Anlage l

 

Erläuterungen zu den Belegen
bzw. Jahresübersichten DZD und DZP

 

l
Beleg DZD (Zugang von Dienststellen)

Soweit die entsprechenden Daten dem LDS NW zur Verfügung stehen, werden die Datenfelder maschinell ausgedruckt. Die Datenfelder haben folgenden Inhalt:

01
Dienststellenschlüssel:

Eingetragen ist ein 12-stelliger Dienststellenschlüssel. Er wird nur vom LDS NW eingetragen.

02-05
erklärt sich selbst

06
Betriebsnummer:

Einzutragen ist die vom Arbeitsamt zugeteilte 8-stellige Betriebsnummer der Dienststelle. Falls noch keine Betriebsnummer zur Verfügung steht, ist das örtlich zuständige Arbeitsamt um eine Zuteilung zu bitten.

07
Zuständiges Arbeitsamt:

Einzutragen ist das für die Dienststelle zuständige Arbeitsamt.

08
Ansprechpartner:

Einzutragen ist der Name des Sachbearbeiters, der für die Führung der Verzeichnisse der Schwerbehinderten dieser Dienststellen zuständig ist.

09
Telefonnummer:

Einzutragen ist die Telefonnummer des Sachbearbeiters. Die ersten 5 Stellen sind für die Vorwahl, die restlichen Stellen sind für die Sammelnummer mit evtl. Durchwahl bestimmt.

10
Änderung zum:

Das Datum (Monat, Jahr) ist bereits vom LDS NW vorgegeben.

11
Zahl der Arbeitsplätze insgesamt:

Arbeitsplätze im Sinne von § 7 SchwbG sind alle Stellen (Ist-Besetzung), auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Zu berücksichtigen sind auch die nach § 7 Abs. 2 und 3 SchwbG nicht zu zählenden Arbeitsplätze. Bei der Ermittlung der Arbeitsplätze ist von der monatlichen Höchstzahl auszugehen.

12
Stellen von Auszubildenden nach § 8 Satz 1 SchwbG:

Ausbildungsstellen in diesem Sinne sind Stellen, auf denen eine Berufsausbildung nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird und Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Stellen für sonstige zur beruflichen Bildung Eingestellte, z.B. Umschüler, Fortzubildende, Praktikanten und Volontäre sind keine Ausbildungsstellen.

13
Stellen nach § 7 Abs. 2 und 3 SchwbG.

Zu den Stellen nach § 7 Abs. 2 und 3 SchwbG zählen insbesondere auch Stellen, auf denen Behinderte beschäftigt werden, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen, einschließlich Behinderter im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich von Werkstätten (§ 54 SchwbG).

Stellen von Behinderten im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich von Werkstätten für Behinderte (WfB; § 54 SchwbG) gelten nur dann nicht als Arbeitsplätze i. S. d. § 7 Abs. l SchwbG, wenn es sich um WfB als innerbetrieblicher Bestandteil eines Unternehmens handelt (dazu gehören nicht WfB als Teile einer Komplexeinrichtung, z. B. von Anstalten). Beschäftigungsverhältnisse der Heimarbeiter zählen nicht als Arbeitsplätze im Sinne von § 7 Abs. l SchwbG. Als Heimarbeiter beschäftigte Schwerbehinderte, die in der Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbeiten, können jedoch dem beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber auf Pflichtplätze (Spalte 6-13) angerechnet werden (§ 49 Abs. l SchwbG). Stellen, auf denen Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich rechtlicher Religionsgesellschaften gelten nicht als Arbeitsplätze (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 SchwbG).

Unterschrift des Sachbearbeiters:

Mit dieser Unterschrift wird erklärt, dass die Angaben im Vordruck „Daten zur Dienststelle“ richtig und vollständig sind.

2
Beleg DZP (Zugang von Personen)

Soweit die Daten dem LDS NW zur Verfügung stehen, werden die Datenfelder maschinell ausgedruckt. Die Datenfelder „Dienststelle“ und „Ort“ werden nicht nummeriert, weil sie maschinell aus den Belegen „DZD“ übernommen wurden. Sie sind - nummeriert - in den Belegen „DZD“ aufgeführt und müssen, wenn sie fehlerhaft sind, von den Dienststellen nur dort korrigiert werden.

Die Datenfelder haben folgenden, Inhalt:

51
Dienststellenschlüssel:
s. Nr. l (Zu Datenfeld 01)

52
Änderung zum:
Das Datum wird aufgrund der Eintragung in den Datenfeldern 62 bzw. 67 maschinell eingetragen.

53
Laufende Nr.:
Wird vom LDS NW ausgefüllt

54-55
Doktortitel sowie Artikel „de“, „de la“ und Präpositionen „von“, „van“, „von der“, „zur“, etc., die vor dem Familiennamen stehen, sind dem Familiennamen - durch Komma von diesem getrennt - nachzusetzen: „Croix, de la“, „Beethoven, van“, „Schmidt, Dr.“.

 

56
erklärt sich selbst

58
Wohnort:
Eingetragen wird der Wohnort der unter das Schwerbehindertengesetz fallenden Person.

59
Versicherungsnummer:
In dieses Feld wird die Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung für die unter das Schwerbehindertengesetz fallende Person eingetragen. Falls keine Versicherungsnummer vorhanden sein darf (Beamter, Richter), wird das Datenfeld ausgenullt.
Bei nicht versicherungspflichtigen Angestellten wird das Feld mit Neunen gefüllt

60
Geburtsdatum:
Eingetragen wird das Geburtsdatum der unter das Schwerbehindertenrecht fallenden Person.

61
Tätigkeit:
In dieses Feld wird die 3-stellige Schlüsselzahl für die ausgeübte Tätigkeit nach dem von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen gelben Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit in den Versicherungsnachweisen eingetragen. Diese Verzeichnisse wurden jedem Betrieb und jeder Dienststelle anlässlich der Zuteilung der Betriebsnummer zur Verfügung gestellt. Bei Beamten und Richtern wird das Feld ausgenullt.

62
Eintrittsdatum:
Angegeben wird das Datum, an dem die unter das Schwerbehindertengesetz fallende Person in die Dienststelle eingetreten ist.

63
Austrittsdatum:
Eingetragen wird das Datum, an dem die unter das Schwerbehindertengesetz fallende Person aus der Dienststelle ausgeschieden ist, oder das Datum, zu dem die Person aus dem Kreis der Schwerbehinderten ausgeschieden ist. Es wird immer der letzte Tag der Zugehörigkeit zu einer Dienststelle bzw. der Zugehörigkeit zum Kreise der Schwerbehinderten eingetragen.

64
Grad der Behinderung:
Eingetragen wird der Grad der Behinderung. Das Feld wird in den Fällen von § 9 Abs. 4 SchwbG oder Art. III § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts ausgenullt.

65
Personengruppe:
In Datenfeld 65 wird folgender Schlüssel eingetragen:

11
Schwerbehinderte nach § l SchwbG, die nicht kürzer als betriebsüblich beschäftigt sind (§ 9 Abs. 2 SchwbG trifft also nicht zu) und nur einen Pflichtplatz besetzen (§10 Abs. 1 SchwbG trifft also nicht zu).

12-19
Schwerbehinderte nach § 1 SchwbG, die nicht kürzer als betriebsüblich beschäftigt sind (§ 9 Abs. 2 SchwbG trifft also nicht zu) und die mehrere Pflichtplätze besetzen, weil ihre Unterbringung in Arbeit auf besondere Schwierigkeiten stößt (§ 10 Abs. 1 SchwbG trifft zu, jedoch nicht § 10 Abs. 2 SchwbG).

12
Anrechnung auf 2 Pflichtplätze

13
Anrechnung auf 3 Pflichtplätze usw.

19
Anrechnung auf 9 Pflichtplätze

22-29
Schwerbehinderte nach § l SchwbG, die nicht kürzer als betriebsüblich arbeiten (§ 9 Abs. 2 SchwbG trifft nicht zu) und die mehrere Pflichtplätze besetzen, weil sie zur sonstigen beruflichen Bildung beschäftigt sind (§ 10 Abs. 2 trifft zu, jedoch nicht § 10 Abs. 1 SchwbG).

22
Anrechnung auf 2 Pflichtplätze

23
Anrechnung auf 3 Pflichtplätze usw.

29
Anrechnung auf 9 Pflichtplätze

31
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30,

- deren Gleichstellung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 SchwbG oder Art. III § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts nachgewiesen ist,
- die nicht kürzer als betriebsüblich beschäftigt sind (§ 9 Abs. 2 SchwbG trifft also nicht zu) und
- die nur einen Pflichtplatz besetzen (§ 10 Abs. 1 und 2 SchwbG trifft also nicht zu).

32-39
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30,

- deren Gleichstellung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 SchwbG oder Art III § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts nachgewiesen ist,
- die nicht kürzer als betriebsüblich beschäftigt sind (§ 9 Abs. 2 SchwbG trifft also nicht zu) und
- die mehrere Pflichtplätze besetzen, weil ihre Unterbringung in Arbeit auf besondere Schwierigkeiten stößt (§ 10 Abs. 1 SchwbG trifft zu, nicht jedoch § 10 Abs. 2 SchwbG).

32
Anrechnung auf 2 Pflichtplätze

33
Anrechnung auf 3 Pflichtplätze usw.

39
Anrechnung auf 9 Pflichtplätze

42-49
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30,

- deren Gleichstellung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 SchwbG oder Art III § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts nachgewiesen ist,
- die nicht kürzer als betriebsüblich beschäftigt sind (§ 9 Abs. 2 SchwbG trifft also nicht zu) und
- die mehrere Pflichtplätze besetzen, weil sie zur sonstigen beruflichen Bildung beschäftigt sind (§ 10 Abs. 2 SchwbG trifft zu, nicht jedoch § 10 Abs. 1 SchwbG).

51
Personen, deren Anrechnung auf einen Pflichtplatz nach § 9 Abs. 2 SchwbG zugelassen ist

52-59
Personen, die kürzer als betriebsüblich arbeiten (§ 9 Abs. 2 SchwbG trifft also zu) und die mehrere Pflichtplätze besetzen, weil ihre Unterbringung in Arbeit auf besondere Schwierigkeiten stößt (§ 10 Abs. 1 SchwbG trifft also zu, nicht jedoch § 10 Abs. 2 SchwbG).

52
Anrechnung auf 2 Pflichtplätze

53
Anrechnung auf 3 Pflichtplätze usw.

59
Anrechnung auf 9 Pflichtplätze

62-69
Personen, die kürzer als betriebsüblich arbeiten (§ 9 Abs. 2 SchwbG trifft also zu) und die mehrere Pflichtplätze besetzen, weil sie zur sonstigen beruflichen Bildung beschäftigt sind (§ 10 Abs. 2 SchwbG trifft also zu, nicht jedoch § 10 Abs. 1 SchwbG).

62
Anrechnung auf 2 Pflichtplätze

63
Anrechnung auf 3 Pflichtplätze usw.

69
Anrechnung auf 9 Pflichtplätze

71
Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines (§ 9 Abs. 4 SchwbG).

81-82
Schwerbehinderte Auszubildende

81
Anrechnung auf 2 Pflichtplätze

82
Anrechnung auf 3 Pflichtplätze

85-86

Auszubildende, deren Gleichstellung nach § 2 Abs. 1 i. V. mit § 4 SchwbG nachgewiesen ist

85
Anrechnung auf 2 Pflichtplätze

86
Anrechnung auf 3 Pflichtplätze

91
Inhaber von Pflichtplätzen nach Art III § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts.

Für Personen, auf die § 38 SchwbG (Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes) zutrifft, sind im Datenfeld 65 (Personengruppe) besondere Schlüssel einzutragen, aus denen eindeutig hervorgeht, welcher Personengruppe die betroffene Person vor dem Zutreffen des § 38 SchwbG zugeordnet war.

Bei Zutreffen des § 38 SchwbG ist

statt      11 bis 19                                       A1 bis A9
22 bis 29                                       B2 bis B9
31 bis 39                                       Cl bis C9
42 bis 49                                       D2 bis D9
51 bis 59                                       El bis E9
62 bis 69                                       F2 bis F9
71                                                        G 1
81 bis 86                                       Hl bis H6

einzutragen.

66
Zahl der anzurechnenden Pflichtplätze mit 2 Kommastellen:
Eingetragen wird die Zahl, die sich durch den Eintrag der Personengruppe im Datenfeld 65 ergibt. Echte Kommastellen (- nicht nur 00 -) können nur bei der Ziffer 91 im Datenfeld 65 auftreten.

67
Gültig ab:
Für die Bescheinigung oder den Ausweis nach § 4 SchwbG (erteilt nur das Versorgungsamt) ist das Antragsdatum (Eingang des Antrages zum Versorgungsamt) maßgebend. Ist ein besonderes Gültigkeitsdatum angegeben, gilt dieses. Erhält die Bescheinigung weder das eine noch das andere Datum, ist das Ausstellungsdatum maßgebend. Für die übrigen Nachweise ist das Datum der Ausstellung maßgebend, sofern nicht ein besonderes Gültigkeitsdatum angegeben worden ist.

68
Befristet bis:
Hier ist das Datum einzutragen, an dem die Bescheinigung ihre Gültigkeit verliert; bei unbefristeten Bescheinigungen oder Ausweisen werden in die Stellen des Datenfeldes Neunen (9) eingetragen. Hier ist auch das Datum einzutragen, an dem der Schwerbehindertenschutz nach § 38 SchwbG erlischt, wenn § 38 SchwbG auf die Person zutrifft und deswegen die Eintragung im Datenfeld geändert wird.

69
Bescheinigende Dienststelle:
Es ist die Dienststelle anzugeben, die die Schwerbehinderteneigenschaften anerkannt hat. Hierbei sind folgende Abkürzungen zu verwenden und der Sitz der jeweiligen Dienststelle anzugeben:

HFST         – Hauptfürsorgestelle
FST            – Fürsorgestelle
VA              – Versorgungsamt
BG              - Berufsgenossenschaft (z. B. Bonn)
REGPR      – Regierungspräsident
LAA           – Landesarbeitsamt
AA             – Arbeitsamt
ZST            - Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein

Beispiel:
REGPR DÜSSELDORF

Nachweis der Anrechnungsfähigkeit für Schwerbehinderte (§ l SchwbG) und schwerbehinderte Auszubildende (§ 8, Satz l SchwbG) ab Grad der Behinderung 50 und mehr durch:

1.
einen gültigen amtlichen Ausweis nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbG AwV) vom 15. Mai 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1984 (BGB1. I S. 509), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erweiterung der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 18. Juli 1985 (BGBl.I S. 1516) oder

2.
einen Bescheid einer für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung gem. § 4 Abs. 1 SchwbG, i. d. Fassung vom 28. 8. 1986 oder

3.
eine gültigen amtlichen Ausweis, der von einer nach § 34 Abs. 1 in der am 20. Juni 1976 geltenden Fassung des SchwbG bestimmten Behörde vor dem 1. Oktober 1979 ausgestellt worden ist oder

4.
einer gültigen Bescheinigung eines Versorgungsamtes gemäß § 3 Abs. 4 SchwbG i. d. Fassung vom 29. 4. 1974 (ausgestellt vor dem 20. Juni 1976).

Die Schwerbehinderteneigenschaft kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden (z. B. Vorlage des Rentenbescheides einer Berufsgenossenschaft).

Nachweis der Anrechnungsfähigkeit für Gleichgestellte (§ 2 SchwbG) und gleichgestellte Auszubildende (§ 2 i. V. m. § 8, Satz l SchwbG) ab Grad der Behinderung 30 bis unter 50 durch:

1.
Gleichstellungsbescheid eines Arbeitsamtes, der nach dem 30. 4. 1974 erlassen worden ist, oder

2.
Gleichstellungsbescheid einer Hauptfürsorge- oder Fürsorgestelle (für Berlin: Anrechnungsbescheid des Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes gem. § 43 Abs. 1 Buchst b) des Schwerbeschädigtengesetzes i. d. Fassung vom 14. 8. 1961), der vor dem 1. 5. 1974 erlassen worden ist.

Nachweis der Anrechnungsfähigkeit bei Mehrfachanrechnung durch:

Bescheid eines Arbeitsamtes über die Mehrfachanrechnung, der nach dem 30. 4. 1974 ausgestellt worden ist.

Nachweis der Anrechnungsfähigkeit von

Witwen und Ehefrauen von Kriegs- und Arbeitsopfern, deren Beschäftigung nach § 8 Abs. 4 und 5 des Schwerbeschädigtengesetzes i. d. Fassung vom 14. 8. 1961 auf die Pflichtplatzzahl angerechnet werden durfte durch:

Entsprechender Bescheid der zuständigen Aufsichtsbehörde, der vor dem 1. 5. 1974 ausgestellt worden ist.

Nachweis der Anrechnungsfähigkeit von Inhabern von Bergmannsversorgungsscheinen, auch wenn sie nicht Schwerbehinderte im Sinne des § l SchwbG sind (§ 9 Abs. 4 SchwbG) durch:

Bergmannsversorgungsschein der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

70
Geschäftszeichen
Eingetragen wird das Geschäftszeichen der ausstellenden Behörde.

Unterschrift des Sachbearbeiters:

Mit dieser Unterschrift wird erklärt, dass die Angaben im Vordruck „Daten zur Person“ richtig und vollständig sind.

3
Jahresübersicht DZD

3.1
In der Kopfleiste stehen die Datenfelder Nr. 01 bis 09 (siehe oben unter 1).

Die Angaben haben dem Stand 31. 12. des Jahres zu entsprechen, für das die Jahresübersicht gilt. Ist dies nicht der Fall, dann sind die richtigen Angaben mit Rotstift über dem jeweiligen Datenfeld stellengerecht einzutragen.

3.2
Im Mittelteil ist für den Monat Dezember des Vorjahres sowie für die Monate des laufenden Jahres jeweils eine Zeile für den Stand der Datenfelder 11 bis 20 vorgesehen. Evtl. Fehler sind als Fehlerhinweise angelistet. Die Datenfelder 14-17 werden aufgrund der Jahresübersichten DZP maschinell eingetragen. Sollten in diesen Feldern die Eintragungen nicht korrekt sein, können sie dies nur in den Jahresübersichten DZP ändern.

14
Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten nach § l SchwbG u. § 9 Abs. 1 u. 2 SchwbG.
Zahl der schwerbehinderten Auszubildenden.
Zahl der Schwerbehinderten nach § 10 Abs. 2 SchwbG, die zur sonstigen beruflichen Bildung beschäftigt sind.

15
Zahl der beschäftigten Gleichgestellten nach § 2 SchwbG u. § 9 Abs. 1 u. 2 SchwbG.
Zahl der gleichgestellten Auszubildenden nach § 2 SchwbG.
Zahl der beschäftigten Gleichgestellten nach § 2 i. V. mit § 10 Abs. 2 SchwbG, die zur sonstigen beruflichen Bildung beschäftigt sind.

16
Zahl der nach § 9 Abs. 3 und 4 SchwbG anrechnungsfähigen Personen und der nach Art. III § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts besetzten Pflichtplätze.

17
Zusätzlich besetzte Pflichtplätze durch Mehrfachanrechnung nach § 10 SchwbG.

20
Summe der Rechnungsbeträge von Aufträgen gemäß § 55 SchwbG in DM im laufenden Monat:
Zugrunde gelegt wird der zehnte Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes. Eingetragen wird die Summe aus Aufträgen in DM (Pfennigbeträge auf volle DM aufrunden) im laufenden Monat gemäß § 55 SchwbG.

3.3
Die Fußleiste besteht aus dem Unterschriftsfeld für den Sachbearbeiter und dem Hinweistext.

3.4
Der Ausdruck von 2 Sternen vor der Nummer eines Datenfeldes besagt, dass dieses Feld evtl. fehlerhaft ist. Zuvor korrigierte Datenfelder, die nicht fehlerhaft sind, sind mit zwei Schrägstrichen gekennzeichnet.
Alle fehlerhaften Angaben sind mit Rotstift über dem jeweiligen Datenfeld zu korrigieren.

4
Jahresübersicht DZP

4.1
In der Kopfleiste stehen die Daten zu den Datenfeldern Nr. 51, 53 und 56, 58 bis 60, 62 und 63. Hier ist entsprechend Punkt 3.1 zu verfahren.

4.2
Der Mittelteil entspricht im Aufbau dem der Jahresübersicht DZD. Die Bearbeitung erfolgt analog Punkt 3.4. Zusätzlich ist der Tag der Änderung je Datenfeld an der dafür vorgesehenen, mit „..“ gekennzeichneten Stelle in der entsprechenden Monatszeile aufzuführen.

4.3
Die Fußleiste enthält das Unterschriftsfeld des Sachbearbeiters sowie zwei Zeilen mit den Datenfeldern 69 und 70. Die erste dieser Zeilen enthält den Stand 31. 12. des Vorjahres bzw. den Eingangszustand im laufenden Jahr. Die zweite Zeile enthält den Stand der letzten für das laufende Jahr eingegebenen Änderung zu diesen Datenfeldern. Falls sich im laufenden Jahr keine Änderung ergeben hat, ist der Eingangszustand des laufenden Jahres ausgedruckt.

5
Hinweise für das Ausfüllen der Belege

Die Belege DZD und DZP sind in Blockschrift, handschriftlich und mit einem Rotstift auszufüllen. Eine Schreibmaschine darf nicht benutzt werden, da die Schreibstellen auf den Vordrucken EDV-gerecht sind und somit nicht mit der Breite der Schreibmaschinenbuchstaben übereinstimmen.
Beim Ausfüllen ist zu beachten, dass ein Buchstabe genau in ein Kästchen zu setzen ist. Umlaute wie Ä, Ö und Ü sind so zu schreiben: Ä, Ö und Ü.

Um den Buchstaben o von der Ziffer Null (0) unterscheiden zu können, werden die Nullen wie folgt kenntlich gemacht: „ø“. Geschäftszeichen (Datenfeld 70) und alle Datenfelder, in denen das erste Zeichen ein Buchstabe ist, werden linksbündig eingetragen. Eventuell rechts nicht benötigte Kästchen bleiben leer und unberücksichtigt.

Beispiel:
IIC4/15-20.96
II C 4/15-20.96

Datenfelder, in denen ein Datum eingetragen wird, sollen wie folgt geschrieben werden:

a)
Wenn nur Monats- und Jahresdaten verlangt werden
(Neuzugang DZD):
1176 anstatt 11.76

b)
Wenn auch Tagesdaten verlangt werden (DZP):
ø3ø876 anstatt 3.8.76

Zahlen werden in Datenfeldern rechtsbündig eingetragen (Ausnahme Datenfeld 70). Evtl. freie Stellen werden mit Nullen ausgefüllt.

Beispiel:
ø ø ø 7 6 1 3 2 4 5

Falls die für die Felder 02, 03, 05, 07, 08 in Beleg DZD und die Felder 54, 55, 56, 58, 69 und 70 in Beleg DZP vorgesehenen Stellen nicht ausreichen, ist in sinnvoller Weise abzukürzen (s. z. B. Erläuterungen zum Datenfeld 69 des Belegs DZP).

6
Hinweise für die Korrektur von Belegen (Datenverän
derungen)

Korrekturen werden mit einem Rotstift oberhalb des zu ändernden Datenfeldes angegeben. Die zu ändernden Daten werden durchgestrichen.

Beispiel:
ø 65
000

Neueinrichtung einer Dienststelle

Die Neueinrichtung einer Dienststelle wird dem LDS NW vom zuständigen Ressort unverzüglich mitgeteilt. Diese Mitteilung muss enthalten: Name und Adresse der Dienststelle (Feld Nr. 02-05), Betriebsnummer und zuständiges Arbeitsamt (Feld Nr. 06 und 07) und die am Einrichtungstag in der Dienststelle nach § 7 bzw. § 8 SchwbG beschäftigten Personen (Feld Nr. 11-13).

Auflösung einer Dienststelle

Die Auflösung einer Dienststelle wird dem LDS NW vom Rechtsnachfolger bis zum 10. des auf den Auflösungsmonat folgenden Monat mitgeteilt. Dieser Mitteilung sind auf Belegen DZD und DZP die im vorangegangenen Monat eingetretenen Veränderungen und Ergänzungen beizufügen. Der Beleg DZD ist zudem mit rotem Farbstift diagonal durchzustreichen.

Änderung in der Zuordnung einer Dienststelle

Ein Wechsel in der Zuordnung einer Dienststelle ist als Auflösung dieser Dienststelle gegenüber der bisher vorgeordneten und als Neueinrichtung bei der nun vorgeordneten Dienststelle anzusehen.

Löschung von Daten

Sollten die Dienststellen vom LDS NW im Rahmen des Datenbereinigungsverfahrens Jahresübersichten DZP erhalten, die nicht unter das Schwerbehindertenrecht fallende Personen aufweisen, so sind diese Belege von den Dienststellen mit rotem Farbstift diagonal durchzustreichen. Die Belege sind dem LDS NW innerhalb der in Betracht kommenden Frist (Nr. 2.4 der Arbeitsanweisung) zuzusenden.

Der Austritt einer Person aus der Dienststelle [s. Datenfeld 63; (Austrittsdatum)] oder das Ausscheiden aus dem Kreis der Schwerbehinderten zu einem bestimmten Datum sind nicht als Löschung zu melden!