Zusammenkunft vorgesehenen Zeitpunkt die .Einladungen über den Service beige des Travaux en RFA, KÖLN-JUNKERSDORF, Chlodwigsträße 15, an die belgischen Mitglieder des Ausschusses.

Die Oberfinanzdirektion — Bundesvermögensabtei-lung — erstellt das Protokoll über die Besichtigung in deutscher Sprache und sendet es an den Service beige des Travaux en RFA, der es im Namen der belgischen Streitkräfte unterzeichnet und die Fassung in französischer Sprache erstellt. Jede Delegation erhält vier Ausfertigungen der Protokolle..

13. Im übrigen finden die entsprechenden Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und der Zusatzvereinbarungen Anwendung.

14. Dieses Verwaltuhgsabkommen, dessen deutscher und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind, tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Bonn, den 7. März 1972

Für den Minister für Wirtschaft und Finanzen der Bundesrepublik Deutschland

Im Auftrag

Anz Ministerialdirigent

Für den Minister der Landesverteidigung Belgiens .

DE BRUYN

Colonel Administrateur Militaire

Chef du Service beige de Liaison

en Republique föderale d'Allemagne