103. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 10. 1974 = MBl. NW. Nr. 101 einschl.) 31. 7; 74 (1)

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Anlage 2 Erlaß des Bundesministers der Finanzen

v. 9. 7. 1969 - VI B/l-W 7122 - 99/69

(Auszug)

Betr.: Verfahrensgrundsätze für deutsche Behörden bei der Freigabe von Liegenschaften, die von Streitkräften eines Entsendestaates benutzt werden

1. Die im ersten Absatz der Ziff. l a) der Verfahrensgrundsätze (vgl. gem. Erlaß d. BMF/BMVg v. 9. 4. 1969) festgelegte Regelung, wonach deutsche Wünsche auf Freigabe von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen von allen deutschen Behörden oder Personen an den Bundesminister der Finanzen zu richten sind, bedeutet nicht, daß die Oberfinanzdirektionen oder Bundesvermögensstellen deutsche Behörden oder Personen an mich verweisen sollen, wenn entsprechende Freigabewünsche an sie herangetragen werden. Die Behörden der Bundesvermögensverwaltung haben vielmehr solche Anträge entgegenzunehmen und mir mit ihrer Stellungnahme vorzulegen. Dem Antragsteller ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

31.7.74(1)

103. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand .15. 10. 1974 = 'MB1. NW. Nr. 101 einschl.)

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Ich bin damit einverstanden, daß - wie bisher - das in Ziff. l b) der Verfahrensgrundsätze festgelegte Verfahren für die Behandlung deutscher Wünsche auf Freigabe von Liegenschaften unbedeutenden Ausmaßes, die von den britischen Streitkräften benutzt werden, auch bei Liegenschaften angewandt wird, die von den Streitkräften der übrigen Entsendestaaten benutzt werden.

Anlage 3 Erlaß des Bundesministers der Finanzen

v. 28. 2. 1974- VI B l - VV 7122- 19/74 .'

(Auszug)

Betr.: Rückgabe von Liegenschaften, die den ausländischen Streitkräften zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind [Art. 48 Abs. (5) ZA]

Freigabeverfahren

2.2 Das mit den britischen Streitkräften vereinbarte vereinfachte Verfahren (vgl. Ziff. l.b) d. gem. Erlasses d. BMF/BMVg v. 9. 4. 1969) kann auch bei Liegenschaftsfreigaben der übrigen Streitkräfte angewendet werden.

3.1.2 Deutsche. Wünsche auf Freigabe werden über die Bun-desvermögensverwaltung an den Bundesminister der Finanzen herangetragen; dieser unterrichtet unter Beifügung seiner Stellungnahme den Bundesminister der Verteidigung.

3.1.3 Der Bundesminister der Verteidigung prüft, ob Bedarf der Bundeswehr oder der Streitkräfte eines anderen Entsendestaates an der für eine Rückgabe vorgesehenen Liegenschaft besteht; er übermittelt den Streukräften die abschließende Stellungnahme des Bundes. Die weitere Sachbehandlung der Freigabe obliegt dem Bundesminister der Finanzen.

3.2 Die Bundesvermögensverwaltung hat in eigener Zuständigkeit darauf zu achten und ggf. zu berichten, wenn nach ihrer Kenntnis Liegenschaften von den Streitkräften nicht mehr benutzt werden.

Art. 6 und des Art. 7 des Gesetzes zum NATO-Truppen-statut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGB1. US. 1183) zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Art. VIII Abs. (5) des NATO-Truppenstatuts - NTS - (BGB1. 1961 II S. 1183) .hinzuweisen.

Die Entschädigungsansprüche wegen Belegungsschäden nach Art. VIII Abs. (5) NTS werden von den Behörden der Verteidigungslastenverwaltung geregelt.

Die Bundesvermögensverwaltung unterrichtet die Enteignungsbehörde über den Wegfall des Verteidigungsbedarfs.

4.2 Sofern die Benutzung durch ein Nutzungsverhältnis sichergestellt ist, veranlaßt die Bundesvermögensverwaltung die Auflösung des Nutzungsverhältnisses. Auf bestehende Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen weist sie den Eigentümer hin. Ansprüche aus einem Nutzungsverhältnis, die sich gegen den Bund richten, regelt die Bundesvermögensverwaltung; diese beteiligt die zuständige Behörde der Streitkräfte, soweit diese dem Bund gegenüber erstattungspflichtig sind.

4.3 Gesetzliche oder vertragliche Ansprüche wegen eines Wertausgleichs werden von der Bundesvermögensverwaltung geltend gemacht.

III. Bewegliche Sachen

Die Regelungen nach den Abschnitten I. und II. finden auch Anwendung'auf etwaige von den ausländischen Streitkräften zurückgegebene, auf den Liegenschaften befindliche bewegliche Sachen.

II. Rückgabeverfahren

3 Dem Bund nicht gehörende Liegenschaften (= Liegenschaften im Eigentum Dritter), für die Anschlußbedarf der Bundeswehr oder der Streitkräfte eines anderen Entsendestaates besteht, werden von den freigebenden Streitkräften der Bundesvermögensverwaltung zurückgegeben und von dieser möglichst gleichzeitig dem neuen Bedarfsträger übergeben.

3.4 In den Fällen der Nr. 3 unterbleibt eine Freigabenachricht an den Eigentümer, sofern nicht im Einzelfall abweichendes vereinbart ist. Eine Abgeltung von Schäden oder eine Regelung von Ansprüchen wegen eines Wertausgleichs kommt in diesen „Übergabefällen" zum Zeitpunkt der Übergabe nicht in Betracht.

4 Liegenschaften im Eigentum Dritter, für die kein An-schluBbedarf der Bundeswehr oder der Streitkräfte eines anderen Entsendestaates besteht, werden dem Eigentümer durch die Behörden der Bundesvermögensverwaltung zurückgegeben.

4.1 Sofern die Benutzung für Verteidigungszwecke durch ein Zwangsleistungsverhältnis sichergestellt ist, erfolgt die Rückgabe der Liegenschaft an den Eigentümer im Zusammenwirken mit den Behörden der Verteidigungslastenverwaltung. Der Eigentümer ist auf die Fristen des