83. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 8. 1971 = MB1. NW. Nr. 97 einschl.) '18- 6- 71 (l>

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Anlage

Verwaltungsabkommen

über die Bildung beratender deutsch-belgischer Ausschüsse zur Wahrung der beiderseitigen Interessen bei der Verwaltung der von den belgischen Streitkräften benutzten Übungsplätze

1. Um die in Artikel 53 ZA vorgesehene enge Zusammenarbeit zwischen den belgischen Streitkräften und den deutschen Behörden bei der Verwaltung, insbesondere der Geländebetreuung von Übungsplätzen, die den belgischen Streitkräften zur Benutzung überlassen worden sind oder überlassen werden, sicherzustellen, wird für jeden Übungsplatz, den die belgischen Streitkräfte benutzen, ein beratender belgischdeutscher Ausschuß gebildet.

2. Unbeschadet der sich aus dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen ergebenden Rechte und Verpflichtungen ist es Aufgabe dieses gemischten Ausschusses, bei der Verwaltung und Geländebetreuung jedes Übungsplatzes eine gebührende Berücksichtigung der beiderseitigen Belange gemäß Artikel 53 Abs. (3) und (4) ZA in Verbindung mit Abs. (5) und (6) UZP zu Artikel 53 ZA zu gewährleisten.

3. Die belgischen Streitkräfte und die deutschen Behörden entsenden je drei Vertreter in diese Ausschüsse. Den Vorsitz bei den einzelnen Ausschußsitzungen führt abwechselnd ein belgischer und ein deutscher Vertreter.

Bei Bedarf können im Einzelfall von jeder Seite Sachverständige und sonstige fachliche Berater zugezogen werden. Die durch die Zuziehung dieser Sachverständigen und fachlichen Berater entstandenen' Kosten gehen ganz zu Lasten der Partei, die die Zuziehung veranlaßt.

94. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 1. 5. 1973 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

4. Deutsche Mitglieder der Ausschüsse sind:

a) Der Leiter der Bundesvermögens- und Bauabteilung, der zustandigen Oberfinanzdirektion (oder Vertreter im Amt);

b) der Verbindungsoffizier der Bundeswehr (oder Vertreter im Amt) für den jeweiligen Übungsplatz;

c) ein Vertreter der örtlich zuständigen Landesbehörde (z. B. des Wasserwirtschaftsamtes). .

.18. 6. 71 (2)

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5. Belgische Mitglieder der Ausschüsse sind:

a) Der Leiter des Service beige des Travaux en RFA (oder sein Vertreter):

b) der Platzkommandant, in dessen Bezirk sich der in Frage kommende Übungsplatz befindet (oder sein, Vertreter);

c) ein von der Section „ Operations et entrainement (G 3)" des Führungsstabs des l (BE) Corps ernannter Vertreter.

6. Die Ausschüsse treten grundsätzlich einmal im Jahr zusammen, vorzugsweise im Herbst. Vor jeder ihrer Sitzungen führen sie eine Ortsbesichtigung der Übungsplätze durch. Über jede Sitzung und Ortsbesichtigung ist ein Protokoll in französischer und deutscher Sprache anzufertigen und von den im Absatz 4 (a) und 5 (a) dieser Vereinbarung bezeichneten Delegierten zu unterzeichnen.

7. Der Leiter der deutschen Delegation übernimmt das Sekretariat des Ausschusses. Mindestens einen Monat vor dem für die Besprechung geplanten Zeitpunkt schickt er die Ladungen über den Leiter des Service beige des Travaux en RFA — Köln-Junkersdorf, Chlodwigstraße Nr. 15 an die belgischen Mitglieder des Ausschusses.

Der Leiter der deutschen Delegation faßt über jede Besprechung ein Protokoll in deutscher Sprache ab und schickt es an den Leiter des Service beige des Travaux en RFA, der es im Namen der belgischen Streitkräfte unterzeichnet und den französischen Wortlaut erstellt. Jede Delegation erhält 4 Ausfertigungen der Protokolle. .

8. Im übrigen finden die einschlägigen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und der Zusatzvereinbarungen, insbesondere Artikel 53 des Zusatzabkommens Anwendung.

9. Dieses Verwaltungsabkommen, dessen deutscher und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind, tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Bonn, den 15. Juni 1968

Für den Finanzminister der Bundesrepublik Deutschland

Unterschrift

gez.

(Siegel)

Für den Minister der Landesverteidigung des Königreichs Belgien

gez. Unterschrift