23. 2. 90 (1)

196.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl5.4.1990 = MB1.NW. Nr. 24 einschl.)

710300

Anlage

Merkblatt

für Gewerbetreibende zur Bekämpfung ' des illegalen Drogenmißbrauchs

1. Wegen der ernsten Gefahren des illegalen Drogenmißbrauchs für Leben und Gesundheit vorwiegend junger Menschen müssen alle in Betracht kommenden Möglichkeiten genutzt werden, ihn zu unterbinden. Drogenmißbrauch findet teilweise auch in Gaststätten, Spielhallen oder auch anderen Betrieben statt. Die Polizei sucht daher die Hilfe und Unterstützung auch der Gewerbetreibenden.

Achten Sie bitte auf folgende auffälligen Einzelheiten: Das Auffinden von

- Injektionsspritzen (Einwegspritzen) und angerußten Löffeln,

- Bändern, Schnüren oder Riemen zum Abbinden,

- blutverschmierten Papiertaschentüchern oder Watten,

- Kerzenstummeln mit abgebrannten Streichhölzern,

- abgerissenen Zigarettenfiltern und gefalteten Silberpapierstreifen oder anderen Faltbriefchen als Verpackung, K

- Medikamenten oder Medikamentenverpackungen,

insbesondere in den Toiletten oder sonstigen Nebenräumen sowie

- das mehrfache unmotivierte Betreten und Verlassen der Betriebsräume,

- das Abwiegen, Portionieren oder die Weitergabe kleinerer Mengen von Pulver, Plättchen oder Tabletten,

- der gemeinsame Aufenthalt in Toilettenkabinen,

können ein Anhalt für einen Drogenmißbrauch in Ihrem Betrieb sein.

Bedenken Sie bitte bei derartigen Wahrnehmungen, daß Gastwirte nach der Rechtsprechung (z. B. nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. 7. 1978) verpflichtet sind, zur Bekämpfung des illegalen Drogenmißbrauchs in ihrem Betrieb mit der Polizei in zumutbarer Weise zusammenzuarbeiten. Einer solchen Verpflichtung unterliegen auch diejenigen Gewerbetreibenden, deren Betriebe von ihrer Art her ebenfalls Stätten von Drogenmißbrauch sein können, z. B. Spielhallen. Unterrichten Sie bitte über derartige Wahrnehmungen in oder auch vor Ihrem Betrieb schriftlich oder telefonisch Ihre örtliche Polizei. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ihre Mitteilungen auf Wunsch vertraulich behandelt werden. Die Polizei wird sich bemühen, durch geeignete Maßnahmen einem Drogenmißbrauch in Ihrem Betrieb entgegenzuwirken.

2. Beachten Sie bitte ferner, daß das Betäubungsmittelgesetz auch Freiheitsstrafen und Geldstrafen für denjenigen vorsieht, der eine Gelegenheit zum Verbrauch, Erwerb oder zur Abgabe von Betäubungsmitteln (z. B. von Opiaten wie Heroin, oder von Kokain, aber auch Haschisch, Marihuana und LSD) öffentlich oder eigennützig mitteilt oder eine solche Gelegenheit einem anderen verschafft oder auch nur gewährt. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift vor allem deshalb geschaffen, um zu verhindern, daß z. B. Gaststätten vorsätzlich oder auch lediglich fahrlässig zu Umschlagplätzen des Betäubungsmittelhandels gemacht werden. Außerdem können in solchen Fällen auch gewerberechtliche Auflagen, ein Entzug der Erlaubnis oder eine Gewerbeuntersa-gung in Betracht kommen.

3. Informieren Sie bitte auch Ihre Mitarbeiter über den Inhalt dieses Merkblattes, damit diese sich nicht wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar machen. Als Gastwirt kann Ihnen1 die weitere Beschäftigung dieser Mitarbeiter durch eine gaststättenrechtliche Anordnung untersagt werden.