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Anlage 2 zum Gem. RdErl. v. 25.2.1999
Vereinfachtes
Bewertungsverfahren "Naturhaushalt"
Das
vereinfachte Bewertungsverfahren "Naturhaushalt" findet Anwendung bei
allen Ausbauvorhaben innerhalb vorhandener Wirkzonen (s. a. Anlage 1); dies
setzt voraus, dass die ausbaubedingte seitliche Abweichung vom vorhandenen
Verlauf in der Regel nicht mehr als 10 m beträgt. Für die Herleitung des Mindestumfangs
der Kompensationsflächen lassen sich folgende Anwendungsfälle unterscheiden:
Ausbauvorhaben,
die - abgesehen von der direkten Beeinträchtigung durch den Straßenkörper - nur
eine geringfügig nachteilige Veränderung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts innerhalb vorhandener Wirkzonen verursachen. Dies sind
Maßnahmen, bei denen der Ausbau zu einer Neuklassifikation und damit
verbundenen Erhöhung des Verkehrsaufkommens gemäß Abb. 3.1.1-7 des
Gutachtermodells führt (z.B. 6-streifiger Ausbau mit Änderung der DTV-Belastungsklasse).
Die
Änderung der Beeinträchtigungsintensität innerhalb der vorhandenen Wirkzonen
wird durch die Differenz der Beeinträchtigungsfaktoren nach und vor dem Ausbau
ausgedrückt. Sie hat den konstanten Wert F = 0,1 bzw. 0,2 (vgl. Abb. 3.1.1-7
des Gutachtermodells) und ist Ausgangspunkt für die Prüfung evtl.
ausbaubedingter erheblicher und nachhaltiger Beeinträchtigungen der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts innerhalb der Wirkzonen. Wegen des
konstanten Wertes F in allen Wirkzonen ist eine Abgrenzung dieser Zonen
untereinander nicht mehr erforderlich.
Ausbauvorhaben,
die - abgesehen von der direkten Beeinträchtigung durch den Straßenkörper -
keine nennenswert nachteilige Veränderung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts innerhalb vorhandener Wirkzonen hervorrufen. Dies sind
Maßnahmen, bei denen die DTV-Belastungsklasse gemäß Abb. 3.1.1-7 des
Gutachtermodells trotz Ausbau unverändert bleibt (z.B. 6-streifiger Ausbau ohne Änderung der
DTV-Belastungsklasse).
Bei
den o.g. Vorhaben, denen gemeinsam ist, dass der Ausbau auf bereits ökologisch
vorbelasteten Flächen erfolgt - d.h. der tatsächliche Biotopwert ist geringer
als der Wert aus Abb. 3.1.1-6 des Gutachtermodells - ergibt sich der
Mindestflächenumfang der Kompensationsmaßnahme eines beeinträchtigten Biotoptyps
vereinfacht aus der Beziehung:
Dabei bedeutet:
K: Erforderlicher Mindestumfang der Flächengröße der
Kompensationsmaßnahme (ha, m2)
B: Flächengröße des beeinträchtigten Biotoptyps (ha, m2)
F: Beeinträchtigungsfaktor:
Baukörper (einschl. Böschungen): F = 1,0
Wirkzonen: F = 0,1 bzw. 0,2 (Ausbau mit Änderung
der DTV-Belastungs-
klasse)
F =
0 (Ausbau ohne Änderung
der DTV-Belastungs-
klasse)
T: Zeitfaktor:
Entwicklungszeit < 30 Jahre: T = 1,0
Entwicklungszeit 30 - 100 Jahre: T = 2,0
Entwicklungszeit > 100 Jahre: T = 3,0
Daraus folgt:
- Für den Bereich der vom Straßenkörper überlagerten Fläche
erhält man die Gesamtkompensationsfläche als Summe der mit dem jeweiligen Zeitfaktor
und dem Beeinträchtigungsfaktor F = 1,0 multiplizierten biotoptypbezogenen
Eingriffsflächen; die Ausführungen gemäß Nr. 4.3 Abs. 4 dieses Erlasses bleiben
unberührt.
- Für den Bereich der Wirkzonen (nur bei Ausbauvorhaben mit Änderung der DTV-Belastungsklasse)
erhält man die Gesamtkompensationsfläche als Summe der mit dem jeweiligen
Zeitfaktor und dem Beeinträchtigungsfaktor F = 0,1 bzw. 0,2
multiplizierten biotoptypbezogenen Eingriffsflächen, soweit diese durch die
ausbaubedingte zusätzliche Beeinträchtigungsintensität erheblich oder
nachhaltig beeinträchtigt sind. Bei Ausbauvorhaben ohne Änderung der Belastungsklasse entfällt dieser
Kompensationsanteil (F = 0).
Bei der Ermittlung eventueller
zusätzlicher Kompensationsmaßnahmen für die Beeinträchtigung abiotischer
Landschaftsfaktoren ist entsprechend dem Gutachtermodell zu verfahren (vgl. Nr.
3.1.2.6 des Gutachtermodells); dabei sind die vorstehenden Hinweise zur
Bewertung der Erheblichkeit und Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen zu
berücksichtigen.