1.8. 75 (1) 163.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl.9.1984 - MB1.NW.Nr.58einschl.)

8054

Anlage Richtlinie

über die Voraussetzungen für die Ausstellung - eines Beiählgungsschelnes nach } 18 Abs. 2 der Druckluftverordnung

Herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

1. Erfordernis

Der Arbeitgeber hat gemäß $ 18 Abs. l Nr. l der Druckluftverordnung einen Fachkundigen sowie dessen ständigen Vertreter zu bestellen, der die Arbeiten in Druckluft leitet und den Betrieb der Arbeitskammer ständig überwacht. Der Fachkundige und dessen ständiger Vertreter müssen einen behördlichen Befähigungsschein für die Ausübung dieser Tätigkeit besitzen. • .

2. Antrag

Der Antrag auf Ausstellung eines Befähigungsscheines zur Ausübung der Tätigkeit als Fachkundiger bei Arbeiten in Druckluft ist schriftlich von dem Bewerber .(Antragsteller) bei dem für seinen Wohnort zuständigen Gewerbeauf sichtsamt zu stellen. Neben den Angaben zur Person und Ausbildung sind in dem Antrag ausreichende praktische Erfahrungen bei Arbeiten in Druckluft nachzuweisen. Dem Antragsteller ist zu empfehlen, für seinen Antrag das aus der Anlage l ersichtliche Muster zu ver- Antat« wenden.

Der Befähigungsschein wird nach Prüfung der Fachkundevoraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. l und 2 der Drucklüftverordnung erteilt.

Die Voraussetzung ausreichender praktischer Erfahrung ist dann gegeben, wenn der Antragsteller in den letzten 5 Jahren mindestens 6 Monate in Druckluft, davon wenigstens 3 Monate bei Arbeitsdrücken über 1,2 kp/cm2 gearbeitet hat. Hierüber sind entsprechende Belege beizufügen. Kann der Nachweis einer ausreichenden praktischen Tätigkeit unter Arbeitsdrücken über 1,2 kp/cm2 nicht erbracht werden, ist der Geltungsbereich des Befähigungsscheines in der Regel &uf Druckbereiche bis 1,2 kp/cm* zu begrenzen.

Der Nachweis ausreichender Kenntnisse über die bei Arbeiten in Druckluft auftretenden Gefahren und die zur Abwendung solcher Gefahren zu treffenden Maßnahmen ist durch eine mündliche Prüfung vor einer Prüfungskommission zu erbringen.

Dem Antrag ist die gültige Bescheinigung über eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung nach $ 10 der Druckluftverordnung beizufügen.

109. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 10. 1975 = MB1. NW. Nr. 112 einschl.)

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3. Prüfung

In der mündlichen Prüfung vor der Prüfungskommission hat der Antragsteller folgendes nachzuweisen:

3.1 Ausreichende Kenntnisse über mögliche Gesundheitsgefahren, dazu gehören Kenntnisse über Wechselwirkung Sauerstoff-Stickstoff, Druckluftbeschwerden, Drucklufterkrankungen und Gefahren bei plötzlichem Druckabfall;

3.2 Ausreichende Kenntnisse über sonstige Gefahren wie z. B. erhöhte Brandgefahr, insbesondere beim Ausschleusen mit Sauerstoff, erhöhte Gefahr beim Schweißen;

3.3 Ausreichende' Kenntnisse über die Durchführung von Druckluftarbeiten und über die Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren:

Beschaffenheit der Arbeitskammem und der ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen Betrieb der Arbeitskammem

Beschaffenheit von Krankendruckluftkammem, Erho-lungs-, Umkleide- und Trockenräumen sowie sanitären Einrichtungen

Kleidung und persönliche Schutzkleidung der Arbeitnehmer

Art und Ablauf von Schleusungsvorgängen unter besonderer Berücksichtigung der Schleusungszeiten mit Luft und Sauerstoff

Verhalten der Arbeitnehmer unter Druckluft Verhalten bei plötzlichem Druckabfall Verhalten der Arbeitnehmer nach dem Ausschleusen Anweisung für Schleusenwärter.

Hierbei muß mindestens der Inhalt der Anhänge l, 2 und 3 der Druckluftverordnung und der Inhalt des Merkblattes für Druckluftarbeiter (ZH 1/50) beherrscht werden.

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4. Zusammensetzung der Prüfungskommission

Die Prüfungskommission, vor der die mündliche Prüfung des Antragstellers abzulegen ist, setzt sich mindestens wie folgt zusammen:

ein Beamter der Gewerbeaufsicht als Vorsitzender, ein Vertreter der Tiefbau-Berufsgenossenschaft als Beisitzer,

ein Staatlicher Gewerbearzt aTs Beisitzer.

Anlage 2

Befähigungsschein

Nach erfolgreicher Prüfung der Fachkundevoraussetzungen ist dem Antragsteller ein Befähigungsschein nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen. Die Geltungsdauer des Befähigungsscheines ist in der Regel auf 3 Jahre zu befristen.