Anlage 1 zum RdErl vom 4.1.1988

Anlage ZFK 1

 

Hinweise für den Einsatz von Hubschraubern
mit Löschwasseraußenlastbehältern
zur Brandbekämpfung

 

1.
Notwendigkeit und Durchführung des Einsatzes
Wald- und Flächenbrände, die voraussichtlich in einem Zeitraum von zwei Stunden nur deshalb nicht unter Kontrolle gebracht werden können, weil mit bodengebundenen Kräften keine ausreichende Löschwasserversorgung oder kein gezielter Löschangriff möglich ist, rechtfertigen in der Regel die Anforderung von Hubschraubern mit Löschwasseraußenlastbehältern.

Ob die Anforderung durch die Einsatzlage gerechtfertigt ist, entscheidet der zuständige Regierungspräsident.

Die Entscheidung über die Art der Durchführung der Brandbekämpfung aus der Luft bleibt dem Hubschrauberführer vorbehalten.

 

2.
Landeseigene Löschwasseraußenlastbehälter
Das Land NRW hat insgesamt vier Löschwasseraußenlastbehälter beschafft. Jeweils zwei Behälter sind auf einem Transportanhänger verlastet.

Jeder Behälter hat ein Fassungsvermögen von 5000 l Löschwasser.

Stationierungsort
Hilfeleistungszentrum und Leitstelle des Kreises Aachen
Kranzbruchstraße
5107 Simmerath
Tel. 024 73/70 78
Koordinaten im UTM-Gitter: 32 U LB 0835 0895
Anzahl: 4       Größe: 5000 l

 

3.
Löschwasseraußenlastbehälter anderer Bundesländer und der Bundeswehr
Neben den landeseigenen Löschwasseraußenlastbehältern stehen noch weitere Behälter (z. T. kleinere) in anderen Bundesländern und bei der Bundeswehr zur Verfügung. Aktuelle Informationen über die Stationierungsorte liegen der Nachrichten- und Führungszentrale des Innenministeriums NRW bzw. dem jeweiligen Verteidigungsbezirkskommando vor.

 

4.
Hubschrauber-Landeflächen
Für Hubschrauber des Typs CH 53 ist eine Landefläche von ca. 80 x 80 m erforderlich.

Der Boden der Landefläche muss hindernis- und vertiefungsfrei sein. Er soll höchstens 3% bis 5% geneigt sein und die erforderliche Tragfähigkeit von etwa 20 t besitzen.

Die Landefläche soll frei sein von Staub, Sand, Steinen und Bewuchs höher als 30 cm. Loser Schnee soll festgetreten werden, damit er bei der Landung nicht hochgewirbelt wird und dem Piloten die Sicht nimmt.

Hanglagen bergen die Gefahr einer Bodenberührung mit den Rotoren in sich. Nach einer Landung besteht hier die Gefahr, dass der Hubschrauber abrutscht. Deshalb muss die Entscheidung über eine Hanglandung der Hubschrauberbesatzung überlassen bleiben.

 

5.
Wasserentnahmestellen
Die Wasserentnahmestellen sollen gut erreichbar sein, müssen gefahrlos anfliegbar sein und eine ausreichende Wassertiefe von etwa 3 m aufweisen; sie sollen möglichst frei von Schlamm, Fremdkörpern, Hindernissen, Bewuchs und Strömung sein. Werden diese Bedingungen nur örtlich begrenzt in einem Teil der Wasserfläche eingehalten, so ist dieser Bereich für die Hubschrauberbesatzung eindeutig zu kennzeichnen (z. B. mit Bojen).

 

6.
Einsatzpläne
In besonders waldbrandgefährdeten Gebieten ist es zweckmäßig, vorbeugend schon geeignete Wasserentnahmestellen und Außenlandeplätze für Hubschrauber zu erkunden, diese tabellarisch mit den zugehörigen Koordinaten zu erfassen und in den Karten einzutragen. Diese Unterlagen sollen u. a. fester Bestandteil der Einsatzpläne sein und auch bei regelmäßigen Übungen überprüft werden.

 

7.
Funkverbindung und Einweisung der Hubschrauber
Die Funkverbindung zwischen den Hubschraubern und den bodengebundenen Einsatzkräften wird durch einen Heeresfliegerführer der Bundeswehr sichergestellt. Im Bedarfsfall können zusätzlich auch BOS-Funkanlagen eingesetzt werden.

Der Einsatz von mehreren Hubschraubern wird durch den abgestellten Heeresfliegerführer koordiniert.

Zur Einweisung / Hinführung der Hubschrauber an die Brandstelle und Wasserentnahmestelle ist ein Verbindungshubschrauber einzusetzen, dieser sollte sowohl BOS-Funkkanäle als auch auf die Flugfrequenz schalten können. Es kommt hier insbesondere ein Polizeihubschrauber in Betracht.