Anlage

Feuerlöschordnung

1. Verhalten bei Ausbruch eines Brandes (Alarmierung)

2. Aufgaben der Hausverwaltung

3. Vorbeugende Feuerschutzmaßnahmen

4. Bekanntgabe der Feuerlöschordnung

1.

Verhalten bei Ausbruch eines Brandes (Alarmierung)

1.1

Wer den Ausbruch eines Brandes bemerkt, hat unverzüglich Löschmaßnahmen durchzuführen. Bestehen Zweifel darüber, ob sie oder er den Brand selbst löschen kann, sind sofort die Feuerwehr und die Polizei zu alarmieren und ist Hausalarm zu geben. Die Dienststellenleitung — bei Abwesenheit ihre ständige Vertretung —, die Behördenbrandschutzleitung sowie die Verschlusssachenverwalterinnen/ Verschlusssachenverwalter bzw. deren Vertretung sind sofort zu benachrichtigen.

1.2

Zugänge und Zufahrten zum Brandobjekt sind für die Feuerwehr passierbar zu machen. Unbefugte sind von der Brandstelle fernzuhalten.

1.3

Die Dienststellenleitung oder ihre Vertretung kann jede Bedienstete oder jeden Bediensteten zur Hilfeleistung heranziehen, soweit es die dienstlichen Belange zulassen. Die Fernsprechvermittlung ist betriebsfähig besetzt zu halten, sofern sie nicht unmittelbar durch den Brand bedroht ist.

1.4

Menschenrettung geht in jedem Falle der Bergung von Sachgütern vor.

1.5

Elektrisch betriebene Einrichtungen (Fahrstühle, Paternoster, Ventilatoren) sind außer Betrieb zu setzen. Die elektrische Beleuchtung dagegen soll nicht abgeschaltet werden. Schaltungen an elektrischen Anlagen dürfen nur von hierzu Befugten vorgenommen werden.

1.6

Gas-, Öl-, Dampf- und Luftleitungen in bedrohten Gebäuden sind sofort, Wasserleitungen erst dann abzustellen, wenn im Innern der Gebäude keine Löscharbeiten mehr möglich sind.

1.7

Alle Türen und Fenster sind geschlossen zu halten, damit Zugluft vermieden wird. Sie sind nur zu öffnen, wenn durch die Qualmentwicklung Menschen in Gefahr geraten.

1.8

In Kassen- und Büroräumen, in deren Nähe es brennt, ist das Wegschaffen der Kassenbestände und des wichtigen Aktenmaterials unverzüglich vorzubereiten.

1.9

Die Leitung an der Brandstelle hat zunächst die zuständige Dienststellenleitung oder ihre Vertretung. Beim Eintreffen der öffentlichen Feuerwehr übernimmt diese die Leitung der Brandbekämpfung; ihre Anordnungen sind zu befolgen.

2.

Aufgaben der Hausverwaltung

2.1

Die Leitung jeder Dienststelle oder eine von ihr Beauftragte oder ein von ihr Beauftragter (Behördenselbstschutzleiterin oder Behördenselbstschutzleiter) ist für einen wirkungsvollen Feuerschutz verantwortlich. Sie oder er veranlasst alle hierzu notwendigen Maßnahmen und überwacht deren Durchführung. Hierbei ist die zuständige Ortsbaudienststelle zu beteiligen. Es ist zu empfehlen, auch die örtliche zuständige Feuerwehr, eine Brandverhütungsingenieurin oder einen Brandverhütungsingenieur (letztere über die Bezirksregierung anzufordern) hinzuzuziehen.

2.2

Tragbare Feuerlöschgeräte, sind so anzubringen, dass sie im Brandfalle griffbereit sind. Alle Bediensteten müssen mit der Handhabung der Geräte vertraut sein.

2.3

Sämtliche Fluchtwege (Türen, Notausgänge) sind ständig freizuhalten.

2.4

Auf die Rufnummern der Feuerwehr und der Polizei (Notruf) sowie auf den Standort des nächsten öffentlichen Feuermelders und ggf. der nächsten Polizeirufsäule ist besonders augenfällig hinzuweisen (Pförtnerstube, Fernsprechvermittlung, schwarzen Brett).

2.5

Von jedem Gebäude sind die Geschoßgrundrisse und ein Lageplan aufzustellen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:

2.5.1

Sämtliche feuergefährdeten Räume mit Angaben über Ort und Menge des gelagerten Stoffes,

2.5.2

Brandmauern und Feuerschutztüren,

2.5.3

Fluchtwege, Notausgänge oder -ausstiege,

2.5.4

Hydranten innerhalb des Grundstücks und auf der Straße, Wandhydranten,

(Bei den Hydranten, die im Freien liegen, ist unbedingt sicherzustellen, dass sie nicht von parkenden Kraftfahrzeugen blockiert werden. Im Winter sind sie von Schnee und Eis freizuhalten)

2.5.5

ortsfeste Löschanlagen,

2.5.6

sämtliche Räume mit wichtigem Aktenmaterial und wertvollen Gegenständen (Verschlusssachen, Kassenakten),

2.5.7

Besonderheiten.

Je eine Ausfertigung des Lageplanes ist für einen evtl. Einsatz der Feuerwehr bei der Pförtnerin oder beim Pförtner und in der Fernsprechvermittlung bereitzuhalten. Die Aufbewahrungsorte müssen auch der Nachtwache bekannt und zugänglich sein.

2.6

Verschlusssachen sind erforderlichenfalls in flammensicher imprägnierten Aktenrettungssäcken bevorzugt aus dem Gefahrenbereich fortzuschaffen. Sie dürfen dabei, wenn nur irgend möglich, nicht unbeaufsichtigt bleiben, damit unbefugte Personen keinen Zugang zu ihnen haben. Nach Beendigung der Gefahr sind sie wieder ordnungsmäßig unterzubringen, nachdem ihr Bestand festgestellt worden ist.

3.

Vorbeugende Maßnahmen zur Brandverhütung

3.1

Alle Angehörigen des Hauses sind verpflichtet, durch größte Vorsicht zur Verhütung von Bränden beizutragen. Folgendes ist besonders zu beachten:

3.1.1

Dach- und Speicherräume sowie alle Räume, in denen Holz, Papier und brennbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden, dürfen nicht mit offenem Licht betreten werden. Rauchverbote sind zu beachten.

3.1.2

Streichhölzer und glimmende Tabakreste dürfen nicht in Papierkörbe geworfen, sondern müssen in nicht brennbare Behälter abgelegt werden.

3.1.3

Dienstlich zugelassene Koch- und Heizgeräte sind auf einer nicht brennbaren Unterlage so aufzustellen, dass durch Wärmeübertragung kein Brand entstehen kann. Bei Nichtgebrauch ist der Stecker aus der Netzsteckdose herauszuziehen.

3.1.4

Schäden an der elektrischen Installation (Funkenbildung bei Motoren, Schmorgerüchen usw.) und an der Gasleitung (Leuchtgasgeruch) sind sofort der Hausverwaltung zu melden. Sie dürfen nur durch zuständige Fachleute ausgeführt werden.

3.1.5

Bei Lot- und Schweißarbeiten sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Sie dürfen nur von besonders ausgebildetem Personal und von Fachleuten ausgeführt werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind Kontrollen an den Arbeitsplätzen durchzuführen.

3.2

Die Dienststellenleitung hat ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass die vorbeugenden Maßnahmen zur Verhütung von Bränden von den Bediensteten beachtet werden.

3.3

Bestimmungen über die Verhütung von Bränden sind u. a. in folgenden Vorschriften enthalten:

3.3.1

Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen v. 25. März 1958 (GV. NW. S. 101 / SGV. NW. 213),

3.3.2

Verwaltungsvorschrift des Innenministers v. 29. 8. 1958 (MB1. NW. S. 2185 / SMB1. NW. 2130) zur Durchführung des vorstehenden Gesetzes,

3.3.3

Verordnung über Organisation und Durchführung der Brandschau v. 6. April 1959 (GV. NW. S. 79 / SGV. NW. 213).

4.

Bekanntgabe der Feuerlöschordnung

Die Feuerlöschordnung ist allen Bediensteten bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist jährlich zu wiederholen und aktenkundig zu machen.