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Anlage 3

„Der Bundesminister für Wirtschaft I B 4/U/5726/53

Bonn, den 19. Februar 1953.

An die Preisbildungsstellen der Länder

(untere Preisbehörden und Preisüberwachungsstellen durch die Preisbildungsstellen)

Nachrichtlich:

1. Preisamt Berlin

2. Senator für Bau- und Wohnungswesen in Berlin

Betr.: Ermittlung des Bodenwertes im Zusammenhang mit der künftigen Einheitsbewertung; Zusammenarbeit der Grundstückspreisbehörden (unteren Verwaltungsbehörden) mit den Finanzämtern.

Durch die Verordnung PR Nr. 75/52 über die Aufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr mit bebauten Grundstücken vom 28. November 1952 (BGB1. I S. 792) bleiben die Preisvorschriften für unbebaute Grundstücke und für die von der Preisfreigabe nach der Verordnung PR Nr. 75/52 ausgenommen bebauten Grundstücke unberührt. Der Herr Bundesminister der Finanzen ist unter Hinweis auf die früher getroffenen Regelungen an mich mit der Bitte herangetreten, wiederum eine Zusammenarbeit der Preisbehörden (unteren Verwaltungsbehörden) mit den Finanzämtern bei der Vorbereitung der künftigen Einheitsbewertung zu befürworten. Ich halte eine derartige Zusammenarbeit der unteren Preisbehörden und der Finanzämter für erwünscht und bitte daher gemäß den beigefügten Richtlinien des Herrn Bundesministers der Finanzen zur Ermittlung des Bodenwertes für die künftige Einheitsbewertung, die mit mir abgestimmt worden sind, vorzugehen. Im einzelnen bemerke ich folgendes: 1. Nach der von mir in Aussicht genommenen Neuregelung der Preisbildung für Grundstücke werden für den internen Verwaltungsgebrauch auch in den Gemeinden Richtpreispläne aufzustellen sein, in denen von dem Runderlaß des früheren Reichskommissars für die Preisbildung Nr. 64/41 vom 10. Juni 1941 bisher kein Gebrauch gemacht war. Diese Richtpreise sollen den Preisbehörden (unteren Verwaltungsbehörden) als interne Grundlage zur Beurteilung der Angemessenheit von Grundstückspreisen dienen. Sie sollen zunächst auf dem Wertniveau nach dem Stande vom 17. Oktober 1936 beruhen, jedoch den Verschiebungen der Wertrelationen infolge von Veränderungen der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke sowie ihrer Verkehrslage seit dem 17. Oktober 1936 Rechnung tragen. Ich beabsichtige des weiteren zuzulassen, daß das so korrigierte Wertniveau des Stichtages der Preisstoppverordnung an das gegenwärtige allgemeine Preisniveau durch die Genehmigung allgemeiner Zuschläge herangeführt wird.

Die Finanzämter sollen zur Vorbereitung der Einheits-bewertuhg die seit dem 31. Dezember 1948 erzielten Kaufpreise sammeln und die zwischenzeitliche Entwicklung vom Tage des Verkaufs eines' Grundstücks bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt verfolgen. Demgegenüber besteht die Aufgabe der Preisbehörden in Zukunft darin, die Stichtagswerte unter Berücksichtigung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke und der allgemeinen Wertverschiebungen zu berichtigen. Insoweit weicht daher die Aufgabe der Preisbehörden von dem Aufgabenbereich der Finanzämter ab.

Die Preisbehörden verfügen in der Regel über eine lückenlose Kaufpreissammlung. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die von den Preisbehörden genehmigten Kaufpreise den Finanzämtern bekanntgegeben werden. Soweit bereits jetzt Richtpreispläne bei den unteren Verwaltungsbehörden vorhanden sind, bitte ich, diese den Finanzämtern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

2. Die Finanzverwaltung hat im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung sogen. Richtpreiskarten, die etwa den Richtpreisplänen der Preisbehörden entsprechen, aufzustellen. Sollten Richtpreispläne bei den Preisbehörden bisher nicht vorhanden sein, so besteht im Zuge der gemeinsamen Arbeit von Preisbehörden und Finanzämtern nunmehr Gelegenheit zur Aufstellung von Richtpreisplänen. Solche Richtpreispläne der Preisbehörden müssen von den nach dem Stande vom 17. Oktober 1936 erzielten Preisen ausgehen und den zwischenzeitlichen Wert-yeränderungen Rechnung tragen. Dabei kann von den in Ziffer 16 des Runderlasses Nr. 64/41 vorgeschriebenen Preisstufen abgewichen werden. Die Bewertung als Bauland ist vorzusehen, wenn vom Zeitpunkt der Aufstellung des Richtpreisplanes an gerechnet in absehbarer Zeit mit einer Bebauung des zu bewertenden Grundstücks gerechnet werden kann. Im übrigen bitte ich sinngemäß die Grundsätze des Runderlasses Nr. 64/41 hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken zu beachten. ^^ Soweit bisher bereits allgemeine Zuschläge zu den ^^ Stichtagspreisen vom 17. Oktober 1936 zugelassen worden sind, ist nunmehr zu berücksichtigen, daß auf die' ^fe berichtigten Stichtagswerte der Richtpreispläne ein • ^r allgemeiner Zuschlag von höchstens 50% erhoben werden darf, durch den der Veränderung der Kaufkraftverhältnisse Rechnung getragen werden soll.. Dieser Zuschlag ist in den Plänen besonders auszuweisen. Es dürfen daher keineswegs genehmigte Kaufpreise, durch die in der Vergangenheit bereits der veränderten Kaufkraft Rechnung getragen' werden sollte, in die Richtpreispläne eingehen -und hierauf noch allgemeine Zuschläge erhoben werden. Schließlich weise ich noch darauf hin, daß allgemeine Kaufkraftzuschläge nicht erhoben werden dürfen, wenn es sich um Grund-und Boden handelt, dessen Erträge im Falle der Bebauung wie z. B. bei Geschäftsgrundstücken, nicht mehr den Preisvorschriften unterliegen. Für solche Grundstücke ist vielmehr in dem Richtpreisplan möglichst den Preistendenzen Rechnung zu tragen, die seit dem 1. Dezember 1951 festgestellt werden konnten. ^

3. Im Interesse der unbedingt erforderlichen Zusammen- ^fe arbeit bitte ich, unverzüglich mit den zuständigen ^^ Finanzämtern Fühlung zu nehmen und alles zu vermeiden, was zu doppelten Arbeitsgängen führen kann. '|^fc Im übrigen beabsichtige ich, demnächst noch weiter- ^^ gehende Anweisungen über die Aufstellung von Richtpreisplänen unter Berücksichtigung der veränderten Wertverhältnisse zu erlassen.

4. Zur Unterrichtung der Preisüberwachungsstellen und unteren Preisbehörden füge ich ................................ Exemplare der „Richtlinien für die Ermittlung des Bodenwertes für die künftige Einheitsbewertung" bei.

Beglaubigt: gez. (Schrader)

Im Auftrag: gez. Bormann"