Anlage 1 zum RdErl vom 4.1.1988
Anlage ZFK 1
Hinweise für den Einsatz von Hubschraubern
mit Löschwasseraußenlastbehältern
zur Brandbekämpfung
1.
Notwendigkeit und Durchführung des Einsatzes
Wald- und Flächenbrände, die voraussichtlich in einem Zeitraum von
zwei Stunden nur deshalb nicht unter Kontrolle gebracht werden können, weil mit
bodengebundenen Kräften keine ausreichende Löschwasserversorgung oder kein
gezielter Löschangriff möglich ist, rechtfertigen in der Regel die Anforderung
von Hubschraubern mit Löschwasseraußenlastbehältern.
Ob die Anforderung
durch die Einsatzlage gerechtfertigt ist, entscheidet der zuständige
Regierungspräsident.
Die Entscheidung über die Art der Durchführung der Brandbekämpfung aus der Luft bleibt dem Hubschrauberführer vorbehalten.
2.
Landeseigene Löschwasseraußenlastbehälter
Das Land NRW hat insgesamt
vier Löschwasseraußenlastbehälter beschafft. Jeweils zwei Behälter sind auf
einem Transportanhänger verlastet.
Jeder Behälter hat
ein Fassungsvermögen von 5000 l Löschwasser.
Stationierungsort
Hilfeleistungszentrum und Leitstelle
des Kreises Aachen
Kranzbruchstraße
5107 Simmerath
Tel. 024 73/70 78
Koordinaten im UTM-Gitter: 32 U LB 0835 0895
Anzahl: 4 Größe: 5000 l
3.
Löschwasseraußenlastbehälter anderer Bundesländer und der Bundeswehr
Neben den landeseigenen Löschwasseraußenlastbehältern stehen noch
weitere Behälter (z. T. kleinere) in anderen Bundesländern und bei der
Bundeswehr zur Verfügung. Aktuelle Informationen über die Stationierungsorte
liegen der Nachrichten- und Führungszentrale des Innenministeriums NRW bzw. dem
jeweiligen Verteidigungsbezirkskommando vor.
4.
Hubschrauber-Landeflächen
Für Hubschrauber des Typs CH
53 ist eine Landefläche von ca. 80 x 80 m erforderlich.
Der Boden der
Landefläche muss hindernis- und vertiefungsfrei sein. Er soll höchstens 3% bis
5% geneigt sein und die erforderliche Tragfähigkeit von etwa 20 t besitzen.
Die Landefläche soll
frei sein von Staub, Sand, Steinen und Bewuchs höher als 30 cm. Loser Schnee
soll festgetreten werden, damit er bei der Landung nicht hochgewirbelt wird und
dem Piloten die Sicht nimmt.
Hanglagen bergen die Gefahr einer Bodenberührung mit den Rotoren in sich. Nach einer Landung besteht hier die Gefahr, dass der Hubschrauber abrutscht. Deshalb muss die Entscheidung über eine Hanglandung der Hubschrauberbesatzung überlassen bleiben.
5.
Wasserentnahmestellen
Die Wasserentnahmestellen sollen gut erreichbar sein, müssen
gefahrlos anfliegbar sein und eine ausreichende Wassertiefe von etwa 3 m
aufweisen; sie sollen möglichst frei von Schlamm, Fremdkörpern, Hindernissen,
Bewuchs und Strömung sein. Werden diese Bedingungen nur örtlich begrenzt in
einem Teil der Wasserfläche eingehalten, so ist dieser Bereich für die
Hubschrauberbesatzung eindeutig zu kennzeichnen (z. B. mit Bojen).
6.
Einsatzpläne
In besonders waldbrandgefährdeten Gebieten ist es zweckmäßig,
vorbeugend schon geeignete Wasserentnahmestellen und Außenlandeplätze für
Hubschrauber zu erkunden, diese tabellarisch mit den zugehörigen Koordinaten zu
erfassen und in den Karten einzutragen. Diese Unterlagen sollen u. a. fester
Bestandteil der Einsatzpläne sein und auch bei regelmäßigen Übungen überprüft
werden.
7.
Funkverbindung und Einweisung der Hubschrauber
Die Funkverbindung zwischen
den Hubschraubern und den bodengebundenen Einsatzkräften wird durch einen
Heeresfliegerführer der Bundeswehr sichergestellt. Im Bedarfsfall können
zusätzlich auch BOS-Funkanlagen eingesetzt werden.
Der Einsatz von
mehreren Hubschraubern wird durch den abgestellten Heeresfliegerführer
koordiniert.
Zur Einweisung /
Hinführung der Hubschrauber an die Brandstelle und Wasserentnahmestelle ist ein
Verbindungshubschrauber einzusetzen, dieser sollte sowohl BOS-Funkkanäle als
auch auf die Flugfrequenz schalten können. Es kommt hier insbesondere ein
Polizeihubschrauber in Betracht.