242. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.) / 28.11 91 (1)

8111

Anlage l

Richtlinien

für Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung nach § 22 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung .- SchwbAV -voni 28. März 1988 (BGB1.1 S. 484)

1 Rechtsgrundlage

Schwerbehinderte, die auf Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sind oder einen solchen konkret in Aussicht haben, können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel aus der Ausgleichsabgabe Zuschüsse und/oder Darlehen sowie Zinszuschüsse erhalten

- zur Beschaffung von behindertengerechtem Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 2 des Zweiten Wöhnungsbaugesetzes,

- zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse und

- zum Umzug in eine behindertengerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung.

Voraussetzung ist, daß dadurch die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben auf dem allgemeinen Afbeitsmarkt ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann.

2 Nachrang der Leistungen

Die Leistungen dürfen nur erbracht werden, soweit .Leistungen für denselben Zweck.nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie. ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Bundessozialhilfegesetzes, das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Hauptfürsorgestellen und die Pflicht der Hauptfürsorgestellen, Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben vorläu- • fig zu erbringen, bleiben unberührt.

3 Auf die in Betracht kommenden Leistungen sind Mittel von anderer Seite, die für denselben Zweck wegen der Behinderung zu erbringen sind oder erbracht werden, anzurechnen. Hierzu gehören z. B.. die Förderungsbeträge für Schwerbehinderte nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und die zusätzlichen öffentlichen Baudarlehen aus Bundesmitteln für Schwerbehinderte. . •

228. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1.11.1995 = MB1. NW. Nr. 82 einschl.)

28. 11.91 (2)

4 Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse

Bei der Bemessung der Leistungen sind die Einkommensverhältnisse des Schwerbehinderten zu berücksichtigen. Bei behinderungsbedingtem Bedarf ist es dem Schwerbehinderten im Regelfall nicht zuzumuten, die Mehrkosten im Sinne der Nr. 6.1 selbst aufzubringen.

5 Leistungen zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum

5.1 Leistungen können erbracht werden für den Bau oder zum Erwerb von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, deren Größe und Ausstattung den Wohnbauförderungsbestimmungen entsprechen und die bezüglich Zugang, baulicher Gestaltung, Ausstattung und Lage behinderungsgerecht sind.

Die Lage der Wohnung ist behinderungsgerecht, wenn von dort der Arbeitsplatz zumutbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Hilfe eines eigenen Kraftfahrzeuges erreicht werden kann.

5.1.1 Die Leistungen kommen in Betracht, wenn

- die jetzige Wohnung des Behinderten nicht behinderungsgerecht im Sinne von Nr. 5.1 ist und

- der Behinderte nicht auf eine behinderungsgerechte Mietwohnung verwiesen werden kann.

5.12 Ein Darlehen oder Zinszuschuß kann erbracht werden, wenn

- der Behinderte nachweist, daß sein Einkommen die Einkommensgrenze des § 25 Abs. l und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht Tibersteigt. und ausreicht, um die aus dem Bauvorhaben entstehenden Belastungen auf Dauer tragen zu können, ohne hilfsbedürftig im Sinne des Bundesso-zialhilfegesetzes zu werden,

- und die finanzielle Belastung des Behinderten infolge der Baumaßnahme 25 vom Hundert seines Einkommens nicht unterschreitet.

Das Darlehen soll 60000 DM nicht übersteigen. Diese Obergrenze gilt in der Regel auch für das (Kapital-markt-)Darlehen, das der Bewilligung eines Zinszuschusses zugrunde liegt.

5.1.3 Unabhängig davon kann ein Zuschuß nach Nr. 6 erbrachtwerden..

52 Leistungen können erbracht werden für den Bau von Mietwohnungen, Wohnbesitzwohnungen und Wohnheiniplätzen sowie für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen.

5.2.1 Diese Leistungen kommen in Betracht, wenn hierdurch für einen Schwerbehinderten behinderungsgerechter Wohnraum bereitgestellt wird.

522 Die Leistungen werden als Darlehen erbracht; es soll 10 v. H. der Baukosten nicht übersteigen, höchstens 30000 DM betragen und dinglich gesichert werden.

5.2.3 Wird die geförderte Wohnung nicht mindestens 10 Jahre von dem Schwerbehinderten in Anspruch genommen, ist das Darlehen in Höhe der Restschuld zur Rückzahlung fällig, es sei denn, die Wohnung wird einem anderen Schwerbehinderten zur Verfügung gestellt

52A Unabhängig davon kann ein Zuschuß nach Nr. 6 in Betracht kommen.

5.3 Leistungen kommen für Mietvorauszahlungen oder ähnliches in Betracht, wenn die jetzige Wohnung des Behinderten nicht behinderungsgerecht ist und.ihm hierdurch behinderungsgerechter Wohnraum bereitgestellt wird. Sie werden als Darlehen erbracht, wenn der Behinderte nachweist, daß sein Einkommen die Einkommensgrenze des § 25 Abs. l und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht übersteigt Das Darlehen soll höchstens 6000 DM betragen.

6 Leistungen zur Anpassung von Wohnraum und sei- (M 44 ner Ausstattung an die besonderen behinderungsbe- 0111 dingten Bedürfnisse

6.1 Die Leistungen sollen in der Regel als Zuschuß erbracht werden, soweit wegen der Behinderung Mehrkosten der Bauausführung oder Kosten für eine nachträgliche bauliche Änderung oder für die Ausstattung des Wohnraumes entstehen. Hierunter fallen Mehrkosten der Bauausführung, die wegen behinderungsbedingter • Bedürfnisse entstehen können, z.B. infolge Mehrflächen für Rollstuhlfahrer, besonderer sanitärer Einrichtungen oder infolge des Baues einer Rampe oder eines Aufzugs. Bei Mietwohnungen sind auch die Kosten förderungsfähig, die durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Mietverhältnisses anfallen.

6.2 Die Leistungen kommen in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Nr. 5.1.1 vorliegen oder wenn der Behinderte die Wohnung aus anderen Gründen wechseln muß und nicht auf eine behinderungsgerechte Mietwohnung verwiesen werden kann.

6.3 Die Höhe der Leistungen bestimmt sich nach Art und Notwendigkeit der Maßnahme. Für Aufwendungen im Sinne der Nr. 6.1 sollen in der Regel Zuschüsse bis zur vollen Höhe erbracht werden.

6.4 Leistungen können auch für die Wartung und Instandsetzung der behinderungsbedingten Ausstattung des Wohnraumes erbracht werden. Die Einkommensverhältnisse der Behinderten sind nicht zu berücksichtigen.

7 Leistungen zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung

7.1 Die Leistungen können als Zuschuß bis zur Höhe der entstehenden Transportkosten erbracht werden.

72 Soweit der Umzug unmittelbar behinderungsbedingt ist (z. B. weil die bisherige Wohnung nicht behinderungsgerecht ist), werden die Kosten ohne Einkommensanrechnung übernommen; erfolgt der Umzug nur deshalb, weil die neue Wohnung erheblich ver-Tcehrsgünstiger zum Arbeitsplatz liegt, ist das Einkommen des Schwerbehinderten, das den Regelbedarf nach dem Bundessozialhilfegesetz übersteigt zu 50% auf die Leistungen anzurechnen.

8 Antrag

Die Leistungen werden auf Antrag erbracht; der Antrag muß vor Beginn der Maßnahme bzw. vor Abschluß des Vertrages gestellt werden.

9 örtliche Zuständigkeit

Zuständig für Leistungen nach Nr. 5 und 6 ist die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich das Förderungsobjekt liegt Zuständig für Leistungen nach Nr. 7 ist die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich die alte Wohnung liegt

10 Verzinsung und Tilgung von Darlehen, Zinszuschüsse

10.1 Darlehen nach Nr. 5.1.2 sind zinslos zu erbringen und j ährlich mit 4 v. H. zu tilgen.

10.2 Darlehen nach Nr. 522 sind mit 2 v. H. zu verzinsen und entsprechend der Dauer des Wohnrechts, längstens innerhalb von 25 Jahren zu tilgen.

10.3 Darlehen nach Nr. 5.3 sind zinslos zu erbringen und jährlich mit 10 v. H. zu tilgen.

28. 11. 91 (2)

228. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1.11.1995 = MBl. NW. Nr. 82 einschl.)

8111

10.4 Zinszuschüsse nach Nr. 5.12 können bewilligt werden, soweit die Finanzierung der Maßnahme nicht durch ein Darlehen gesichert werden kann.

11 Leistungen in Härtefällen

In Härtefällen kann von der Regelung 'der Nrn. 5.1.2, 12, 6,10 und 10.3 abgewichen werden, soweit es nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist.

12 Inkrafttreten

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft

Anlage 2

Richtlinien

für Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft nach § 23 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

- SchwbAV - vom 28. März 1988 (BGB1.1 S. 484)

1 Rechtsgrundlage

Schwerbehinderte, die auf Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sind und wegen Art und Schwere der Behinderung übliche Erholungsmöglichkeiten nicht nutzen können, sondern zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft auf besondere, personell, räumlich und sächlich behinderungsgerecht ausgestattete Einrichtungen angewiesen sind, können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen entstehenden Aufwendungen erhalten.

2 Nachrang der Leistungen

2.1 Die Leistungen dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Stelle zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht wer,-den. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe nach §2 des Bundessozialhilfegesetzes, das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Hauptfürsorgestelle und die Pflicht der Hauptfürsorgestellen, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben vorläufig zu erbringen, bleiben unberührt.

22 Die Leistungen können erbracht werden, soweit es dem Schwerbehinderten nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen.

3 Personenkreis und Einrichtungen

3.1 Leistungen können erbracht werden, wenn Schwerbehinderte, die übliche Erholungsmöglichkeiten nicht nutzen können, besondere Einrichtungen i. S. von § 23 SchwbAV in Anspruch nehmen.

3.2 Einrichtungen im Sinne der Nr. l kommen für folgende Personengruppen in Betracht:

3.2.1 Schwerbehinderte, denen im Schwerbehindertenausweis

- Hilflosigkeit (Merkzeichen „H") oder

- Blindheit (Merkzeichen „BL") eingetragen oder •

bei denen im Feststellungsbescheid nach § 4 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)

- Gehörlosigkeit anerkannt ist

322 Schwerbehinderte, die wegen der besonderen Auswirkungen ihrer Behinderung dem unter Nr. 3.2.1 ge-. nannten Personenkreis gleichzuachten sind. Dies können z.B. im Einzelfall Schwerbehinderte sein, denen im Schwerbehiridertenausweis

- außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen „aG") oder

im Feststellungsbescheid nach § 4 SchwbG

- ein Grad der Behinderung von wenigsten 5fr allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens als Behinderung anerkannt wurde.

3.3 Besondere Einrichtungen sind insbesondere behinderungsgerecht ausgestattete Erholungs- und Freizeiteinrichtungen der Träger der Freien Wohlfahrtspflege und der Behindertenverbände. In Betracht kommen auch Häuser, die

- sich der Aufnahme von Personen mit speziellen Behinderungen besonders widmen und dazu geeignet sind,

- zwar überwiegend nichtbehinderte Gäste aufnehmen, aber über personelle, räumliche oder sächliche Vorkehrungen zugunsten Behinderter verfügen, wobei der - völligen oder zeitweiligen - Unabhängigkeit von Begleitpersonen dabei besondere Bedeutung zukommt

Leistungen nach § 23 SchwbAV setzen nicht voraus, daß der Erholungsaufenthalt in einer Einrichtung genommen wird, die Leistungen nach § 30 Abs. l Nr. 7 SchwbAV erhalten könnte.

4 Dauer der Maßnahmen und Häufigkeit der Hilfe

4.1 Die Dauer der Maßnahme soll drei Wochen betragen; die Förderung darf diesen Zeitraum nicht übersteigen.

42 Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung einer Maßnahme zur Erhaltung der, Arbeitskraft deren Kosten aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschußt worden sind, gewährt werden.

5 Bedarf

5.1 Als Bedarf sind ein Tagessatz in angemessener Höhe, die notwendigen Fahrtkosten und die Beförderungskosten für das Gepäck sowie die Kurtaxe anzuerkennen..

Bei einem Auslandsaufenthalt werden höchstens die Gesamtkosten eines vergleichbaren Erholungsaufenthalts im Inland als Bedarf zugrunde gelegt

5.2 Benötigt der Schwerbehinderte für die Reise oder während des Aufenthalts in der Einrichtung eine ständige Begleitung, umfaßt der Bedarf auch die Kosten für die Mitnahme der Begleitperson. Hierbei handelt es sich um einen ausschließlich behinderungsbedingten Bedarf, für den Einkommen nicht einzusetzen ist

6 Art und Höhe der Förderung

6.1

Hilfe zur Erhaltung der Arbeitskraft wird als Zuschuß geleistet Der Zuschuß richtet sich - unbeschadet der Nr.' 5.2 - nach dem Einkommen des Behinderten nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Einkommen bis zu v. H. der monatlichen

Bezugsgröße nach § 18 SGB IV

40

45

50

55

60.

65

70

75

Zuschuß

in v. H. des Bedarf nach Nr. 5

100

88

76

64

52

40

28

16

62

Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 10 Deutsche Mark aufzurunden.

Von dem Einkommen des Behinderten ist für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugs-

242. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MBl. NW. Nr. 58 einschl.) 28. 11. 91 (3)

große nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Rill abzusetzen; Nr. 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. Will

6.3 Einkommen im Sinne der Nrn. 6.1 und 62 sind das durchschnittliche monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohn-ersatzleistungen des Behinderten in den vorausgegangenen zwölf Kalendermonaten.

7 Antragstellung

Die Leistungen werden auf Antrag gewährt; der Antrag muß vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

8 Leistungen in Härtefällen

In Härtefällen kann von der Regelung der Nrn. 4 und 6 abgewichen werden, soweit es nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist

9 Inkrafttreten

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft