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Anlage 3

Richtlinien

für die Gewährung von Hilfen an Arbeitgeber zur Abgeltung - außergewöhnlicher Belastungen nach § 31 Abs. 3 Nr. 2 Buchst, b) des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. 8. 1986 (BGB1. I S. 1421, 1550); zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 19. 12. 1997 (BGB1. I S. 3158) i. V. m. § 27 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehinderten-gesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichabgabeverord-nung - SchwbAV) vom 28. 3. 1988 (BGB1.1 S. 484), zuletzt geändert durch Art. 29 des Gesetzes vom 16. 12. 1997 (BGB1. I S. 2998).

1 Rechtsgrundlage

Arbeitgeber können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel aus der Ausgleichsabgabe Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der Beschäftigung Schwerbehinderter verbunden sind, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen simT(§~ 6 Abs. l Nr. l Buchst, a) bis d) SchwbG i. V. m. § 3 Abs. l Nr. l . Buchst, a) bis d) und Abs. 3 Nr. l SchwbAV) oder in Teilzeit beschäftigt werden •(§ 9 Abs. 2 SchwbG i. V. m. § 3 Abs. l Nr. 4 SchwbAV).

2 Nachrang der Leistungen

Die Leistungen sind gegenüber den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und der übrigen Rehabilitationsträger sowie gegenüber Leistungen, die von anderer Seite für denselben Zweck erbracht werden, nachrangig.

3 Inhalt der Leistungen und allgemeine -Voraussetr zungen

3.1 Inhalt der Leistungen

Die außergewöhnlichen Belastungen des Arbeitgebers, die nach Maßgabe dieser Richtlinien ganz oder teilweise durch Zuschüsse abgedeckt werden können, umfassen vor allem

3.1.1 die außergewöhnlichen Aufwendungen, die bei der Beschäftigung dieser Schwerbehinderten entstehen, z.B. für eine besondere Hilfskraft, eine Ersatzkraft, persönliche Betreuung usw.,

3.1.2 das anteilige Arbeitsentgelt für solche Schwerbehinderte, deren Arbeitsleistung aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter dem Durchschnitt zurückbleibt,

3.1.3 Leistungen nach Ziff. 3.1.1 und Ziff. 3.1.2 sind nebeneinander möglich.

3.2 Allgemeine Voraussetzungen

Leistungen nach diesen Richtlinien kommen in Betracht, '

3.2.1 wenn die Möglichkeiten, die schwerbehinderte Per-. son zu einer von fremder Unterstützung unabhängigen und ihrem Arbeitsentgelt entsprechenden Arbeitsleistung zu befähigen, ausgeschöpft sind:

dazu gehören:

- die dem Fähigkeitsprofil der schwerbehinderten Person entsprechende Auswahl des Arbeitsplatzes (ggf. Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz), - die behinderungsgerechte Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, - die auf die Fähigkeiten abgestimmte berufliche Bildung und Einarbeitung, - innerbetriebliche Maßnahmen der beruflichen Bildung,

3.2.2 wenn die schwerbehinderte Person im Regelfall zumindest das tarifliche oder, soweit eine tarifliche . Regelung nicht besteht, für die Beschäftigung .ortsübliche Arbeitsentgelt erhält,

3.2.3 wenn dem Arbeitgeber trotz der ihm gegenüber Schwerbehinderten obliegenden Fürsorgepflicht unter Berücksichtigung des Aüstauschcharakters eines Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet .werden kann, die Kosten selbst zu tragen. Dies ist im Einzelfall u.a. unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu entscheiden:

- Dauer, der Betriebszugehörigkeit,

- Höhe der Belastung,

- Größe und wirtschaftliche Situation des Betriebes, .

- Erfüllung der Beschäftigungspflicht,

- Anteil der Schwerbehinderten nach § 6 SchwbG,

- Art, Schwere und Ursache der Behinderung,

- Mehrfachanrechnung,

- bisherige Aufwendungen des Arbeitgebers zur Erhaltung des Arbeitsverhältnisses (Vorleistungen), Lohnkostenzuschüsse vorrangiger Träger,

- besondere Verpflichtung des öffentlichen Dienstes zur Beschäftigung Schwerbehinderter,

- arbeits- und tarifrechtliche Möglichkeiten zu einer der schwerbehinderten Person zumutbaren Anpassung der Bedingungen des Arbeitsvertrages.

Dem Arbeitgeber kann .die Übernahme der Belastung beispielsweise nicht zugemutet werden, wenn die Hauptfürsorgestelle einem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung entsprechen müßte.

3.2.4 Ist eine ordentliche (Änderungs-)Kündigung arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen oder handelt es sich um Schwerbehinderte mit Anspruch auf Verdienstsicherung oder um Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, sind an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezüglich des ihm finanziell Zumutbaren besonders hohe Anforderungen zu stellen. Leistungen können daher nur ausnahmsweise gewährt werden,

a) wenn seit mindestens zwei Jahren vor Eintritt der Unkündbarkeit/der Verdienstsicherung Leistungen nach diesen Richtlinien erbracht worden sind; die vorherige Förderquote soll ab Eintritt der Unkündbarkeit/Verdienstsicherung pro Bewilligungzeitraum (Ziff. 7) um jeweils 10 Prozentpunkte gekürzt werden;

b) bei erstmaliger Antragstellung nach Eintritt der Unkündbarkeit/der Verdienstsicherung, wenn die Belastung ganz überwiegend behinderungsbedingt ist und ein besonderes Ausmaß erreicht.

Entsprechendes gilt für Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit.

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3.2.5 Die Leistungen der Hauptfürsorgesteüe sollen zusammen mit den Leistungen anderer Träger in Höhe und Dauer in einem vertretbaren Verhältnis zu dem erzielten Arbeitseinkommen stehen. Sie sollen 60% des Bruttojahreseinkommens (ohne Lohnnebenkö-sten des Arbeitgebers) nicht übersteigen.

3.2.6 Vor der Leistungsbewilligung ist gegebenenfalls unter Einschaltung eines Fachdienstes und unter Zugrundelegung medizinischer Unterlagen zu prüfen, ob wegen gravierender Leistungsbeeinträchtigung eine anderweitige soziale Absicherung z.B. durch Rentenantragstellung, Eingliederung in einer Werkstatt für Behinderte o.a., eher in Betracht kommt oder sinnvoll wäre. Bei einer Leistungsbeeinträchtigung (Minderleistung) um mehr als 50% sind Leistungen nur in begründeten Einzelfällen zu gewähren; insbesondere wenn eine Leistungssteigerung innerhalb des Bewilligungszeitraumes (Ziff. 7) erwartet .werden kann.

3.2.7 Abgesehen "von Ausbildüngsverhältnissen und Drittmittelarbeitsverhältriissen im wissenschaftlichen Bereich sollen nur -unbefristete Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden. •

3.2.8 Bei Teilzeitbeschäftigung sind ein abzugeltender Betreuungsaufwand und/öder ein Minderleistungsanspruch entsprechend zu kürzen.

4 Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen

4.1 Die außergewöhnlichen Aufwendungen bei der Beschäftigung Schwerbehinderter im Sinne von § 6 Abs. l Nr. l Buchstaben a), b) und d) sowie § 9 Abs. 2 SchwbG i. V. m. § 3 Abs. l Nr. 4 SchwbAV umfassen insbesondere Personalkosten, die dem Arbeitgeber entstehen, z.B. wenn

- Schwerbehinderte zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen,

- Schwerbehinderte wegen ihrer Behinderung zur 1 Erreichung des Arbeitsplatzes oder bei der Verrichtung ihrer Arbeit auf die Unterstützung durch andere Personen angewiesen sind,

- wegen der Behinderung längere oder immer wiederkehrende Unterweisungen, z.B. durch -den Meister oder Vorarbeiter notwendig werden, insbesondere bei wechselnden Arbeitsaufgaben,

- allgemeine Hilfestellungen notwendig sind (z.B. Wege im Betrieb, Hilfen im Sanitärbereich),

- persönliche Hilfen, z.B. für Blinde, Gehörlose, psychisch Behinderte, Suchtkranke, im Betrieb notwendig sind:

4.2 Zeiten der Arbeitsunfähigkeit allein, d.h. ohne zusätzliche Aufwendungen des Arbeitgebers, stellen keine außergewöhnliche Belastungen i.S.d. Ziff. 4.1 dar.

4.3 Ein Betreuungsaufwand ist nur abzugelten, wenn die Betreuungsdauer bei ganztägiger Beschäftigung durchschnittlich mindestens 30 Minuten pro Tag beträgt. Bei einer ganztägigen Beschäftigung soll eine darüber hinausgehende Betreuungsdauer von höchstens 1,5 Stunden abgegolten werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann eine längere Betreuungsdaüer berücksichtigt werden. Bei der Bemessung der Leistung ist vom Bruttoarbeitsentgelt der Betreuungsperson ohne Lohrinebenkosten auszugehen. Berücksichtigungsfähig sind hierbei höchstens 40,- DM pro Stunde.

Berechnungsgründlage sind in der Regel 210 Arbeitstage pro Jahr.

5 Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für Schwerbehinderte gemäß § 6 Abs. l Nr. l Buchst, c) und § 9 Abs. 2 ' SchwbG i. V. m. § 3 Abs. l Nr. 4 SchwbAV

5.1 Zuschüsse zum Arbeitsentgelt von Schwerbehinderten im Sinne von § 6 Abs. l Nr. l Buchst, c) und § 9 Abs. 2 SchwbG i.V.m. § 3 Abs. l Nr. 4 SchwbAV an Arbeitgeber werden nur gezahlt, wenn Schwerbehinderte infolge .der Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen.

5.1.1 Die Arbeitsleistung ist in der Regel dann offensichtlich wesentlich vermindert, wenn sie wenigstens 30 v. H. geringer ist als diejenige eines Nichtbehinderten in vergleichbarer Funktion oder unter Berücksichtigung der betrieblichen Akkordbezugsgrundlage.

5.1.2 Für die Feststellung, daß die Verminderung der Arbeitsleistung durch die Behinderung verursacht wird, reicht es im Regelfall aus, daß sich die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen bei den jeweiligen konkreten Arbeitsplatzanforderungen nicht unerheblich auswirken können.

5.1.3 Die Verminderung der Arbeitsleistung ist in der Regel dann nicht nur vorübergehend, wenn sie voraussichtlich länger als 6 Monate dauert.

5.1.4 Minderleistungsausgleich ist in der Regel nur zu gewähren, wenn die. Voraussetzungen des 5.1.1 vorliegen. Er soll im Regelfall bei einer Minderleistung von ca. 30% 300,- DM, bei einer Minderleistung von ca. 40% 600,- DM und bei einer höheren Minderleistung 800,- DM monatlich nicht überschreiten.

5.2 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Zahlbetrages ist das Brutto-Arbeitsentgelt ohne Lohnnebenkosten. Die Höhe des Zuschusses zum Arbeitsentgelt ist bis zur Grenze der Tz. 5.1.4 unter Berücksichtigung der Kriterien nach Tz. 3.2.3 bis 3.2.7 festzusetzen.

5.3 Der Minderleistungsausgleich wird auf der Grundlage von 12 Monatsgehältern einschließlich Urlaubszeit errechnet. Bei Abwesenheit der schwerbehinderten Person ist die Gesamtleistung nur auszuzahlen für Zeiten, in denen der Arbeitgeber tatsächlich Lohn-/Gehaltszahlungen erbringt, längstens jedoch für 6 Wochen.

6 Antrag

Der Bewilligungszeitraum beginnt frühestens mit dem Monat der Antragstellung.

7 Dauer der Leistungen

Die Leistungen werden in der Regel für einen Zeitraum von 2 Jahren bewilligt. Leistungen können wiederholt erbracht werden. Sollen Arbeitsverhältnisse beendet werden, entfallen die Leistungsvoraussetzungen in der Regel

- bei Anträgen auf Zustimmung zur Kündigung vom Monat nach Antragseingang an,

- bei Aufhebungsverträgen ohne Beteiligung der Hauptfürsorgestelle im Monat nach Unterzeich- • nung des Vertrages an.

Bei Rücknahme des Antrages oder Versagung der Zustimmung kann die Leistung rückwirkend nachbewilligt werden.

8 Örtliche Zuständigkeit

Zuständig für Leistungen nach diesen Richtlinien ist die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich der Arbeitsplatz liegt.