7.10.83 (8)

160.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl5.2.1984 = MB1.NW. Nr. 8 einschl.)

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Anhang?

Stand: 24.2.-1983

Bundesamt für Zivilschutz KS l - 334 - 70

Richtlinien für die Beurlaubung von Helfern des Katastrophenschutzes

Helfer,'die nach § 8 Abs. 2 des Katastrophenschutzge-setzes oder nach § 14 Abs. l des Zivildienstgesetzes im Katastrophenschutz mit der Folge der Nichtheranziehung zum Wehrdienst mitwirken, können nach folgenden Regeln vorübergehend von ihrer Mitwirkungspflicht beurlaubt werden:

I.

1. Erholungsurlaub

Während der Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs von rund fünf Wochen ist der Helfer von der Ausübung der ihm im Rahmen des Katastrophenschutzes obliegenden Dienstpflichten befreit.

2. Dienstbefreiung

Von einzelnen Ausbildungsveranstaltungen kann dem Helfer aus wichtigem Grund Dienstbefreiung gewährt werden.

3. Sonderurlaub

1. Für eine berufliche Aus- und Fortbildung oder zur Ausübung einer Berufstätigkeit kann dem Helfer Sonderurlaub gewährt werden, wenn

a) er mindestens zwei Jahre im Katastrophenschutz mitgewirkt hat und seine Grundausbildung in einem Fachdienst des Katastrophenschutzes abgeschlossen hat und sich nicht in einem weiterführenden Ausbildungsabschnitt (z.B. in Unterführer- oder Führungsausbildung) befindet und

b) seihe Mitwirkung im Katastrophenschutz i. S. von § 43 Abs. 2 KatS-Organisation-VwV (weitere Mitwirkung) am neuen Aufenthaltsort wegen-des nur vorübergehenden Aufenthalts nicht zweckmäßig oder aus anderen Gründen nicht möglich ist. Sachverhalte, die einen Sonderurlaub rechtfertigen, können u. a. Volontär- oder Studienzeiten, Sprachkurse oder auswärtige Montagetätigkeiten sein. . - .

2. In persönlichen Härtefallen (z. B. zeitweise Übernahme des elterlichen Betriebes) kann Sonderurlaub auch beim Nichtvorliegen der in Absatz l genannten Voraussetzungen gewährt werden.

3. Der Sonderurlaub soll höchstens sechs Monate betragen. Wird Sonderurlaub gewährt, der über sechs Monate hinausgeht, so ist die 10-jährige Verpflichtungszeit um den sechs Monate überschreitenden Zeitraum hinauszuschieben. Der Sonderurlaub darf insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Jahre betragen.

III. Beendigung des Urlaubs aus besonderen Gründen

1. Erholungsurlaub und Sonderurlaub .können aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Sie enden ohne Widerruf mit der Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles.

2. Überschreitet ein Helfer ohne triftigen Grund den Zeitraum, für den ihm Urlaub gewährt worden ist, so ist dem Kreiswehrersatzamt anzuzeigen, daß der Helfer

. nicht mehr im Katastrophenschutz mitwirkt.

II. Verfahren

1. Beim Erholungsurlaub hat der Helfer den Beginn und die Dauer seines Urlaubs rechtzeitig seinem Einheitsführer anzuzeigen.

2. Über Dienstbefreiung von einzelnen Ausbildungsveranstaltungen entscheidet der Einheitsführer nach pflichtgemäßem Ermessen.

3. Sonderurlaub ist schriftlich zu beantragen und zu be-' gründen. Über den Antrag auf Gewährung eines Sonderurlaubs entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte. Sonderurlaub von mehr als einem Jahr ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub sind die Belange des Katastrophenschutzes und die privaten Belange des Helfers gegeneinander abzuwägen.

4. Der. Urlaub wird schriftlich genehmigt, soweit für den Antrag Schriftform erforderlich ist