7.10.83(4) 160. Ergänzung-JSMBLNW.-fStand 15.2.1984 = MB1.NW. Nr. 8 einschl.)

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Anhang 2

Durchführung der Vereinbarung

vom 18. September 1980 (GMB1. S. 640)

über die Freistellung von Wehrpflichtigen

nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung

des Katastrophenschutzes - KatSG - : (§ 13 a Abs. l des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -)

- Bek. d. BMI. v. 23. 2. 1981 - ZV 4 - M 750 015/3 allg. -

Nachstehend gebe ich die Durchführungsbestimmungen, die vom Bundesamt für Zivilschutz erlassen worden sind, bekannt.

Durchführung der Vereinbarung

vom 18. September 1980 (GMB1. S. «40)

über die Freistellung von Wehrpflichtigen

nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung

des Katastrophenschutzes - KatSG -(§ 13 a Abs. l des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -)

- RdSchr d. BZS v. 20. 2. 1981 - KS 2-334-11 -

Zur einheitlichen Durchführung der Vereinbarung wird gebeten, folgendes zu beachten:

Zu§l

Der Helfer kann grundsätzlich nur in einer Einheit/Einrichtung des Katastrophenschutzes seines Wohnortes mitwirken.

Als Wohnort gilt - unbeschadet einer Regelung gemäß § 7 Abs. 4 KatSG - die kreisfreie Stadt oder der Kreis (Ausnahme s. Rundschreiben vom 8. 8. 1977 - KS 2 - 334 -11).

Zu § l Abs. 2-6

Bei der Entscheidung des Hauptverwaltungsbeamten über die Zustimmung zur Verpflichtung sind Einwendungen des Kreiswehrersatzamtes vom Hauptverwaltungsbeamten zu berücksichtigen, wenn sie nach § l Abs. 2 bis 6 der Vereinbarung begründet sind. Andere Einwendungen sollen, gewürdigt werden, wenn es die Belange des Zivil-/ Katastrpphenschutzes zulassen.

Zu § l Abs. 3 a '

Die Zustimmung zu einer Verpflichtung ungedienter Wehrpflichtiger darf nicht erteilt werden, wenn ihnen be-•reits vor Eingang der Verpflichtungserklärung bei der zuständigen Behörde ein Einberufungsbescheid zugestellt oder eine bevorstehende Einberufung schriftlich angekündigt worden-ist. Hat der Hauptverwaltungsbeamte der Verpflichtung zugestimmt und dies dem zuständigen Kreiswehrersatzamt gem. § 13 a Abs. 2 WPflG angezeigt, so ist bei einem etwa erteilten Einberufungsbescheid das Kreiswehrersatzamt zu ersuchen, den Bescheid zurückzunehmen (siehe Rundschreiben des Bundeswehrverwaltungsamts vom 20.11. 1980 - WE l - Az.: 24 - 05 - 06 Nr. 3). Es ist deshalb erförderlich, nach Zugang der Verpflichtungserklärung beim Hauptverwaltungsbeamten das Verfahren zur Freistellung gegenüber dem Kreiswehrersatzamt unverzüglich durchzuführen (§ 3 Abs. l der Vereinbarung). Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, empfiehlt es sich, dem Kreiswehrersatzamt die beabsichtigte Zustimmung durch den Hauptverwaltungsbeamten anzukündigen mit der Bitte, den Einberufungsbescheid bzw. eine schriftliche Ankündigung der Einberufung bis zur Entscheidung über die Zustimmung zurückzustellen.

Zu § l Abs. 3b

Ein häufiger Ortswechsel ist stets dann anzunehmen, wenn der Helfer vor einem Wohnortwechsel nicht mindestens zwei Jahre an seinem Wohnort zur Verfügung stehen wird. Die Verfügbarkeit des Helfers wird gegeben sein, wenn die Arbeits- und Ausbildungsstätte zwar außerhalb seines Wohnortes liegt, er aber üblicherweise täglich an seinen Wohnort zurückkehrt (Pendler, Studenten); nicht zu billigen ist dagegen eine abwechselnde Verfügbarkeit des Helfers an seiner auswärtigen Arbeits- oder Ausbildungsstätte und seinem Wohnort.

160.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl5.2.1984 = MB1.NW. Nr. 8 einschl.)

7.10.83 (5)

Bei der Entscheidung über die Zustimmung kommt es auf die Verhältnisse des Einzelfalles an, insbesondere auf die Verfügbarkeit des Helfers für Einsatzaufgaben innerhalb angemessener Frist.-

Zu § l Abs. 3c/§ 4

Die Berufsbezeichnungen, Berufsordnungen und Be-rufskennziffern (BKZ) der Anlagen l bis 3 der Vereinbarung sind dem systematischen Verzeichnis „Klassifizierung der Berufe" (Herausgeber: Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit und dem Statistischen Bundesamt Wiesbaden) in der jeweils geltenden Fassung, z. Z. Ausgabe 1975, entnommen. Die dreistelligen Zahlen bezeichnen die Berufsordnung, die vierstelligen Zahlen die Berufsklassen.

Für die Anwendung der Anlagen der Vereinbarung ist nicht der erlernte, sondern der ausgeübte Beruf maßgebend; hierbei muß es sich allerdings um eine nachhaltig ausgeübte Berufstätigkeit handeln.

Erlernt ein Wehrpflichtiger zur Zeit der Verpflichtung einen zweiten Beruf, so ist für die Frage der Zustimmungsfähigkeit der erlernte Beruf maßgebend.

Zu § l Abs. 5

Die Quote von 200 Wehrpflichtigen je Geburtenjahrgang wird auf die Höchstzahl nach § l Abs. 2 der Vereinbarung angerechnet.

Zu §2

AAeei Anlage l enthält die Verteilung der Höchstzahlen der Geburtenjahrgänge 1962 und folgende auf die Länder, die ihrerseits gemäß § 2 Abs. l der Vereinbarung die Verteilung auf die Regierungsbezirke vornehmen. Die Aufteilung auf die kreisfreien Städte und Kreise erfolgt im Interesse einer flexiblen Handhabung nach Ermessen des Regierungspräsidenten (§ 2 Abs. 3 der Vereinbarung). Auf diese Weise sollen sowohl Schwerpunkte des Katastrophenschutzes als auch andere Gesichtspunkte des Personalbedarfs und -angebots berücksichtigt werden. Dabei kann zum Bedarfsausgleich eine angemessene Reservequote bei den Regierungspräsidenten gebildet werden. Im übrigen besteht die Möglichkeit, daß die oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der Wehrbereichsverwaltung abweichende Höchstzahlen für die Regierungsbezirke festsetzt. Bei Abweichungen bis zu 10% ist das Einvernehmen nicht erforderlich (§ 2 Abs. 2 der Vereinbarung).

Die für die kreisfreien Städte und Kreise festgelegten Höchstzahlen sind von den obersten Landesbehörden den Wehrbereichsverwaltungen mitzuteilen.

Zu §4 Abs. 2

Von den in § 4 Abs. 2 der Vereinbarung festgesetzten 500 Quotenplätzen je Geburtsjahrgang werden jeweils 400 Freistellungsplätze für den Bereich des Warndienstes und 100 Freistellungsplätze für den übrigen Bereich des Zivilschutzes bereitgestellt.

Anlage 2 Anlage 2 enthält die Verteilung der Höchstzahlen für die Freistellung von Helfern für die Bereiche des Zivilschutzes außerhalb des Katastrophenschutzes und des Warndienstes. Diese Freistellungsplätze sind im Einzelfall auf Antrag des Hauptverwaltungsbeamten zuzuteilen.

Die Aufteilung der für den Warndienst vorgesehenen Quote auf die Warnamtsgebiete erfolgt durch gesonderte Regelung des Warndienstes. '

Zu §6

Freistellungen, die nach dem 31. Dezember 1977 (Ablauf der Vereinbarung vom 25. Juni 1974) und vor Abschluß der Vereinbarung vom 18. September 1980 erfolgt sind, gelten fort.

Darüber hinaus ist hoch zu beachten:

Wechselt ein Helfer seinen Wohnort, erfolgt eine erneute Prüfung der Voraussetzungen der Freistellung weder durch den Hauptverwaltungsbeamten noch durch das Kreiswehrersatzamt des neuen Wohnortes (z. B. bezüglich der Berufsklassenbeschränkung). Bei einem Wohnortwechsel erfolgt keine Änderung der jeweils zugeteilten Höchstzahlen für Freistellungen.

Nr. 43 Abs. 2 KatS-Organisation-VwV legt dem Hauptverwaltungsbeamten die Verpflichtung auf, dem Helfer am'neuen Wohnort die Möglichkeit zu geben, in einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes mitzuwirken. Der Helfer hat jedoch keinen Anspruch auf Übernahme (BVerwGE Bd. 54 S. 240).

Nach § 14 Abs. l ZOG können anerkannte Kriegsdienstverweigerer unter den gleichen Voraussetzungen wie Wehrpflichtige vom Zivildienst freigestellt werden. Da Probleme des Personalausgleichs zwischen Zivildienst und ZiviWKatastrophenschutz nicht bestehen, ist der Abschluß einer Vereinbarung nicht erforderlich. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können sich daher ohne Rücksicht auf Höchstzahlen oder bestimmte Berufe als Helfer im Zivil-/Katastrophenschutz verpflichten. Im Zustimmungsverfahren tritt anstelle des Kreiswehrersatzamtes das Bundesamt für den Zivildienst, Sibille-Hartmann-Straße 2-€, 5000 Köln 51.

Falls das Freistellungsverfahren nicht zügig durchgeführt werden kann, empfiehlt es sich, dem Bundesamt für den Zivildienst eine Vorankündigung zu übersenden.

Mein Rundschreiben vom 26. 9. 1975 - KS 2 - 334 - 11 -(GMB1. 1975 S. 748) wird gegenstandslos, soweit es den vorstehenden Ausführungen entgegensteht.

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