160.Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 15.2,1984 = MB1.NW. Nr. 8 einschl.)

7.10.83 (6)

Anhang 4 Stand: 1983

Entwurf

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Anzeigen nach § 13 a Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes und nach § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes (Zivilschutzanzeigen-VwV)

vom...

Nach Artikel 86 des Grundgesetzes i. V. m. § 7 Abs. 2 Zivilschutzgesetz und mit Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes i. V. m. § 2 Abs. l Katastrophenschutzgesetz wird zu § 13 a Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes und § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1. Anzeigepflichtige Behörde

Anzeigen nach § 13 a Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes und nach § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes über das Vorliegen und den Wegfall der Voraussetzungen nach § 13 a Abs. l des Wehrpflichtgesetzes oder nach § 14 Abs. l des Zivildienstgesetzes sind von der Behörde zu erstatten, die der Verpflichtung des Helfers zur Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zugestimmt hat Bei einem Wechsel der Hauptwohnung hat die neu zuständige Behörde den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz l anzuzeigen.

2. Adressaten der Anzeigen

2.1 Die Anzeigen sind dem für die Hauptwohnung des Wehrpflichtigen zuständigen Kreiswehrersatzamt zu erstatten. Wenn der Betroffene der Zivildienstüberwachung unterliegt, sind die Anzeigen dem Bundesamt für den Zivildienst zuzuleiten. Hauptwohnung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist der Ort, an dem der Wehr- oder Zivildienstpflichtige seinen ständigen Aufenthalt begründet, d. h. wo er sich mit dem Willen niederläßt, auf Dauer zu bleiben und den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu bilden.

22, Anzeigepflichtige kreisangehörige Gemeinden, die der Aufsicht der unteren Verwaltungsbehörde unterstehen, leiten die Anzeigen über diese; die Länder können eine abweichende Regelung treffen.

2.3.1 Eine Anzeige darüber, daß die Voraussetzungen für die Nichtheranziehung zum Wehrdienst oder zum Zivildienst eingetreten sind, ist erst zu erstatten, wenn der Wehrpflichtige aufgrund des § 15 oder des § 49 des Wehrpflichtgesetzes erfaßt worden ist

Die Anzeige muß folgende Angaben enthalten:

- Vor- und Familienname des Wehr- oder Zivil-dienstpflichtigen

- Tag und der Ort der Geburt

- Hauptwohnung

- berufliche Tätigkeit, Arbeitgeber oder Dienstherr

- behördliche Entscheidung über die Zustimmung der Verpflichtung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz

- Einheit oder Einrichtung des Zivilschutzes, welcher der Wehrpflichtige/Zivildienstpflichtige zur Verfügung steht

2.3.3 Für die Anzeige ist das beigefügte weiße Formblatt l zu verwenden (Anlage 1).

3. Anzeigen über den Wegfall der Voraussetzungen

3.1 Eine Anzeige darüber, daß die Voraussetzungen für die Nichtheranziehung zum Wehrdienst oder zum .Zivildienst weggefallen sind, muß folgende Angaben enthalten:

- Vor- und Familienname des Wehr- oder Zivildienstpflichtigen

- Tag und der Ort der Geburt

- Datum und Aktenzeichen der Anzeige nach Nummer 2.3.1 sowie die Behörde, die die Anzeige erstattet hat

- Datum und Grund des Wegfalls der Voraussetzung.

32 Für die Anzeige ist das beigefügte gelbe Formblatt 2 zu verwenden (Anlage 2).

4. Nachweise

Durchschriften der Anzeigen nach den Formblättern l und 2 verbleiben bei der anzeigepflichtigen Behörde. Sie sind bei einem Wechsel an die neu zuständige Behörde weiterzugeben.

5. Schlußvorschrift

5.1 Die dem § 13 a Abs. 2 WPflG entsprechende Anzeigenverpflichtung nach Nr. 44 Abs. 8 und Nr. 45 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Organisation des Katastrophenschutzes vom 27. 2. 1972 wird nach den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift vollzogen.

5.2 Die allgemeine Verwaltungsvorschrift über die an die Wehrersatzbehörden zu erstattenden Anzeigen nach § 13 a Absatz 3 des Wehrpflichtgesetzes (AW-Zivilschutzanzeigen) vom 21. Juli 1965 (GMB1.1965 S. 219) wird aufgehoben.

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