243. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MB1. NRW. Nr. 1/99 einschl.)

8. 7. 98 (1)

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Anlage

I.

In Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der Verteidigungslasten wird die Bundesrepublik Deutschland durch mich vertreten. Für die nachstehend aufgeführten Aufgabenbereiche übertrage ich Ihnen - vorbehaltlich der Einschränkung unter dem Abschnitt n - meine Vertretung in Rechtsstreitigkeiten mit der Befugnis, die Vertretung allgemein oder im Einzelfall auf die Ihnen nachge-ordneten Behörden der Verteidigungslastenverwaltung zu übertragen.

l Rechtsstreitigkeiten aus dem Aufgabenbereich der Stationierungs- und Truppenschäden

1.1 Rechtsstreitigkeiten wegen Stationierungsschäden nach Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages (FV).

1.2 Rechtsstreitigkeiten wegen Truppenschäden nach Art. 12 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen (AG NTS) über Entschädigungsansprüche nach Art. VIII (5) des NATO-Trup-penstatuts (NTS) gegen einen Entsendestaat oder ein NATO-Hauptquartier. Die Prozeßvertretung schließt Rechtsstreitigkeiten wegen Manöverschäden, für die ein Entsendestaat oder ein NATO-Hauptquartier

rechtlich verantwortlich ist, ein (§ 82 Abs. l BLG, Art. 14 Nr. 4 Satz l AG NTS, § 81 Abs. 2 Satz l BLG, § 60 Abs. l Satz 3 BLG).

1.3 Rechtsstreitigkeiten über Forderungen eines Entsendestaats oder eines NATO-Hauptquartiers, die auf-- grund der zwischen dem Bundesminister der Finanzen und den Entsendestaaten oder dem obersten alliierten Hauptquartier (SHAPE) abgeschlossenen Verwaltungsabkommen durch die Behörden der Verteidigungslastenverwaltung geltend gemacht werden.

2 Rechtsstreitigkeiten aus dem Aufgabenbereich der bei den Stationierungsstreitkräften und den NATO-Hauptquartieren beschäftigten Arbeitnehmer

2.1 Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen und aus Sozialversicherungsverhältnissen der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitnehmer (Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut). Die Vertretung umfaßt Rechtsstreitigkeiten aus dem Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV soziale Sicherung.

Die Vertretung erstreckt sich auch auf Streitigkeiten aus dem Betriebsvertretungsrecht, bei dem sich die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag der Stationierungsstreitkräfte an dem Verfahren beteiligt; sie tritt dabei im Namen der Streitkräfte auf (vgl. Abs. 10 des Unterzeichnungsprotokolls zur Art. 56 des Zusatzabkommens; jetzt Abs. 9 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 21. Oktober 1973 - BGB1. H, 1021).

2.2 Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Sozial-. Versicherungsverhältnissen und aus dem Betriebsvertretungsrecht der bei einem NATO-Hauptquartier beschäftigten Arbeitnehmer (Art. 11 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere, Art. 4 des Ergänzungsabkommens dazu und Briefwechsel zu Art. 4 des Ergänzungsabkommens - BGB1.1969,1997).

2.3 Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Gel-tendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit, die einem bei den Stationierungsstreitkräften oder einem NATO-Hauptquartier beschäftigten Arbeitnehmer entstanden und auf den Arbeitgeber kraft Gesetzes oder durch Abtretung übergegangen sind.

3 Die Ihnen übertragene Befugnis umfaßt auch die Vertretung des Bundes, einschließlich der Prozeßvertretung, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung im Sinne des Art. 35 Abs. a des Zusatzabkommens sowie bei einer Zwangsvollstreckung in Entschädigungsansprüche nach Art. VIII Abs. 5 NTS oder Art. 8 FV.

n.

Zur Vermeidung einer Interessenkollision ist Ihre Vertretungsbefugnis dahin eingeschränkt, daß sie sich nicht auf Rechtsstreitigkeiten erstreckt, in denen das Land, dessen Finanzminister (-senator)/Innenminister zu meiner Vertretung befugt wäre, als Partei beteiligt oder sonst am Ausgang des Rechtsstreits rechtlich interessiert ist (z.B. in den Fällen'des § 64, § 66, § 72, § 265, § 325 ZPO). Für diese Fälle obliegt meine Vertretung allgemein der zuständigen Oberfinanzdirektion in ihrer Eigenschaft als Vertreter des Finanzinteresses.

Zusatz für die Oberfinanzdirektionen:

Die Führung von Rechtsstreitigkeiten in den Fällen des Abschn. II obliegt Ihnen als eine Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Vertreter des Finanzinteresses übertragene Aufgabe. Ihre Prozeßvertretung ergibt sich aus der Vertretungsordnung der Bundesfinanzverwaltung (VertrO BFV), MinBIFin 1972, 734).