103. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 10. 1974 = MB1. NW. Nr. 101 einschl.)

31.7:74(1)

501

Anlage l

Gemeinsamer Erlaß

des Bundesministers der Finanzen

und des Bundesministers der Verteidigung

v. 9. 4. 1969

- VI B/l - W 7122 - 9/69 / U II 7-Az.: 02-20-00

Betr.: Verfahrensgrundsätze für deutsche Behörden bei der Freigabe von Liegenschaften, die von Streitkräften eines Entsendestaates benutzt werden

Bei Wünschen auf Freigabe von Liegenschaften, die von den Streitkräften eines Entsendestaates benutzt werden, ist nach den nachstehenden

„Verfahrensgrundsätzen für deutsche Behörden bei der Freigabe von Liegenschaften, die von den Streitkräften eines Entsendestaates benutzt werden"

zu verfahren.

Verfahrensgrundsätze

1. a) Deutsche Wünsche auf Freigabe von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die von den Streitkräften eines Entsendestaates benutzt werden [Artikel 48 Abs. (5) Buchstabe (a) (i) Satz 2, (ii) und Buchstabe (b) des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut (ZA) vom 3. August 1959 (BGB1. 1961 II S. 1183)], sind von allen deutschen Behörden oder Personen an den Bundesminister der Finanzen als federführenden Ressortminister zu richten, soweit es sich nicht um Freigabewünsche unbedeutenden Ausmaßes wegen Liegenschaften, die von den britischen Streitkräften benutzt werden, handelt [vgl. b)].

Der Bundesminister der Finanzen prüft die Freigabean-- träge und unterrichtet den Bundesminister der Verteidigung von seiner Stellungnahme, der seinerseits ergänzend prüft, ob ein Anschlußbedarf für Verteidigungszwecke besteht. Die abschließende Stellungnahme des Bundes zu den deutschen Freigabewünschen wird den Streitkräften von dem Bundesminister der Verteidigung übermittelt.

Die Stellungnahme der Streitkräfte zu den deutschen Freigabewünschen wird den Antragstellern von dem Bundesminister der Finanzen mitgeteilt, dem auch die weitere Sachbehandlung im Falle der Freigabe obliegt.

b) Deutsche Wünsche auf Freigabe von Liegenschaften unbedeutenden Ausmaßes, die von den britischen Streitkräften benutzt werden, das sind Freigaben von verhältnismäßig geringen Grundstücksflächen für öffentliche Zwecke (z. B. Straßenverbreiterungen, Flurbereinigungsmaßnahmen, Erweiterungen öffentlicher Gebäude und Plätze oder dergl.), werden federführend von den Oberfinanzdirektionen bearbeitet. Die Oberfinanzdirektionen holen hierbei die Stellungnahme der zuständigen Wehrbereichsverwaltung über einen etwaigen Anschlußbedarf ein. Die Oberfinanzdirektionen leiten die Freigabewünsche, soweit sie nicht unmittelbar bei den Streitkräften eingegangen sind, diesen zur Stellungnahme zu und unterrichten die Antragsteller.

c) Als deutsche Wünsche auf Freigabe von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen sind alle entsprechenden Begehren der deutschen Seite anzusehen, unabhängig davon, ob Antragsteller der Bund, die Länder, die Gemeinden oder private oder juristische Personen sind, ob private oder öffentliche Interessen verfolgt werden oder ob es sich um ersatzlose oder ersatzabhängige Freigabewünsche (z. B. um Verlegungen, Wohnungsaustausch oder Umgruppierungen im Rahmen der gemeinsamen Verteidigung) handelt.

2. Beabsichtigen die Streitkräfte, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile freizugeben [Artikel 48 Abs. (5) Buchstabe-(a) (i) Satz l, (ii) und Buchstabe (c) ZA], so unterrichtet der Bundesminister der Verteidigung den Bundesminister der Finanzen über die bei ihm eingegangenen Mitteilungen über Freigabeabsichten, es sei denn, die Streitkräfte hätten den Bundesminister der Finanzen unmittelbar, wie z. B. in der 4. Sitzung des deutsch-britischen Liegenschaftsausschusses vom 5. April 1966 mit Rücksicht auf Abschnitt V Nr. 2 und 3 der Richtlinien vom 16. Juni 1964 vereinbart worden ist, durch Übersendung einer Durchschrift des Schreibens unterrichtet, in dem sie dem Bundesminister der Verteidigung die beabsichtigte Freigabe mitteilen. Der Bundesminister der Verteidigung teilt dem Bundesminister der Finanzen nach Prüfung mit, ob ein Anschlußbe^ darf für Verteidigungszwecke besteht. Die weitere Sachbehandlung der Freigaben obliegt dem Bundesminister der Finanzen.

3. NATO-Liegenschaften werden von diesen Verfahrensgrundsätzen nicht betroffen.