12. 2. 73 (2)

94. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 1. 5. 1973 = MB1. NW. Nr. 35 einschl.)

501

Anlage 2

Erlaß des Bandesministers für Wirtschaft und

Finanzen an die Oberfinanzdirektionen Frankfurt/Main,

Köln und Münster v. 29. 5. 1972 —

F/VI B l — W 7122 — 76/72 —

(Auszug)

Betr.: Sicherheit der von den belgischen Streitkräften benutzten gefährlichen Anlagen;

hier: Verwaltungsabkommen über die Bildung von deutsch-belgischen Uberprüfüngsausschüs-sen gemäß Abs. (6) (c) (ii) des Unterzeich-nungsprotokolls zu Artikel 53 des Zusatzabkommens zum NÄTO-Truppenstatut

Zu dem deutsch-belgischen Verwaltungsabkommen vom 7. März 1972 bemerke ich folgendes:

Zu Nr. 1:

Die Bildung des gemeinsamen deutsch-belgischen Ausschusses obliegt der jeweils zuständigen Oberfinanzdirektion, die veranlaßt, daß ihr die Vertreter der belgischen Streitkräfte und der vorgesehenen deutschen Behörden (vgl. Nr. 3 des Abkommens) bezeichnet gemacht werden.

Zu Nr. 2:

Den Vorsitz führt auf deutscher Seite der Vertreter der Bundesfinanzverwaltung.

• Als Sachverständige können in Frage kommen bei der Überprüfung von

a) Schießständen und Munitionsdepots:

Vertreter der Landesvermögens- und Baüabteilung der Oberfinanzdirektion, der Wehrbereichsverwaltung, des Wehrbereichskommandos;

b) Treibstoffdepots:

Vertreter der Landesve-rmögens- und Baüabteilung der Oberfinanzdirektion, des Technischen Uberwachungs-vereins, des Gewerbeaufsichtsamtes, des Wasserwirtschaftsamtes.

Sofern ausnahmsweise durch die Hinzuziehung von Sachverständigen dem Bundeshaushalt Kosten entstehen, ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen zu berichten. • .

Zu Nr. 3:

Als Vertreter der Bundesfinanzverwaltung wird grundsätzlich die regional zuständige Oberfinanzdirektion — Bundesvermögensabteilung — tätig. Eine Delegation der Vertretung auf das örtliche zuständige Bundesver-mögensamt ist möglich, sofern die anderen Ausschuß-' mitglieder hiermit einverstanden sind.

Sofern in den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen Fragen, die mit dem Aufenthalt der belgischen Streitkräfte in der Bundesrepublik zusammenhängen, zentral bei einem Ministerium behandelt werden und eine Delegation der Vertretung im Ausschuß auf die Mittelbehörde oder die untere Verwaltungsstufe nicht möglich ist, wird auf- Wunsch eines Landes ein Angehöriger des • Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen den Bund im Ausschuß vertreten. Die technische Vorbereitung liegt auch in diesem Falle bei der regional zuständigen Oberfinanzdirektion — Bundesvermögensabteilung —.

Zu Nr. 4 (a) 2) letzter Satz und Nr. 7 c):

Das Schutzbereichverfahren nach dem Schutzbereichgesetz sowie die vom Bundesminister der Verteidigung an seine nachgeordneten Behörden ergangenen Weisungen, für vorhandene schutzbedürftige Verteidigungsanlagen — soweit noch erforderlich — Anträge auf Anordnung von Schutzbereichen zu stellen, werden . durch dieses Verwaltungsabkommen nicht berührt.

Zu Nr. 9:

Sofern festgestellt wird, daß für die Wiederherstellung der äußeren und inneren Sicherheit einer Anlage erhebliche Ausgaben notwendig erscheinen, sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen die für die Verhandlungen mit den belgischen Streitkräften erforderlichen detaillierten Angaben — soweit möglich einschließlich einer Kostenschätzung — zu machen. Ich bitte, ggf. darauf hinzuweisen, daß mit dem Einverständnis des Vertreters der Bundesfinanzverwaltung zur Durchführung unumgänglich erscheinender Mäßnahmen keine finanziellen Verpflichtungen des Bundes eingegangen werden.

Zu Nr. 11:

Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen sind von der Oberfinanzdirektion — Bundesvermögensabteilung — drei Ablichtungen oder Abschriften der gemeinsamen Niederschrift des Ausschusses über die durchgeführten Überprüfungen der gefährlichen Anlagen zu übersenden.