Anlage l
Erläuterungen
zu den Belegen
bzw. Jahresübersichten DZD und DZP
l
Beleg DZD (Zugang von Dienststellen)
Soweit die
entsprechenden Daten dem LDS NW zur Verfügung stehen, werden die Datenfelder maschinell
ausgedruckt. Die Datenfelder haben folgenden Inhalt:
01
Dienststellenschlüssel:
Eingetragen
ist ein 12-stelliger Dienststellenschlüssel. Er wird nur vom LDS NW
eingetragen.
02-05
erklärt sich selbst
06
Betriebsnummer:
Einzutragen
ist die vom Arbeitsamt zugeteilte 8-stellige Betriebsnummer der Dienststelle.
Falls noch keine Betriebsnummer zur Verfügung steht, ist das örtlich zuständige
Arbeitsamt um eine Zuteilung zu bitten.
07
Zuständiges Arbeitsamt:
Einzutragen
ist das für die Dienststelle zuständige Arbeitsamt.
08
Ansprechpartner:
Einzutragen
ist der Name des Sachbearbeiters, der für die Führung der Verzeichnisse der
Schwerbehinderten dieser Dienststellen zuständig ist.
09
Telefonnummer:
Einzutragen
ist die Telefonnummer des Sachbearbeiters. Die ersten 5 Stellen sind für die
Vorwahl, die restlichen Stellen sind für die Sammelnummer mit evtl. Durchwahl
bestimmt.
10
Änderung zum:
Das Datum
(Monat, Jahr) ist bereits vom LDS NW vorgegeben.
11
Zahl der Arbeitsplätze insgesamt:
Arbeitsplätze im Sinne von § 7 SchwbG sind alle Stellen (Ist-Besetzung),
auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere
zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Zu
berücksichtigen sind auch die nach § 7 Abs. 2 und 3 SchwbG nicht zu zählenden
Arbeitsplätze. Bei der Ermittlung der Arbeitsplätze ist von der monatlichen
Höchstzahl auszugehen.
12
Stellen von Auszubildenden nach § 8 Satz 1 SchwbG:
Ausbildungsstellen
in diesem Sinne sind Stellen, auf denen eine Berufsausbildung nach § 3 Abs. 1
i. V. m. § 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird und Stellen für
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Stellen für sonstige zur beruflichen
Bildung Eingestellte, z.B. Umschüler, Fortzubildende, Praktikanten und
Volontäre sind keine Ausbildungsstellen.
13
Stellen nach § 7 Abs. 2 und 3 SchwbG.
Zu den
Stellen nach § 7 Abs. 2 und 3 SchwbG zählen insbesondere auch Stellen, auf
denen Behinderte beschäftigt werden, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in Betrieben
oder Dienststellen teilnehmen, einschließlich Behinderter im Arbeitstrainings-
und Arbeitsbereich von Werkstätten (§ 54 SchwbG).
Stellen von
Behinderten im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich von Werkstätten für
Behinderte (WfB; § 54 SchwbG) gelten nur dann nicht als Arbeitsplätze i. S. d.
§ 7 Abs. l SchwbG, wenn es sich um WfB als innerbetrieblicher Bestandteil eines
Unternehmens handelt (dazu gehören nicht WfB als Teile einer
Komplexeinrichtung, z. B. von Anstalten). Beschäftigungsverhältnisse der
Heimarbeiter zählen nicht als Arbeitsplätze im Sinne von § 7 Abs. l SchwbG. Als
Heimarbeiter beschäftigte Schwerbehinderte, die in der Hauptsache für den
gleichen Auftraggeber arbeiten, können jedoch dem beschäftigungspflichtigen
Arbeitgeber auf Pflichtplätze (Spalte 6-13) angerechnet werden (§ 49 Abs. l
SchwbG). Stellen, auf denen Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder
religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich rechtlicher
Religionsgesellschaften gelten nicht als Arbeitsplätze (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2
SchwbG).
Unterschrift
des Sachbearbeiters:
Mit dieser
Unterschrift wird erklärt, dass die Angaben im Vordruck „Daten zur
Dienststelle“ richtig und vollständig sind.
2
Beleg DZP (Zugang von Personen)
Soweit die
Daten dem LDS NW zur Verfügung stehen, werden die Datenfelder maschinell
ausgedruckt. Die Datenfelder „Dienststelle“ und „Ort“ werden nicht nummeriert,
weil sie maschinell aus den Belegen „DZD“ übernommen wurden. Sie sind -
nummeriert - in den Belegen „DZD“ aufgeführt und müssen, wenn sie fehlerhaft
sind, von den Dienststellen nur dort korrigiert werden.
Die
Datenfelder haben folgenden, Inhalt:
51
Dienststellenschlüssel:
s. Nr. l (Zu Datenfeld 01)
52
Änderung zum:
Das Datum wird aufgrund der Eintragung in den Datenfeldern 62 bzw. 67
maschinell eingetragen.
53
Laufende Nr.:
Wird vom LDS NW ausgefüllt
54-55
Doktortitel sowie Artikel „de“, „de la“ und Präpositionen „von“, „van“, „von
der“, „zur“, etc., die vor dem Familiennamen stehen, sind dem Familiennamen -
durch Komma von diesem getrennt - nachzusetzen: „Croix, de la“, „Beethoven,
van“, „Schmidt, Dr.“.
56
erklärt sich selbst
58
Wohnort:
Eingetragen wird der Wohnort der unter das Schwerbehindertengesetz fallenden
Person.
59
Versicherungsnummer:
In dieses Feld wird die Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung
für die unter das Schwerbehindertengesetz fallende Person eingetragen. Falls
keine Versicherungsnummer vorhanden sein darf (Beamter, Richter), wird das
Datenfeld ausgenullt.
Bei nicht versicherungspflichtigen Angestellten wird das Feld mit Neunen
gefüllt
60
Geburtsdatum:
Eingetragen wird das Geburtsdatum der unter das Schwerbehindertenrecht
fallenden Person.
61
Tätigkeit:
In dieses Feld wird die 3-stellige Schlüsselzahl für die ausgeübte Tätigkeit
nach dem von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen gelben
Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit in den
Versicherungsnachweisen eingetragen. Diese Verzeichnisse wurden jedem Betrieb
und jeder Dienststelle anlässlich der Zuteilung der Betriebsnummer zur
Verfügung gestellt. Bei Beamten und Richtern wird das Feld ausgenullt.
62
Eintrittsdatum:
Angegeben wird das Datum, an dem die unter das Schwerbehindertengesetz fallende
Person in die Dienststelle eingetreten ist.
63
Austrittsdatum:
Eingetragen wird das Datum, an dem die unter das Schwerbehindertengesetz
fallende Person aus der Dienststelle ausgeschieden ist, oder das Datum, zu dem
die Person aus dem Kreis der Schwerbehinderten ausgeschieden ist. Es wird immer
der letzte Tag der Zugehörigkeit zu einer Dienststelle bzw. der Zugehörigkeit
zum Kreise der Schwerbehinderten eingetragen.
64
Grad der Behinderung:
Eingetragen wird der Grad der Behinderung. Das Feld wird in den Fällen von § 9
Abs. 4 SchwbG oder Art. III § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des
Schwerbehindertenrechts ausgenullt.
65
Personengruppe:
In Datenfeld 65 wird folgender Schlüssel eingetragen:
11
Schwerbehinderte nach § l SchwbG, die nicht kürzer als betriebsüblich
beschäftigt sind (§ 9 Abs. 2 SchwbG trifft also nicht zu) und nur einen
Pflichtplatz besetzen (§10 Abs. 1 SchwbG trifft also nicht zu).
12-19
Schwerbehinderte nach § 1 SchwbG, die nicht kürzer als betriebsüblich
beschäftigt sind (§ 9 Abs. 2 SchwbG trifft also nicht zu) und die mehrere
Pflichtplätze besetzen, weil ihre Unterbringung in Arbeit auf besondere
Schwierigkeiten stößt (§ 10 Abs. 1 SchwbG trifft zu, jedoch nicht § 10 Abs. 2
SchwbG).
12
Anrechnung auf 2 Pflichtplätze
13
Anrechnung auf 3 Pflichtplätze usw.
19
Anrechnung auf 9 Pflichtplätze
22-29
Schwerbehinderte nach § l SchwbG, die nicht kürzer als betriebsüblich arbeiten
(§ 9 Abs. 2 SchwbG trifft nicht zu) und die mehrere Pflichtplätze besetzen,
weil sie zur sonstigen beruflichen Bildung beschäftigt sind (§ 10 Abs. 2 trifft
zu, jedoch nicht § 10 Abs. 1 SchwbG).
22
Anrechnung auf 2 Pflichtplätze
23
Anrechnung auf 3 Pflichtplätze usw.
29
Anrechnung auf 9 Pflichtplätze
31
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30,
- deren
Gleichstellung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 SchwbG oder Art. III § 5
Abs. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts
nachgewiesen ist,
- die nicht kürzer als betriebsüblich beschäftigt sind (§ 9 Abs. 2 SchwbG
trifft also nicht zu) und
- die nur einen Pflichtplatz besetzen (§ 10 Abs. 1 und 2 SchwbG trifft also
nicht zu).
32-39
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30,
- deren
Gleichstellung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 SchwbG oder Art III § 5
Abs. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts
nachgewiesen ist,
- die nicht kürzer als betriebsüblich beschäftigt sind (§ 9 Abs. 2 SchwbG
trifft also nicht zu) und
- die mehrere Pflichtplätze besetzen, weil ihre Unterbringung in Arbeit auf
besondere Schwierigkeiten stößt (§ 10 Abs. 1 SchwbG trifft zu, nicht jedoch §
10 Abs. 2 SchwbG).
32
Anrechnung auf 2 Pflichtplätze
33
Anrechnung auf 3 Pflichtplätze usw.
39
Anrechnung auf 9 Pflichtplätze
42-49
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30,
- deren
Gleichstellung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 SchwbG oder Art III § 5
Abs. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts
nachgewiesen ist,
- die nicht kürzer als betriebsüblich beschäftigt sind (§ 9 Abs. 2 SchwbG
trifft also nicht zu) und
- die mehrere Pflichtplätze besetzen, weil sie zur sonstigen beruflichen
Bildung beschäftigt sind (§ 10 Abs. 2 SchwbG trifft zu, nicht jedoch § 10 Abs.
1 SchwbG).
51
Personen, deren Anrechnung auf einen Pflichtplatz nach § 9 Abs. 2 SchwbG
zugelassen ist
52-59
Personen, die kürzer als betriebsüblich arbeiten (§ 9 Abs. 2 SchwbG trifft also
zu) und die mehrere Pflichtplätze besetzen, weil ihre Unterbringung in Arbeit
auf besondere Schwierigkeiten stößt (§ 10 Abs. 1 SchwbG trifft also zu, nicht
jedoch § 10 Abs. 2 SchwbG).
52
Anrechnung auf 2 Pflichtplätze
53
Anrechnung auf 3 Pflichtplätze usw.
59
Anrechnung auf 9 Pflichtplätze
62-69
Personen, die kürzer als betriebsüblich arbeiten (§ 9 Abs. 2 SchwbG trifft also
zu) und die mehrere Pflichtplätze besetzen, weil sie zur sonstigen beruflichen
Bildung beschäftigt sind (§ 10 Abs. 2 SchwbG trifft also zu, nicht jedoch § 10
Abs. 1 SchwbG).
62
Anrechnung auf 2 Pflichtplätze
63
Anrechnung auf 3 Pflichtplätze usw.
69
Anrechnung auf 9 Pflichtplätze
71
Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines (§ 9 Abs. 4 SchwbG).
81-82
Schwerbehinderte Auszubildende
81
Anrechnung auf 2 Pflichtplätze
82
Anrechnung auf 3 Pflichtplätze
85-86
Auszubildende,
deren Gleichstellung nach § 2 Abs. 1 i. V. mit § 4 SchwbG nachgewiesen ist
85
Anrechnung auf 2 Pflichtplätze
86
Anrechnung auf 3 Pflichtplätze
91
Inhaber von Pflichtplätzen nach Art III § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur
Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts.
Für
Personen, auf die § 38 SchwbG (Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes)
zutrifft, sind im Datenfeld 65 (Personengruppe) besondere Schlüssel
einzutragen, aus denen eindeutig hervorgeht, welcher Personengruppe die
betroffene Person vor dem Zutreffen des § 38 SchwbG zugeordnet war.
Bei
Zutreffen des § 38 SchwbG ist
statt 11 bis 19 A1
bis A9
22 bis 29 B2
bis B9
31 bis 39 Cl
bis C9
42 bis 49 D2
bis D9
51 bis 59 El
bis E9
62 bis 69 F2
bis F9
71 G
1
81 bis 86 Hl
bis H6
einzutragen.
66
Zahl der anzurechnenden Pflichtplätze mit 2 Kommastellen:
Eingetragen wird die Zahl, die sich durch den Eintrag der Personengruppe im
Datenfeld 65 ergibt. Echte Kommastellen (- nicht nur 00 -) können nur bei der
Ziffer 91 im Datenfeld 65 auftreten.
67
Gültig ab:
Für die Bescheinigung oder den Ausweis nach § 4 SchwbG (erteilt nur das
Versorgungsamt) ist das Antragsdatum (Eingang des Antrages zum Versorgungsamt)
maßgebend. Ist ein besonderes Gültigkeitsdatum angegeben, gilt dieses. Erhält
die Bescheinigung weder das eine noch das andere Datum, ist das
Ausstellungsdatum maßgebend. Für die übrigen Nachweise ist das Datum der
Ausstellung maßgebend, sofern nicht ein besonderes Gültigkeitsdatum angegeben
worden ist.
68
Befristet bis:
Hier ist das Datum einzutragen, an dem die Bescheinigung ihre Gültigkeit
verliert; bei unbefristeten Bescheinigungen oder Ausweisen werden in die
Stellen des Datenfeldes Neunen (9) eingetragen. Hier ist auch das Datum
einzutragen, an dem der Schwerbehindertenschutz nach § 38 SchwbG erlischt, wenn
§ 38 SchwbG auf die Person zutrifft und deswegen die Eintragung im Datenfeld
geändert wird.
69
Bescheinigende Dienststelle:
Es ist die Dienststelle anzugeben, die die Schwerbehinderteneigenschaften
anerkannt hat. Hierbei sind folgende Abkürzungen zu verwenden und der Sitz der
jeweiligen Dienststelle anzugeben:
HFST – Hauptfürsorgestelle
FST – Fürsorgestelle
VA – Versorgungsamt
BG - Berufsgenossenschaft (z.
B. Bonn)
REGPR – Regierungspräsident
LAA – Landesarbeitsamt
AA – Arbeitsamt
ZST - Zentralstelle für den
Bergmannsversorgungsschein
Beispiel:
REGPR DÜSSELDORF
Nachweis der Anrechnungsfähigkeit für
Schwerbehinderte (§ l SchwbG) und schwerbehinderte Auszubildende (§ 8, Satz l
SchwbG) ab Grad der Behinderung 50 und mehr durch:
1.
einen gültigen amtlichen Ausweis nach der Vierten Verordnung zur Durchführung
des Schwerbehindertengesetzes (Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz -
SchwbG AwV) vom 15. Mai 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April
1984 (BGB1. I S. 509), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erweiterung der
unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
vom 18. Juli 1985 (BGBl.I S. 1516) oder
2.
einen Bescheid einer für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen
Behörde über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung gem.
§ 4 Abs. 1 SchwbG, i. d. Fassung vom 28. 8. 1986 oder
3.
eine gültigen amtlichen Ausweis, der von einer nach § 34 Abs. 1 in der am 20.
Juni 1976 geltenden Fassung des SchwbG bestimmten Behörde vor dem 1. Oktober
1979 ausgestellt worden ist oder
4.
einer gültigen Bescheinigung eines Versorgungsamtes gemäß § 3 Abs. 4 SchwbG i.
d. Fassung vom 29. 4. 1974 (ausgestellt vor dem 20. Juni 1976).
Die Schwerbehinderteneigenschaft
kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden (z. B. Vorlage des
Rentenbescheides einer Berufsgenossenschaft).
Nachweis der Anrechnungsfähigkeit für Gleichgestellte (§ 2 SchwbG) und
gleichgestellte Auszubildende (§ 2 i. V. m. § 8, Satz l SchwbG) ab Grad der
Behinderung 30 bis unter 50 durch:
1.
Gleichstellungsbescheid eines Arbeitsamtes, der nach dem 30. 4. 1974 erlassen
worden ist, oder
2.
Gleichstellungsbescheid einer Hauptfürsorge- oder Fürsorgestelle (für Berlin:
Anrechnungsbescheid des Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes gem. § 43 Abs. 1
Buchst b) des Schwerbeschädigtengesetzes i. d. Fassung vom 14. 8. 1961), der
vor dem 1. 5. 1974 erlassen worden ist.
Nachweis der Anrechnungsfähigkeit bei Mehrfachanrechnung durch:
Bescheid eines Arbeitsamtes über
die Mehrfachanrechnung, der nach dem 30. 4. 1974 ausgestellt worden ist.
Nachweis der Anrechnungsfähigkeit von
Witwen und Ehefrauen von Kriegs-
und Arbeitsopfern, deren Beschäftigung nach § 8 Abs. 4 und 5 des
Schwerbeschädigtengesetzes i. d. Fassung vom 14. 8. 1961 auf die
Pflichtplatzzahl angerechnet werden durfte durch:
Entsprechender Bescheid der
zuständigen Aufsichtsbehörde, der vor dem 1. 5. 1974 ausgestellt worden ist.
Nachweis der Anrechnungsfähigkeit von Inhabern von
Bergmannsversorgungsscheinen, auch wenn sie nicht Schwerbehinderte im Sinne des
§ l SchwbG sind (§ 9 Abs. 4 SchwbG) durch:
Bergmannsversorgungsschein der nach
Landesrecht zuständigen Stelle.
70
Geschäftszeichen
Eingetragen wird das Geschäftszeichen der ausstellenden Behörde.
Unterschrift des Sachbearbeiters:
Mit dieser Unterschrift wird
erklärt, dass die Angaben im Vordruck „Daten zur Person“ richtig und
vollständig sind.
3
Jahresübersicht DZD
3.1
In der Kopfleiste stehen die Datenfelder Nr. 01 bis 09 (siehe oben unter 1).
Die Angaben haben dem Stand 31. 12.
des Jahres zu entsprechen, für das die Jahresübersicht gilt. Ist dies nicht der
Fall, dann sind die richtigen Angaben mit Rotstift über dem jeweiligen
Datenfeld stellengerecht einzutragen.
3.2
Im Mittelteil ist für den Monat Dezember des Vorjahres sowie für die Monate des
laufenden Jahres jeweils eine Zeile für den Stand der Datenfelder 11 bis 20
vorgesehen. Evtl. Fehler sind als Fehlerhinweise angelistet. Die Datenfelder
14-17 werden aufgrund der Jahresübersichten DZP maschinell eingetragen. Sollten
in diesen Feldern die Eintragungen nicht korrekt sein, können sie dies nur in
den Jahresübersichten DZP ändern.
14
Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten nach § l SchwbG u. § 9 Abs. 1 u. 2
SchwbG.
Zahl der schwerbehinderten Auszubildenden.
Zahl der Schwerbehinderten nach § 10 Abs. 2 SchwbG, die zur sonstigen
beruflichen Bildung beschäftigt sind.
15
Zahl der beschäftigten Gleichgestellten nach § 2 SchwbG u. § 9 Abs. 1 u. 2
SchwbG.
Zahl der gleichgestellten Auszubildenden nach § 2 SchwbG.
Zahl der beschäftigten Gleichgestellten nach § 2 i. V. mit § 10 Abs. 2 SchwbG,
die zur sonstigen beruflichen Bildung beschäftigt sind.
16
Zahl der nach § 9 Abs. 3 und 4 SchwbG anrechnungsfähigen Personen und der nach Art.
III § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts
besetzten Pflichtplätze.
17
Zusätzlich besetzte Pflichtplätze durch Mehrfachanrechnung nach § 10 SchwbG.
20
Summe der Rechnungsbeträge von Aufträgen gemäß § 55 SchwbG in DM im laufenden
Monat:
Zugrunde gelegt wird der zehnte Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes.
Eingetragen wird die Summe aus Aufträgen in DM (Pfennigbeträge auf volle DM
aufrunden) im laufenden Monat gemäß § 55 SchwbG.
3.3
Die Fußleiste besteht aus dem Unterschriftsfeld für den Sachbearbeiter und dem
Hinweistext.
3.4
Der Ausdruck von 2 Sternen vor der Nummer eines Datenfeldes besagt, dass dieses
Feld evtl. fehlerhaft ist. Zuvor korrigierte Datenfelder, die nicht fehlerhaft
sind, sind mit zwei Schrägstrichen gekennzeichnet.
Alle fehlerhaften Angaben sind mit Rotstift über dem jeweiligen Datenfeld zu
korrigieren.
4
Jahresübersicht DZP
4.1
In der Kopfleiste stehen die Daten zu den Datenfeldern Nr. 51, 53 und 56, 58
bis 60, 62 und 63. Hier ist entsprechend Punkt 3.1 zu verfahren.
4.2
Der Mittelteil entspricht im Aufbau dem der Jahresübersicht DZD. Die
Bearbeitung erfolgt analog Punkt 3.4. Zusätzlich ist der Tag der Änderung je
Datenfeld an der dafür vorgesehenen, mit „..“ gekennzeichneten Stelle in der
entsprechenden Monatszeile aufzuführen.
4.3
Die Fußleiste enthält das Unterschriftsfeld des Sachbearbeiters sowie zwei
Zeilen mit den Datenfeldern 69 und 70. Die erste dieser Zeilen enthält den
Stand 31. 12. des Vorjahres bzw. den Eingangszustand im laufenden Jahr. Die
zweite Zeile enthält den Stand der letzten für das laufende Jahr eingegebenen
Änderung zu diesen Datenfeldern. Falls sich im laufenden Jahr keine Änderung
ergeben hat, ist der Eingangszustand des laufenden Jahres ausgedruckt.
5
Hinweise für das Ausfüllen der Belege
Die Belege DZD und DZP sind in
Blockschrift, handschriftlich und mit einem Rotstift auszufüllen. Eine
Schreibmaschine darf nicht benutzt werden, da die Schreibstellen
auf den Vordrucken EDV-gerecht sind und somit nicht mit der Breite der
Schreibmaschinenbuchstaben übereinstimmen.
Beim Ausfüllen ist zu beachten, dass ein Buchstabe genau in ein
Kästchen zu setzen ist. Umlaute wie Ä, Ö und Ü sind so zu schreiben: Ä, Ö und
Ü.
Um den Buchstaben o von der Ziffer
Null (0) unterscheiden
zu können, werden die Nullen wie folgt kenntlich
gemacht: „ø“. Geschäftszeichen (Datenfeld 70) und
alle Datenfelder, in denen das erste Zeichen ein Buchstabe ist, werden
linksbündig eingetragen. Eventuell rechts nicht benötigte Kästchen bleiben
leer und unberücksichtigt.
Beispiel:
IIC4/15-20.96
II C 4/15-20.96
Datenfelder, in denen ein Datum
eingetragen wird, sollen wie folgt geschrieben werden:
a)
Wenn nur Monats- und Jahresdaten verlangt werden
(Neuzugang DZD):
1176 anstatt 11.76
b)
Wenn auch Tagesdaten verlangt werden (DZP):
ø3ø876 anstatt 3.8.76
Zahlen werden
in Datenfeldern rechtsbündig eingetragen (Ausnahme Datenfeld 70).
Evtl. freie Stellen werden mit Nullen ausgefüllt.
Beispiel:
ø ø ø 7 6 1 3 2 4 5
Falls die
für die Felder 02, 03, 05, 07, 08 in Beleg DZD und die Felder 54, 55, 56, 58,
69 und 70 in Beleg DZP vorgesehenen Stellen nicht ausreichen, ist in sinnvoller
Weise abzukürzen (s. z. B. Erläuterungen zum Datenfeld 69 des Belegs DZP).
6
Hinweise für die Korrektur von Belegen (Datenveränderungen)
Korrekturen werden mit einem
Rotstift oberhalb des zu ändernden Datenfeldes angegeben. Die zu ändernden
Daten werden durchgestrichen.
Beispiel:
ø 65
000
Neueinrichtung einer Dienststelle
Die Neueinrichtung einer
Dienststelle wird dem LDS NW vom zuständigen Ressort unverzüglich mitgeteilt. Diese
Mitteilung muss enthalten: Name und Adresse der Dienststelle (Feld Nr. 02-05),
Betriebsnummer und zuständiges Arbeitsamt (Feld Nr. 06 und 07) und die am
Einrichtungstag in der Dienststelle nach § 7 bzw. § 8 SchwbG beschäftigten Personen
(Feld Nr. 11-13).
Auflösung einer Dienststelle
Die Auflösung einer Dienststelle
wird dem LDS NW vom Rechtsnachfolger bis
zum 10. des auf den Auflösungsmonat folgenden Monat mitgeteilt. Dieser Mitteilung sind
auf Belegen DZD und DZP die im vorangegangenen Monat eingetretenen
Veränderungen und Ergänzungen beizufügen. Der Beleg DZD ist zudem mit rotem
Farbstift diagonal durchzustreichen.
Änderung in der Zuordnung einer Dienststelle
Ein Wechsel in der Zuordnung einer
Dienststelle ist als Auflösung dieser Dienststelle gegenüber der bisher vorgeordneten
und als Neueinrichtung bei der nun vorgeordneten Dienststelle
anzusehen.
Löschung von Daten
Sollten die Dienststellen vom LDS NW
im Rahmen des Datenbereinigungsverfahrens Jahresübersichten DZP
erhalten, die nicht unter das Schwerbehindertenrecht fallende Personen
aufweisen, so sind diese Belege von den Dienststellen mit rotem Farbstift
diagonal durchzustreichen. Die Belege sind dem LDS NW innerhalb der
in Betracht kommenden Frist (Nr. 2.4 der Arbeitsanweisung) zuzusenden.
Der Austritt einer Person aus der
Dienststelle [s. Datenfeld 63; (Austrittsdatum)] oder das Ausscheiden aus dem Kreis
der Schwerbehinderten zu einem bestimmten Datum sind nicht als Löschung zu
melden!